Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 7. April 2015 i n Sachen
Nr. 1 bis 9 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Erbschein
im Nachlass von J._____,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. November 2014 (EM140375)
Erwägungen: I. Am tt.mm.2013 verstarb in Bülach J._____ (fortan Erblasserin; geboren am tt. Juli 1938, ledig, deutsche Staatsangehörige, zuletzt wohnhaft gewesen in ...). Ge- mäss Vorinstanz wurde im Nachlass der Erblasserin weder eine Verfügung von Todes wegen noch eine Erbausschlagung eingereicht. Aufgrund der bisherigen vori nstanzli che n Erbenermittlungen kommen nur noch Überlebende aus den grosselterlichen Stämmen mütterlicher- und väterlicherseits als gesetzliche Erben der Erblasserin in Frage. Zusammengefasst hat die Vorinstanz den i hr bekannten Erben die Ausstellung des Erbscheins bisher verweigert, weil sie der Auffassung ist, dass die nötigen Abklärungen zur Ermittlung allfälliger weiterer Erben noch nicht abgeschlossen seien. Die Beschwerdeführeri nne n und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführeri nne n) sind diesbezüglich anderer Auffassung und mo- ni eren sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war, dass K._____ mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 bei der Vorinstanz namens der (bisher bekannten) ge- setzlichen Erben (und Beschwerdeführerinnen) A., B., C., D., E., F., G., H. sowie I._____ ein Gesuch um Ausstellung des Erbscheins in obgenanntem Nachlass stellte (act. 21). D anach nahm das Verfahren folgenden Fortgang: Mit Urteil vom 4. Februar 2014 ordnete die Vorinstanz über den obgenannten Nachlass die Erbschaftsverwaltung an und hielt fest, dass der beantragte Erbschein vorläufig nicht ausgestellt werde (act. 27). Auf Berufung der vorgenannten Erben hob die II. Zivilkammer des Oberge- ri chts des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. März 2014 die Anordnung der Erb- schaftsverwaltung auf, wies die Berufung jedoch im Übrigen – namentlich bezüg- lich der Nichtausstellung des beantragten Erbschei ns – ab (act. 31). Dies im we- sentlichen mit der Begründung, dass die Vorinstanz von Gesetzes wegen noch weitere Abklärungen treffen müsse und deshalb zu Recht noch keinen Erbschein ausgestellt habe (vgl. auch nachstehend Ziff. III.3.). Mit Eingabe vom 19. Mai
2014 liess K._____ der Vorinstanz ein Schreiben des Amtsgerichtes Magdeburg zukommen (act. 33/1+2). Ende Mai 2014 wurden der Vorinstanz vom Obergericht die Akten retourniert (act. 34). Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 reichte K._____ die von i hm dem Obergericht neu eingereichten und von dort wieder an ihn retour- ni erten Beilagen (zu sei ner Berufung) bei der Vorinstanz ein (act. 35/1). Dies of- fenbar nach einem vorangehenden Telefonat mit der Vorinstanz. Nach weiteren Abklärungen teilte die Vorinstanz K._____ mit Schreiben vom 3. September 2014 mit, dass auch unter Einbezug der nachgereichten Unterlagen mehrere offene Punkte (gemäss Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2014) wei terhi n unge- klärt seien, namentlich betreffend das (Nicht-)Vorhandensein weiterer Kinder der Grosseltern mütterlicherseits, der Grosseltern väterlicherseits sowie von †L., †M. und †N.. K. wurde ersucht, die fehlenden Unter- lagen umgehend nachzureichen (act. 36/1). Mit Schreiben vom 18. September 2014 rügte K._____ bei der Vorinstanz zusammengefasst, dieser sei das Perso- nenstandsrecht der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Deutschen Reiches möglicherweise unbekannt. Weitere urkundliche Nachweise (als die bereits vorge- legten) bezüglich der (Nicht-)Existenz von weiteren Nachkommen seien nicht möglich bzw. nicht vorhanden und könnten deshalb auch nicht eingereicht wer- den. Er sei jedoch bereit, entsprechende eidesstattliche Erklärungen zu veranlas- sen (act. 37). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 wurde K._____ von der Vo- ri nstanz mitgeteilt, dass sie gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 31. März 2014 gehalten sei, die fehlenden Angaben anhand amtlicher Dokumente aus Deutschland abzuklären. Nachdem K._____ in seinem Schreiben deutli ch ge- macht habe, dass er nicht in der Lage sei, die geforderten Dokumente vorzule- gen, würden diese nun direkt bei den zuständigen Ämtern in Deutschland ange- fordert (act. 39). Am 29. Oktober 2014 ergingen entsprechende Anfragen an meh- rere Zivilstandsämter in Deutschland (act. 42/1-4). Mit Schreiben an die Vor- i nstanz vom 22. Oktober 2014 monierte K._____ (zusammengefasst), das Ober- gericht habe keine amtlichen Nachweise, sondern nur "Belege" verlangt. Im Übri- gen kenne auch das Obergericht die Rechtspraxis in Deutschland offenbar nicht. Er werde nun selbst die bereits früher angebotenen eidesstattlichen Erklärungen veranlassen (act. 41). Am 7. November 2014 (Poststempel) reichte K._____ zwei
