Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 16. Dezember 2014 i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ SA, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,
betreffend vorsorgliche Massnahme / Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2014 (ET140042)
Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer), ei n früherer Angestellter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwer- degegnerin), beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juli 2014 es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 261 ff. ZPO oder gar superprovisorisch zu verbieten, ihn betreffende Da- ten an die US Behörden weiterzuleiten (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verbot der Be- schwerdegegnerin hernach umgehend und ohne vorherige Anhörung derselben die Weitergabe von Daten betreffend den Beschwerdeführer und setzte der Be- schwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Nach Eingang der Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 12) folgten weitere Eingaben beider Parteien (act. 14 ff.). Mit (nachstehendem) Urteil vom 25. November 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen schli essli ch unter Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfol- gen ab (act. 30 = act. 33 = act. 35, je S. 8): Es wird erkannt: 1. Das Gesuch vom 21. Juli 2014 wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 22. Juli 2014 angeordnete superprovisorische Mass- nahme bleibt in Kraft, bis die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist oder bis nach Abschluss des Verfahrens vor Obergericht, falls von diesem nichts anderes angeordnet wird. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird dem Gesuchsteller zu 3/4, der Ge- suchsgegnerin zu 1/4 auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung]
Der Beschwerdeführer bejaht den engen Bezug zu seinem früheren Arbeitsver- hältni s mit der Beschwerdegegnerin zu Recht: Er war bei der Beschwerdegegne- rin unbestrittenermassen angestellt und die zur Weitergabe bestimmten Daten be- treffen gerade seine beruflichen Verrichtungen für die Beschwerdegegnerin. Um die Datenweitergabe durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern, stützt sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seiner Persönlichkeit, wie er u.a. in Art. 328b OR und im DSG konkretisiert wird. Folglich ist von einer nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen. Ob diese nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, lässt sich dem Gesetz eben so wenig direkt ent- nehmen wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liegt es nahe, die nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermö- gensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung be- steht beim Weiterzug. Dort werden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Be- rufung ist immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsa- chen ans Bundesgeri cht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch ist allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gibt es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt wird: In Zivilsachen ist gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen sind (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gilt (nur) dann nicht, wenn es um vermögens- rechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr geht. Demgemäss ist die zu entscheidende Beschwerde gegen die Kostenauflage be- gründet. Da die Gesuchsgegnerin weder das Festsetzen von Kosten überhaupt noch die teilweise Auflage an sie angefochten hat, bleibt es ihr gegenüber dabei. Der dem Gesuchsteller auferlegte Teil ist aber auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er der Gegenseite eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– bezahlen soll. Die Vorinstanz erwog, gemäss Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer voll entschädi gungs- pflichtig. Dennoch berücksichtigte die Vorinstanz weitere Faktoren und reduzierte damit die finanzielle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für das vorinstanz- liche Verfahren (act. 30 = act. 33 = act. 35, je S. 7 E. 4).
Der arbeitsrechtliche Charakter einer Streitigkeit schützt ni cht vor einer allfälligen Verpfli chtung zur Lei stung ei ner Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung nicht angefochten, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in diesem Punkt weiter entgegen zu kommen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer vor Vori nstanz jedoch unterlag, indem seinem Begehren nicht entsprochen wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Gegenseite für diesen Ausgang des Verfahrens entschädigungspflichtig werden sollte. Aus der einstweiligen superprovisorischen Gutheissung seines Antrags kann er für die spätere Verteilung der Kosten bzw. die Auferlegung einer Parteientschädigung im Urteil der Vorinstanz vom 25. No- vember 2014 ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Damit muss es bezüglich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben. 3. Zusammenfassend ist Antrag 1 der Beschwerde teilwei se gutzuhei ssen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Für die Beschwerdegegnerin, welche den vori nstanzli che n Entschei d i nnert Fri st ni cht angefochten hat, ändert si ch ni chts. III. Das Rechtsmittel folgt den prozessualen Besonderheiten der Hauptsache. Die Beschwerde ist daher auch in dem Umfang kostenlos, als sie abgewiesen wird. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO).
Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2014 (ET140042-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird der Gesuchsgegnerin zu 1/4 aufer- legt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Gerichtskosten festge- setzt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 34, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezi rksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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