Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF150001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2015 i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Dezember 2014 (ER140222)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 18. Juni 2010 schloss der Beschwerdeführer mit der C._____ ei nen Mietvertrag betreffend die streitbetroffene 1-Zimmerwohnung im 1. Untergeschoss links an der ...strasse ... i n ... ab (act. 2/1). Die Beschwerdegegnerin ist aktuelle Eigentümerin der Liegenschaft (act. 2/2). Am 19. Juni 2013 kündigte die Be- schwerdegegnerin den Mietvertrag per 30. September 2013 (act. 2/4). Am 23. August 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in welcher der Be- schwerdeführer die Gültigkeit der Kündigung anerkannte und die Parteien eine letztmalige Erstreckung der Auszugsfrist bis längstens 30. September 2014 ve r- einbarten, unter Ausschluss einer Zweiterstreckung (act. 2/5). Am 5. September 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Schlichtungsbehörde ein Schlich- tungsgesuch und am 24. Oktober 2014 beim Mietgericht eine Klage betreffend Erstreckung des Mietverhältnisses ei n (act. 16/4; act. 16/6). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht Audi enz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Ausweisung des Beschwerdeführers (act. 1). Sie stützte sich dabei auf die genannte Vereinbarung der Parteien vom 23. August 2013. In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien auf den 27. November 2014 zu einer mündlichen Verhandlung vor (act. 7). Nachdem die an den Beschwerdeführer gesandte Vorladung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden und der Beschwerdeführer nicht zur angesetz- ten Verhandlung erschienen war, setzte die Vorinstanz ihm Frist an, um schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 8; act. 10). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (act. 15). 1.2. Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Be- schwerdeführer, die Mieträumlichkeiten zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben. Gleichzeitig wies sie das Stadtammannamt Zü- rich 7 an, diese Verpflichtung nach Eintritt der Vollstreckbarkeit, jedoch frühestens am 2. März 2015, auf Verlangen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken (act. 17
= act. 20 = act. 22). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 5. Januar 2015 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 21): "1. Aufhebung des besagten Urteils des Bezirksgerichtes. Stattdessen sei den in act. 15 bereits vorliegenden Anträgen 1 bis 5 des Gesuchsgegners zu folgen, wonach u.a. auf das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten ist. 2. Eventualiter sei der frühestens mögliche Ausweisungstermin auf den 1. April 2015 oder später festzulegen." 1.3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine zehn- tägige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 950.– zu leisten (act. 23). Am 25. Januar 2015 – zwei Tage vor Fristablauf – reichte der Beschwerdeführer ei n Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ein, wobei er darauf hinwies, die erforderlichen Belege werde er nach allfälliger Aufforderung durch das Gericht nachreichen (act. 25). Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch durch nichts belegt. Es wäre ihm daher Frist anzusetzen, um dies nachzuholen. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachkäme und er tatsächlich mittellos wäre, müsste sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abgewiesen werden, weil sich die Beschwerde – wie nachfolgend zu zei- gen ist – als aussichtslos erweist (Art. 117 lit. b ZPO). Ei ne Fri stansetzung kann daher unterbleiben. Da sich die Beschwerde wie erwähnt sogleich als unbegrün- det erweist, ist auch auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist damit spruchreif. Wiedererwä- gungsweise ist daher auf die Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschus- ses zurück zu kommen und sogleich ein Endentscheid zu fällen.
sungsverfahrens. Zweck der Sperrwirkung sei die Vermeidung sich widerspre- chender Urteile. Eine solche Gefahr bestehe vorliegend, weshalb auf das Auswei- sungsbegehren nicht einzutreten sei (act. 21 S 5 f.). Zutreffend ist zwar, dass die Sperrwirkung der Rechtshängigkeit i.S.v. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO und Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO der Vermeidung sich widersprechender Urteile dient. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, greift die Sperrwirkung aber nur bei parallelen Ver- fahren mit dem identischen Streitgegenstand (act. 17 S. 4 f.; vgl. ZK ZPO-Sutter- Somm/Lötscher, N. 38 zu Art. 257; Raymond Bisang, Neue Zivilprozessordnung: Neuerungen im Schlichtungsverfahren bzw. Mietprozess unter besonderer Be- rücksichtigung der Ausweisung, MRA 3/2010, S. 101 ff., S. 113). Die Frage der Auswei sung und diejenige der Beendigung bzw. der Erstreckung des Mietverhält- ni sses si nd i n di esem Si nne ni cht i denti sch, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vereinbarung der Parteien vom 23. August 2013 sei Gegenstand beider Verfahren, weshalb hi nsi chtli ch die- ser "Rechtsidentität" vorliege (act. 21 S. 5 f.), ist entgegen zu halten, dass die Verbindlichkeit dieser Vereinbarung – wie die Gültigkeit einer Kündigung – im Ausweisungsverfahren eine Vorfrage darstellt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zi- vilprozessrecht, Zürich 2008, Rz 56 zu § 21; Bisang, a.a.O., S. 114; KUKO ZPO- Jent-Sørensen, N. 18 zu Art. 257). Vorfragen können unabhängig davon, ob sie – als Hauptsache – anderweitig rechtshängig sind, behandelt und entschieden werden (OGer ZH PF110018 vom 1. Juli 2011 Erw. II/3). Soweit der Beschwerde- führer verlangt, auch das Ausweisungsbegehren sei vor dem Mietgericht zu ver- handeln, ist weiter darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dieses im Verfahren des Rechtsschutzes i n klaren Fällen ei nrei chte, wobei es sich um ein summarisches Verfahren handelt. Streitigkeiten betreffend die Erstreckung des Mietverhältnisses sind hingegen im vereinfachten Verfahren zu behandeln (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Ei ne Vereinigung der Verfahren nach Art. 125 lit. c ZPO kommt daher ni cht i n Frage (vgl. auch OGer ZH PF110018 vom 1. Juli 2011 E rw. II/1-6). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.