von ihm veranlasste "eidesstattliche Versicherungen" von A._____ und I._____ sowie weitere Unterlagen ein und verlangte nunmehr ultimativ die "zeitnahe" Aus- stellung eines Erbscheins oder den Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung (act. 43 und act. 44/1-6). Mit Schreiben vom 17. November 2014 stellte die Vo- ri nstanz K._____ der Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung i n Aussi cht (act. 45), welche schliesslich am 24. November 2014 erging und folgenden Inhalt hat (act. 46 = act. 50 = act. 52): Es wird verfügt: 1. Der von den (bisher bekannten) gesetzlichen Erben, vertreten durch Herrn K., ..., ...strasse ..., ... ... [Ort], beantragte Erbschein wird vorläufig weiterhin nicht ausgestellt. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller, Herrn K., ..., ...strasse ..., ... ..., auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller. 5. [Beschwerde] Hiegegen setzte sich K._____ namens der Beschwerdeführeri nne n mittels Be- schwerde vom 4. Dezember 2015 rechtzeitig bei der Kammer zur Wehr und stellte folgende Anträge (act. 51, vgl. act. 48): 1. Dispositiv Ziffer 1, 2 und 3 der Verfügung (weiteres nicht Ausstellen des bean- tragten Erbscheins mit Kostenfolgen) sei aufzuheben. 2. Der am 05.12.2013 von den Beschwerdeführern als gesetzliche Erben der Erblasserin beantragte Erbschein sei zu erteilen. 3. Hilfsweise für den Fall, dass das Obergericht den Erbschein noch nicht für er- teilungsreif halten sollte, sei der Vorinstanz eine First zu setzen, bis zu wel- cher die noch erforderlichen Ermittlungen abzuschliessen seien. 4. Ferner sei für diesen Fall genau festzustellen, welche konkreten Ermittlungs- schritte bei welchen Behörden oder Dritten die Vorinstanz noch zu durchzu- führen habe. 5. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz und der Berufungsinstanz seien auf die Staatskasse zu nehmen, abgesehen von den Kosten der Erteilung des Erb- scheines, welche den Antragstellern aufzuerlegen seien.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-48). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführeri nne n ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzu- reichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen si nd und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Andernfalls tritt das Obergericht auf das Rechts- mittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, beide zugängli ch unter www.geri chte-zh.c h, Rubrik: Entscheide). Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven ni cht beachtli ch. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. November 2014 war prozessleiten- der Natur (Art. 124 ZPO). Folglich war sie nur dann mittels Beschwerde innert zehn Tagen anfechtbar (Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO), wenn bei Nicht- anfechtung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte, zumal für Fälle wie den vorliegenden die Beschwerde nicht explizit im Gesetz vorgesehen ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, vgl. OGer ZH PP120005 vom 14. März 2012, zugängli ch über www.gerichte-zh.c h, Rubri k: Entschei de bzw. publiziert in ZR 111 (2012) Nr. 28). Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil wurde von den Beschwerde- führeri nnen weder dargetan noch ist ein solcher ersichtlich. Allerdings ist es je- derzeit möglich, wegen Rechtsverzögerung Beschwerde zu führen (Art. 321 lit. 4 ZPO). Darauf berufen sich die Beschwerdeführeri nne n (wenn auch tei lwei se nur implizit): Sie lassen (u.a. und stark zusammengefasst) monieren, die Vorinstanz treffe Abklärungen nur schleppend und diese würden zudem nichts bringen. Da- mit erheben sie sinngemäss und i n grundsätzlich zulässiger Weise Beschwerde gegen eine (mutmassliche) Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz.
