Art. 114 lit. c ZPO, Kostenfreiheit arbeitsrechtlicher Angelegenheiten. Ar- beitsrechtliche Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur sind kostenfrei.
Im Rahmen der bekannten Probleme von Banken, welche US-Personen be- treuten, will eine Bank Daten eines ehemaligen Angestellten an die USA ausliefern. Der Angestellte setzt sich zur Wehr. Vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren unterliegt er, und es werden ihm zudem Kosten auferlegt. Dagegen setzt er sich zur Wehr.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
II. 1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das vorinstanzliche Verfahren stelle eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis dar (Art. 114 lit. c ZPO). Folg- lich hätte die Vorinstanz für ihren Entscheid keine Gerichtskosten erheben dürfen. Die Vorinstanz geht auf die Frage der arbeitsrechtlichen Natur vorliegender Streit- sache nicht ein. Der Beschwerdeführer bejaht den engen Bezug zu seinem früheren Arbeits- verhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu Recht: Er war bei der Beschwerdegeg- nerin unbestrittenermassen angestellt und die zur Weitergabe bestimmten Daten betreffen gerade seine beruflichen Verrichtungen für die Beschwerdegegnerin. Um die Datenweitergabe durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern, stützt sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seiner Persönlichkeit, wie er u.a. in Art. 328b OR und im DSG konkretisiert wird. Folglich ist von einer nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen. Ob diese nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, lässt sich dem Gesetz eben so wenig direkt entnehmen wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liegt es nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestel- lung besteht beim Weiterzug. Dort werden die nicht vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kan- tonale Berufung ist immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch ist aller-
dings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gibt es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt wird: In Zivilsachen ist gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen sind (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gilt (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr geht. Demgemäss ist die zu entscheidende Beschwerde gegen die Kosten- auflage begründet. Da die Gesuchsgegnerin weder das Festsetzen von Kosten überhaupt noch die teilweise Auflage an sie angefochten hat, bleibt es ihr gegenüber dabei. Der dem Gesuchsteller auferlegte Teil ist aber auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. (...) Der arbeitsrechtliche Charakter einer Streitigkeit schützt nicht vor einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung. Die Be- schwerdegegnerin hat die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung nicht angefochten, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob dem Beschwerde- führer in diesem Punkt weiter entgegen zu kommen wäre. Nachdem der Be- schwerdeführer vor Vorinstanz jedoch unterlag, indem seinem Begehren nicht entsprochen wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Gegenseite für diesen Ausgang des Verfahrens entschädigungspflichtig werden sollte. Aus der einstwei- ligen superprovisorischen Gutheissung seines Antrags kann er für die spätere Verteilung der Kosten bzw. die Auferlegung einer Parteientschädigung im Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit muss es bezüglich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid blei- ben.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 16. Dezember 2014 Geschäfts-Nr.: PF140059-O/U