Ei nwendungen entgegensetzt, die der Gesuchsteller ni cht als unerhebli ch entkräf- ten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es für die Ver- neinung eines klaren Falles, wenn die Gegenpartei substanti i ert und schlüssi g Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 138 III 620 Erw. 5.1.1. m.w.H.). Die Rechtslage ist i m Si nne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und die Rechtsanwendung damit zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.1 und 2.5 m.w.H.). 3.2.2. Unbestritten und durch den eingereichten Grundbuchauszug belegt ist, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des streitgegenständlichen Mietob- jekts ist (act. 2/2; act. 15 S. 5). Sie stützt i hren Auswei sungsanspruch auf di e Ver- einbarung der Parteien vom 23. August 2013, die eine Verpflichtung des Be- schwerdeführers zum Auszug aus dem Mietobjekt per 30. September 2014 ent- hält (act. 2/5). 3.2.3. Der Beschwerdeführer hält im Beschwerdeverfahren an seinem Standpunkt fest, die Beschwerdegegnerin sei zur Stellung des Ausweisungsbegehren nicht aktivlegitimiert. Er wirft der Vorinstanz vor, sie sei nicht auf die anders lautende rechtliche Beurteilung der Schlichtungsbehörde im Verfahren betreffend Erstre- ckung eingegangen und habe es unterlassen, die Klageberechtigung zweifelsfrei nachzuwei sen. Die Schlichtungsbehörde habe festgestellt, dass die Liegenschaft zwecks Zwischennutzung an die D._____ GmbH weiter vermietet worden sei, weshalb seit September 2014 die D._____ GmbH für die Vermietung zuständig sei. Er habe den Mietvertrag zudem mit der C._____ AG abgeschlossen, an wel- che er auch den Mietzins überweise. Ihm sei nie mitgeteilt worden, dass die Lie- genschaft nicht mehr in den Händen der C._____ sei (act. 21 S. 6 f.). D er Anspruch auf Auswei sung ergibt sich aus dem Rückgabeanspruch des Vermieters aus dem aufgelösten Mietverhältnis (Art. 267 Abs. 1 OR) sowie aus dem Eigentumsrecht (Art. 641 Abs. 2 ZGB) an der betreffenden Liegenschaft. Als Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft ist die Beschwerdegegnerin ge-
stützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB berechtigt, die Ausweisung einer Person zu verlan- gen, die unerlaubterweise in der Liegenschaft wohnt. Sie ist damit offensi chtli ch aktivlegitimiert. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich bereits aus die- sem Grund verfehlt. Auch vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Stellung der Be- schwerdegegnerin als Vermieterin der streitgegenständlichen Räumli chkei ten ni cht i n Frage zu stellen: Wie erwähnt bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft zu Eigentum erwarb (act. 15 S. 5). Auch wenn er beschwerdeweise geltend macht, sie sei ni cht durch ei nen Kauf, sondern durch ei ne Erbschaft an die Liegenschaft gelangt (act. 21 S. 7), so ändert dies nichts daran, dass das Mietverhältnis mit dem Eigentum auf die Beschwer- degegnerin überging. Dies ist dem Beschwerdeführer auch entgegen zu halten, wenn er nun behauptet, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass die Liegenschaft nicht mehr in den Händen der C._____ sei. Die Stiftung B._____ trat zudem so- wohl auf der Kündigung als auch auf der Parteivereinbarung vom 23. August 2013 als Vermieterin auf. Dass die Beschwerdegegnerin Vermieterin des Mietobjekts ist, musste – entgegen seinen anderslautenden Behauptungen – somit auch dem Beschwerdeführer bekannt sein. Der Abschluss eines neuen Mietvertrages über die Liegenschaft ändert sodann ni chts an der Stellung der Beschwerdegegnerin als Vermieterin. Namentlich geht das Mietverhältnis durch die Vermietung ni cht auf den neuen Mieter über. Dass der Beschwerdeführer mit der D._____ GmbH einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hätte, macht er schliesslich ni cht geltend. Die Beschwerdegegnerin war damit auch aufgrund i hrer Stellung als Vermieterin zur Stellung des Ausweisungsbegehrens berechtigt. 3.2.4. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren weiter gel- tend, die Vereinbarung vom 23. August 2013 sei nachweislich vor dem Hinter- grund geschlossen worden, dass die Liegenschaft verkauft werde. Da kein Ver- kauf stattgefunden habe, erweise sich die Vereinbarung als ungültig oder gar ni chti g (act. 15 S. 4 f.). Im Beschwerdeverfahren rügt er, die Vorinstanz sei unzu- treffenderweise davon ausgegangen, er mache einen Irrtum geltend. Er habe vor Vorinstanz vielmehr dargetan, dass die Vereinbarung vor dem Verkaufshinter-