Im angefochtenen Entscheid setzte die Vorinstanz auch Kosten fest, welche sie K._____ auferlegte. Nur K._____ ist in diesem Punkt persönlich beschwert und er wäre daher selbständig zur Kostenbeschwerde legitimiert (gewesen) (Art. 110 ZPO). Allerdings erhob er vorliegende Beschwerde (nur) "namens und i m Auftrag" der Beschwerdeführerinnen und nicht in eigenem Namen (act. 51 S. 1). Überdies fehlt es der Beschwerde über die Kostenauflage auch an ei ner Begründung. Da- mit ist auf den Beschwerdeantrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 ni cht ei nzutreten. Nach dem Gesagten besteht abgesehen von der Rüge der Rechtsverzögerung kein Raum für eine Beschwerde, weshalb im weiteren Umfang auf die Beschwer- de ni cht ei nzutreten ist. Damit erübrigt es sich auch auf die entsprechenden Vor- bringen (u.a. bezüglich der Beweiskraft von eidesstattlichen Erklärungen und dem Wesen und der Schwierigkeiten des deutschen Zivilstands- und Meldewesens) näher ei nzugehen. 3. Bezüglich der jederzeitigen Anfechtbarkeit von Rechtsverzögerungen ist hier einschränkend zu beachten, dass – auf Wunsch der Beschwerdeführerinne n – ei- ne konkrete Verfügung der Vorinstanz erging. Dies hat zur Folge, dass die An- fechtung der Rechtsverzögerung innert der darin belehrten Rechtsmittelfrist zu er- folgen hatte. Die 10-tägige Beschwerdefrist wurde hier eingehalten und die Beschwerde enthält konkrete Begehren und eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Folglich ist auf die Beschwerde ei nzutreten, soweit damit eine Rechtsverzögerung gerügt wird. 4. Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzuge- hen. D i e Begründungspfli cht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht da- zu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Par- teien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Be- gründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO-Hurni , Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivor-
bringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (act. 46 = act. 50 = act. 52, je S. 2 ff.), derzeit seien lediglich die obgenannten neun Erben aus den gross- elterlichen Stämmen bekannt. Die Abklärungen zur Ermittlung der gesetzlichen Erben seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Namentlich stehe nicht fest, ob al- lenfalls weitere (vor- bzw. aussereheliche) erbberechtigte Nachkommen in den grosselterlichen Stämmen vorhanden seien. Die von zwei bereits bekannten Mit- erbinnen vorgelegten "eidesstattlichen Versicherungen" – di e i hrer Form nach nur ei nfache schri ftli che Erklärungen ohne erhöhten Beweiswert darstellt – änderten daran ni chts. Sollten die noch laufenden Abklärungen i n D eutschland zu kei nen neuen (gesicherten) Erkenntnissen über das (Nicht-)Vorhandensei n weiterer Er- ben in den grosselterlichen Stämmen führen, hätte dies entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nicht etwa zur Folge, dass ohne Weiteres der Erbschei n auszu- stellen wäre. Vielmehr wäre dann die Anordnung eines Erbenrufs im Sinne von Art. 555 ZGB in Erwägung zu ziehen. Folglich könne der von den (bisher bekann- ten) gesetzlichen Erben aus den grosselterlichen Stämmen, vertreten durch K., beantragte Erbschein vorläufig weiterhin nicht ausgestellt werden, wes- halb die Kosten der angefochtenen Verfügung K. (al s Gesuchsteller) aufzu- erlegen seien (act. 46 = act. 50 = act. 52, je S. 2 ff.). 2. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung sind die folgenden Aus- führungen bzw. Rügen der Beschwerdeführeri nne n relevant (act. 51 S. 2 ff.): Nach dem Urteil der Kammer vom 31. März 2014 (LF140016-O) habe der von ihnen beauftragte K._____ begonnen, weitere Nachweise zu beschaffen. So habe er mit Schreiben vom 2. April 2014 beim Amtsgericht Magdeburg angefragt, ob für O._____ und P._____ sowie für Q._____ und R._____ (grosselterliche Parentel väterlicherseits) NachIassvorgänge vorhanden seien. Die Antwort des Amtsge- richtes Magdeburg habe er der Vorinstanz in der Folge zukommen lassen.
