Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Isler. Urteil vom 19. März 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. Y._____,
betreffend vorsorgliche Massnahme (superprovisorische Massnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes des Be- zirksgerichtes Affoltern vom 27. November 2014 (ET140006)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien A._____ (im Folgenden: Kläger) und B._____ (im Folgenden: Be- klagter) haben sich durch zwei Verträge gebunden: durch einen Kaufvertrag vom 17. August 2013 betreffend die Übernahme des klägerischen Geschäftes durch den Beklagten und einen Mietvertrag, welcher es dem Beklagten ermöglichte, das Geschäft in einem Teil des Geschäftshauses des Klägers weiterzuführen (act. 2/1 und 2/2). 2. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Affoltern vom 28. August 2014 stellte der Kläger unter der Überschrift "Begehren um eine superprovisorische Verfügung" folgende Anträge (act. 1): "[1.] B._____, [...], als Mieter eines Teils der Liegenschaft C.strasse ..., in D., sei zu verpflichten, unverzüglich dafür zu sorgen, dass der einwandfreie Zugang und das Funktionieren des Internet- und Mail Zuganges für die übrigen Mieter im Hause, insbesondere für den Antragsteller benützbar sind. [2.] Für entstandene Umtriebe und Arbeitsausfälle und fehlenden Kun- denkontakt, Wartenlassen von Kunden auf Antworten usw sei der Verursacher zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 1'500.– zu ver- pflichten. [3.] Um weiteren Schaden durch Arbeitsausfall und fehlenden Kunden- kontakt zu vermeiden sei die Anlage durch einen Fachmann auf Kos- ten des Verursachers unverzüglich wieder in den ursprünglichen Zu- stand zu versetzen. [4.] Alles zu Lasten des Verursachers." Der Kläger machte geltend, der Beklagte sei daran, das Mietobjekt nach ei nem Jahr zu verlassen. In diesem Zusammenhang habe er "die" Geräte für den Inter- netzugang entfernt. Er habe "das" Gerät mitgenommen, welches zur klägerischen Anlage gehöre. Die ganze Internetanlage gehöre dem Kläger und sei nie Ver- kaufsgegenstand gewesen. 3. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern verpflichtete den Beklagten noch am gleichen Tag mit sofortiger Wirkung, dem Kläger den einwandfreien Zu- gang und das Funktionieren des Internet- und Mai l-Zugangs in der Liegenschaft
an der C._____strasse zu verschaffen, unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle. Gleichzeitig setzte es dem Beklagten Frist an, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 3). Die Stellung- nahme wurde am 18. September 2014 erstattet (act. 10). Der Kläger äusserte sich dazu nicht (vgl. act. 13 f.). 4. Mit Urteil vom 27. November 2014 hob das Einzelgericht die mit Verfügung vom 28. August 2014 angeordnete superprovisorische Massnahme auf und wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Auf das Begehren des Klägers um Leistung von Schadenersatz trat es mit Verfügung vom gleichen Tag ni cht ein. Es auferlegte dem Kläger eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.– und ver- pflichtete ihn, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzügli ch 8 % Mehrwertsteuer zu leisten (act. 21; vgl. Berichtigung des Rubrums in act. 18). Das Einzelgericht erwog im Wesentlichen, dass das Gericht gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen treffe, wenn der Ge- suchsteller glaubhaft mache, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt sei oder eine Verletzung zu befürchten sei und ihm aus der Verletzung ei n ni cht lei cht wie- dergutzumachender Nachteil drohe (act. 21 Erw. 2.1). Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte das Mietverhältnis ordentlich auf den 31. August 2014 gekün- digt habe (a.a.O. Erw. 3.4, Erw. 4.3.1). Nach glaubhafter Darstellung des Beklag- ten habe er die Internet-Installation in seine neue Betriebsstätte mitgenommen, mit Ausnahme des dem Kläger gehörenden Routers (a.a.O. Erw. 3.5). Die vom Beklagten aus der Liegenschaft entfernten EDV-Komponenten hätten in dessen Eigentum resp. Besitz gestanden; die Behauptung des Klägers, dass die ganze Internetanlage in seinem Eigentum stehe, sei einzig bezüglich des Routers halt- bar (a.a.O. Erw. 4.2.4). Die Auslegung des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrages ergebe, dass mit der Beendigung des Mietverhältnisses per 31. August 2014 die vom Beklagten im Kaufvertrag eingegangene Verpflichtung, dem Kläger die EDV-Apparaturen und den Internet zuga ng zur Mi tnutzung zur Verfügung zu stellen, dahingefallen sei. Der klägerische Antrag auf weitere Nut- zung des Internetanschlusses sei deshalb abzuweisen (a.a.O. Erw. 4.3 und 5). Aus dem nämlichen Grund sei auch der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes durch einen Fachmann abzuweisen (a.a.O. Erw. 7). Geldzahlungen sodann könnten nur Gegenstand von vorsorglichen Massnah- men sein, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei (Art. 262 lit. c [rich- tig: e] ZPO). Auf das Schadenersatzbegehren sei deshalb im Rahmen des vorlie- genden Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten (a.a.O. Erw. 6). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger beim Obergericht mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 (Postaufgabe: 12. Dezember 2014) rechtzeitig Beschwerde (act. 22; vgl. act. 16). Er stellt folgende "Anträge": "Die Verfügung vom Bezirksgericht vom 27.11.14, [...] sei aufzuheben bzw. zu modifizieren. Es soll auf die gegebene Situation in technischer Hinsicht vertieft eingegan- gen werden und es sei in stärkerem Masse zu gewichten – was in der vor- gängigen Verfügung untergegangen zu sein scheint, dass A._____ seit dem 23.5.14 über eine eigene Telefonlinie verfügt, um möglichst unabhängig vom Verfügungsgegner zu sein. Es soll berücksichtigt werden, dass diese zweifelsfrei vorliegende Zerstö- rung der Anlage von A._____ durch den Verfügungsgegner B., über alle juristischen Fragen hinaus schon rein auf menschlicher Ebene, eine mutwillige Tat war, die aus abwegigen Gefühlen heraus vollzogen worden ist. Es sei eine andere Kostenregelung bzw. -Verteilung vorzunehmen. Der An- tragsteller soll an den Antragsgegner keine Entschädigung bezahlen müs- sen, die Gerichtskosten seien im Verhältnis der Schuldfrage aufzuteilen. Der Antragsgegner sei zu verpflichten, die aufwändige Fehlersuche, die Kompatibilitäts- und die lnstandstellungskosten der zerstörten Anlage von A. im Betrag von Fr. 640.– zu bezahlen. Sowie soll ihm eine Entschä- digung zugesprochen werden, weil der Antragsgegner weisungswidrig der superprovisorischen Massnahme vom 28.8.14 nicht nachgekommen ist und A._____ demzufolge die Anlage (Mailverkehr und lnternetnutzung) für seine berufliche und private Tätigkeit während 4 Tagen nicht verwenden konnte. Arbeitsausfälle, Umtriebe und fehlender Kundenkontakt waren die Folge. Wir gehen von einer Entschädigung von Fr. 1'500.– aus." Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Eine Beschwerdeant- wort wurde nicht eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Für die Verfahrenskosten leiste- te der Kläger aufforderungsgemäss einen Vorschuss von Fr. 400.– (act. 25 und 28).
II. 1. Wie den Beschwerdeanträgen – namentlich dem Antrag auf Ersatz der Instand- stellungskosten – entnommen werden kann, hat der Kläger den Internetzugang instand gestellt bzw. instand stellen lassen. Es geht ihm deshalb im Rechtsmittel- verfahren offensichtlich nur noch um die Zusprechung von Schadenersatz und die Änderung der erstinstanzlichen Kostenregelung. 2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Kläger im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen kein Schadenersatz zugesprochen werden kann (Art. 262 ZPO). Dieser – zutreffenden – Erwägung setzt der Kläger mit seiner Be- schwerde ni chts entgegen. Er beschränkt si ch auf rudi mentäre Ausführungen zu dem ihm entstandenen Schaden. Insoweit ist mangels hinreichender Beschwer- debegründung auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Kläger sein vor Vorinstanz gestelltes Schadenersatzbegehren ausweitet, insbesondere Schadenersatz für die ihm angefallenen Kosten der Instandstellung der Internet- anlage verlangt. Neue Rechtsbegehren sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 ZPO). 3. Der Kläger beantragt, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern: Seine Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei sei auf- zuheben und die Gerichtskosten seien "im Verhältnis der Schuldfrage" auf die Parteien zu verteilen (act. 22). Die Prozesskosten – Gerichtskosten und Parteientschädigung (vgl. Art. 95 ZPO) – werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Von die- sem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 ZPO, insbes. lit. f). Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur oberflächlich ausei- nander. Er legt ni cht dar, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, der Beklagte habe den im Eigentum des Klägers stehenden Router (ZyXEL) im
Mietobjekt zurückgelassen und keine im Eigentum des Klägers stehenden EDV- Komponenten mitgenommen (act. 21 Erw. 4.2.4). Sei nen Ausführunge n lässt si ch auch ni cht entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Kaufvertrag nicht unter Be- rücksi chti gung des Mietvertrages dahin gehend auslegen durfte, dass für den Be- klagten nach Beendigung des Mietverhältnisses keine Pflicht mehr bestand, dem Kläger die EDV-Apparaturen und den Internetzugang zur Verfügung zu stellen (act. 21 Erw. 4.3.6; vgl. act. 22 S. 2/3). Der Kläger verlangt, es sei in technischer Hinsicht vertieft auf die gegebene Situation einzugehen und in stärkerem Masse zu gewichten, dass er seit Mai 2014 über eine eigene Telefonlinie verfüge, um möglichst unabhängig vom Verfahrensgegner zu sein (act. 22 S. 1). Was sich da- bei konkret ergeben soll, bleibt offen. Der gegen den Beklagten erhobene Vorwurf sodann, auf menschlicher Ebene mutwillig gehandelt zu haben, bietet keinen An- lass für eine vom vorinstanzli che n Entschei d abweichende Kostenverteilung (act. 22 S. 1). Die Beschwerde gegen die erfolgte Kostenverteilung ist deshalb abzuweisen. Zur Höhe der dem durch eine Rechtsanwältin vertretenen Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung (Fr. 1'000.– zuzügli ch Mehrwertsteuer) äussert sich der Klä- ger ni cht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Klarstellung sei festgehalten, dass damit nicht materiell über den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch entschieden ist. Eine Schadener- satzklage wäre mit einem Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Schlichtungs- behörde einzuleiten (Art. 197 ff. ZPO). Die Voraussetzungen für ein summari- sches Verfahren nach Art. 257 ZPO – Rechtsschutz i n klaren Fällen – sind im vor- liegenden Fall kaum erfüllt. 5. Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Rechtsmittelverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigung ist der Gegenpartei mangels erhebli- cher Umtri ebe ni cht zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt, dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Zustellung des Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Is le r
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