grund geschlossen worden sei und somit nur bei einem allfälligen Verkauf in Kraft getreten wäre (act. 21 S. 8). Damit beruft er sich sinngemäss auf eine Bedingung. Ei ne Bedi ngung liegt vor, wenn die Verbindlichkeit der Vereinbarung vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wurde (Art. 151 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die Vereinbarung sei "vor dem Ver- kaufshintergrund" geschlossen worden. Vor Vorinstanz stützte er sich dabei auf eine E-Mail der Liegenschaftenverwaltung vom 26. Juni 2013, in welcher diese mitteilte, die Kündigungen seien ausgesprochen worden, weil die Liegenschaft derzeit zum Verkauf ausgeschrieben sei. Ausserdem sei im Verkaufsprospekt die Rede von "wenigen, gekündigten Mietverhältnissen" (act. 15 S. 5; act. 16/8; act. 16/10). Dass die Vereinbarung nach dem Willen der Parteien nur gelten soll- te, wenn die Liegenschaft tatsächlich verkauft wird, hat der Beschwerdeführer damit nicht substantiiert dargetan. So geht eine solche Bedingung weder aus der Vereinbarung selbst hervor, noch legt der Beschwerdeführer dar, wann und wie dies konkret vereinbart worden sein soll. Der Beschwerdeführer vermag mit sei- nen Vorbringen die Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 23. August 2013 daher ni cht i n Frage zu stellen. 3.2.5. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das Ausweisungsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdegegnerin relevante Fakten ausgelassen habe, hielt die Vorinstanz schliesslich zutreffend entgegen, dass das Weglassen von Fakten in einer Rechtsschrift keinen Rechtsmissbrauchstatbestand begründe, zumal der Beschwerdegegner die seiner Ansicht nach relevanten Punkte selbst habe einbringen können (act. 17 S. 7). Auch die diesbezügliche Rüge des Be- schwerdeführers ist unbegründet. 3.3. Der Beschwerdeführer vermochte dem Ausweisungsbegehren der Be- schwerdegegnerin somit keine Einwendungen entgegenzusetzen, welche ihren Anspruch auf Auswei sung entkräften könnten. Die Vorinstanz hat die Vorausset- zungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen daher zu Recht bejaht. Die Be- schwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.4. Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, die Auszugsfrist sei bis zum 1. April 2015 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, der von der Vorinstanz
festgesetzte Termin vom 2. März 2015 falle nicht mit dem obligatorischen Zügel- termin zusammen, bei dem das Wohnungsangebot erheblich grösser sei (act. 21 S. 10). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind für das Ausweisungsverfah- ren ni cht relevant. Im Auswei sungsverfahre n besteht grundsätzlich kei n Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Auszugsfrist. Das Gericht kann zwar im Sinne einer Vollstreckungsmodalität eine kurze Schonzeit festlegen und so der verurteilten Partei einen freiwilligen Vollzug ermöglichen. Es kann aber auch da- von absehen (BGer 4A_391/2013). Die Vorinstanz hat eine Schonfrist bis zum 2. März 2015 gewährt. Ei ne längere Frist erschei nt angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seit August 2013 um seine Verpflichtung zum Auszug weiss und nunmehr berei ts rund vi er Monate mit der Rückgabe des Mietobjekts in Ver- zug i st, ni cht angebracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag des Be- schwerdeführers ebenfalls abzuweisen ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren bestimmt sich danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann (Diggel- mann, D IKE-Kommentar ZPO, Art. 91 N. 45). Praxisgemäss rechnet die II. Zivil- kammer bis zur effektiven Ausweisung mit einer Verfahrensdauer von sechs Mo- naten. Dies gilt sowohl für die erstinstanzliche als auch für die zweitinstanzliche Streitwertberechnung. Bei einem monatlichen Mietzins von insgesamt Fr. 1'122.85 ergibt sich demnach ein Streitwert von rund Fr. 6'737.–. Beim in Fra- ge stehenden Streitwert betragen die Kosten für das Beschwerdeverfahren Fr. 650.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer unterli egt und der Beschwer- degegnerin im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden. 4.2. Wie erwähnt beantragt der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 25). Ei n Anspruch auf unentgeltli che Rechtspflege besteht, wenn die antragstellende Person nicht über die erforderli- chen Mi ttel verfügt und i hr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt (Art. 117
ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr ni cht führen würde, ni cht deshalb anstrengen können, wei l er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4.). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, waren die Verlustgefahren der Beschwerde des Beschwerdeführers erheblich grösser als die Gewinnaussichten. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher als aussichtslos i.S. des Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Ist das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers näher zu prüfen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am: 11. Februar 2015