Nachdem mehrere Monate ohne erkennbare Aktivität der Vorinstanz verstri chen seien, habe sich K._____ am 10. Juli 2014 bei der Vori nstanz nach dem Stand der Ermi ttlungen erkundigt und dabei in Erfahrung gebracht, dass zum damaligen Zei tpunkt noch keinerlei weitere Ermi ttlungen von Seiten der Vorinstanz in die Wege geleitet worden seien, weil die Vorinstanz noch auf die Belege in den Akten des Obergerichts warten würde. Diese habe K._____ dann mi t Schreiben vom selben Tag beim Obergericht erbeten und nach Ei ngang derselben mit Schreiben vom 16. Juli 2014 an die Vori nstanz weitergeleitet (act. 51 S. 3). Mit Schreiben vom 3. September 2014 habe die Vorinstanz dann bei K._____ mehrere im einzelnen bezeichnete "Angaben oder Unterlagen" angefordert. Die Vorinstanz habe auch eine vorgefertigte Erklärung (darüber dass M._____ bzw. N._____ keine weiteren als die im Erbscheinsantrag angegebenen Kinder gehabt hätten) übersandt. Diese sollten die Miterben D., E., H._____ und G._____ abgeben. Damit sei von der Vorinstanz über die Hinweise der Kammer hinaus weitere Ermittlungstätigkeit betrieben worden, obwohl die Kammer im Ur- teil vom 31. März 2014 festgehalten habe, dass die Erbfolge aus dem Stamm der Tante mütterlicherseits, zu deren Nachkommen diese vier Personen gehören, ab- schliessend plausibel belegt worden sei (act. 51 S. 3). Mit Schreiben vom 17. September 2014 habe sich K._____ gegenüber der Vo- rinstanz bezüglich der angeforderten Unterlagen geäussert und mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 die von der Vorinstanz erbetenen Erklärungen der Miter- bi nnen D._____ und E._____ von diesen unterzeichnet eingereicht (act. 51 S. 3). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 habe die Vorinstanz plötzlich mitgeteilt, dass gemäss dem erwähnten Urteil der Kammer die noch fehlenden Angaben anhand amtlicher Dokumente aus Deutschland abzuklären seien. Doch lasse sich solches besagtem Urteil der Kammer (act. 31) gar nicht entnehmen. Dort sei von Belegen oder amtlichen Angaben (act. 31 S. 11 Zeile 4) bzw. Anforderung von Auskünften der entsprechenden Ämter(act. 31 S. 12 Zeile 16) die Rede. Das Obergericht ha- be in seinem Urteil gerade offen gelassen, welcher Art die Belege, Angaben oder Auskünfte zu sein hätten. Es werde lediglich festgehalten, dass die entsprechen- den blossen Behauptungen nicht genügen würden (act. 31 S. 11 Zeile 15). Im
Weiteren habe die Vorinstanz angekündigt, selbst die erforderlichen Dokumente bei den zuständigen Ämtern anzufordern. Dies über ein halbes Jahr, nachdem das obergerichtliche Urteil die Vorinstanz bereits dazu aufgefordert habe. Auf das Angebot der Beschwerdeführeri nne n, die von der Rechtsprechung zugelassenen eidesstattliche Versicherungen der entsprechenden Erben ei nzuholen, sei die Vori nstanz nicht eingegangen (act. 51 S. 3 f.). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 habe man der Vorinstanz vi a K._____ mitge- teilt, dass nach dem deutschem Rechtssystem gar keine amtlichen Dokumente, Belege oder erforderlichen Dokumente existieren würden, weil diese rechtsfremd und gar nie angelegt worden seien. Mi t Schreiben vom 6. November 2014 habe man der Vorinstanz je eine eidesstattliche Versicherung der Miterbin A._____ (einzige Erbin der grosselterlichen Parentel väterlicherseits) und I._____ (einziges noch lebendes Ki nd der Grosseltern mütterlicherseits) eingereicht und schliesslich um zeitnahe Erteilung des Erbscheines bzw. Erlass ei ner rechtsmittelfähigen Ver- fügung ersucht (act. 51 S. 4). 3. Betreffend den (hier gerügten) konkreten bisherigen Gang des Verfahrens kann auf die eingangs im Rahmen der Prozessgeschichte gemachten Ausführun- gen verwiesen werden (vgl. Ziff. I vorstehend). Die Vorinstanz hat von Amtes we- gen sämtliche vorhandenen Erben eines Erblassers zu ermitteln, um hernach ei- nen korrekten Erbschein ausstellen zu können. D azu kann im Weiteren auf das bereits im Urteil vom 31. März 2014 ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erwog damals u.a. (act. 31 S. 7 ff.): 2.3.1 Das zuständige Einzelgericht nach § 137 GOG hat bei jedem Erbgang von Amtes wegen die erforderlichen Sicherungsmassregeln zu treffen (Art. 551 Abs . 1 ZGB). Das gilt auch, wenn – wie vorliegend – keine letztwillige Verfügung eingeliefert wird (Art. 556 Abs. 1 und 2 ZGB). 2.3.2 Herrscht beim Einzelgericht Ungewissheit über die Erbberechtigten (sei es betreffend der Existenz von gesetzlichen Erben überhaupt oder betreffend die Frage, ob es neben einzelnen bekannten gesetzlichen Erben weitere solche gibt), so ist nach Art. 554 Ziff. 2 bzw. Ziff. 3 ZGB die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Vorliegend ging die Vorinstanz wie erwähnt (vorne Ziff. II./2.2) davon aus, dass ge-
setzliche Erben der Erblasserin existieren, aber dass davon möglicherweise noch nicht alle bekannt seien. [...] Im Weiteren hat bei einer entsprechenden Ungewissheit über die Erben nach Art. 555 Abs. 1 ZGB ein Erbenruf zu ergehen. Dieser gehört systematisch zur Erb- schaftsverwaltung. Er bezweckt die Beseitigung der Unsicherheiten, die zur Erb- schaftsverwaltung Anlass geben. Der Erbenruf wird daher in der Regel vorgängig oder gleichzeitig mit der Erbschaftsverwaltung angeordnet (BSK ZGB II- Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 555 N 1 f., PraxKomm Erbrecht-Emmel, 2. Auflage 2011, Art. 555 N 1). [...] Aus dem Hinweis auf die unterbliebene zivilstandsregisterliche Anerkennung allfälliger weiterer Nachkommen lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass die Er- mittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiesenen Nachkommen grundsätzlich Vorrang vor einem Erbenruf bzw. einer damit zusammenhängenden Erbschafts- verwaltung geniesst (so auch Weber, AJP 1997 S. 550 ff., S. 552, wonach die Erb- schaftsverwaltung sich nicht rechtfertigt, wenn sich die Verhältnisse innert nützli- cher Frist durch Ermittlungen des Erbschaftsrichteramtes klären lassen). Erst wenn das Einzelgericht die üblichen Auskünfte zur Abklärung der aus den Zivilstandsre- gistern ersichtlichen Erben bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann es beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigten nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Ziff. 2 oder 3 ZGB) besteht und daher eine Erbschaftsver- waltung anzuordnen ist. [...] 2.3.3 Die Ermittlung der Erben der Erblasserin ist auch der Erbscheinausstel- lung vorausgesetzt, da der Erbschein die Bezeichnung aller der Erbengemeinschaft angehörigen Erben enthalten muss. Die Erbbescheinigung kann daher in der Regel erst erfolgen, wenn alle Erben bekannt sind. Allgemein ist zu verlangen, dass ein Erbe, der eine Erbbescheinigung verlangt, zumindest seine eigene Erbenqualität glaubhaft macht. Die weitere Abklärung der Familienverhältnisse, insbesondere die
Ermittlung aller Erben, ist danach Sache des zuständigen Einzelgerichts (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 36). Benötigt ein Erbe aus besonderen Gründen vorher einen Legitimationsaus- weis, so kann ihm eine provisorische Erbbescheinigung ausgestellt werden mit der summarischen Bezeichnung "Erben von X." (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, 4. Auflage 2011, Art. 559 N 19, 37). Einen solchen kann ein Erbe, der seine Be- rechtigung glaubhaft machen kann, verlangen, auch wenn noch nicht alle Erben bekannt sind. Gleich verhält es sich mit der Anordnung anderer Sicherungsmassre- geln nach Art. 551 ff. ZGB. 2.4 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall bereits verschiedene Auskünfte über die Erben der Erblasserin eingeholt bzw. vom Vertreter der Berufungskläger erhalten (vgl. act. 21 S. 1 ff.): [...] Solchen Unklarheiten wie den aufgezeigten hat die Vorinstanz nach dem Ge- sagten im Rahmen der Erbenermittlung nachzugehen, unter Anforderung von Aus- künften der entsprechenden Ämter in Deutschland. Die bereits erfolgte Einholung entsprechender Unterlagen (act. 9/3-4) zeigt, dass solche Angaben bei den deut- schen Ämtern durchaus in nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können. Auch ist anzumerken, dass der Vertreter der Berufungskläger – dies geht aus den vor- stehenden Erwägungen hervor – bereits umfangreiche Auskünfte eingeholt und Ur- kunden vorgelegt hat. Daher sind nunmehr nur noch verhältnismässig wenige wei- tere Abklärungen erforderlich. Wenn entsprechende Angaben der deutschen Ämter eingehen (etwa auch in dem Sinne, dass keine weiteren Nachkommen bekannt seien), wird die Vorinstanz zu beurteilen haben, ob sie die Existenz weiterer Erben für wahrscheinlich hält, d.h. ob sie Anhaltspunkte dafür sieht, dass entgegen solcher Angaben weitere Erben existieren. Dies würde für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und für einen Erbenruf sprechen. Ohne solche Anhaltspunkte wäre dagegen mit den Berufungs- klägern (act. 30 S. 8) festzuhalten, dass die Möglichkeit der Existenz weiterer Erben grundsätzlich nie ganz ausgeschlossen ist, wenn die entsprechenden Personen das gebär- bzw. zeugungsfähige Alter erreicht haben. Das alleine genügt nicht als Grund für eine Erbschaftsverwaltung und einen Erbenruf.
[...] Da nach dem eingangs Ausgeführten die Ausstellung der Erbbescheinigung erst erfolgt, wenn alle Erben bekannt sind, ist es auch für die beantragte Erb- scheinausstellung im jetzigen Zeitpunkt noch zu früh. Die Berufungskläger bringen zwar zu Recht vor, dass weitere Ermittlungen (betreffend allfällige weitere Erben) nur anzustellen sind, wenn begründete Zweifel bestehen, dass nicht alle gesetzli- chen Erben bekannt sind (act. 30 S. 18). Indes kann die Frage nach solchen Zwei- feln wie vorstehend ausgeführt erst dann überhaupt beantwortet werden, wenn die üblichen Erkundungen bei Zivilstandsämtern eingeholt worden sind (vorne II./2.3.2). Die Vorinstanz hat daher vor der Erbscheinausstellung entsprechende Nachfor- schungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. Dass mit dem Vertreter der Be- rufungskläger ein von einer (möglichen) Erbin beigezogener Fachmann die Erbe- nermittlung bereits (privat) vornahm (vgl. act. 30 S. 12), ändert daran nichts Grund- sätzliches (auch wenn es selbstredend die vom Einzelgericht noch vorzunehmen- den Abklärungen wesentlich vereinfacht). Ob weitere Abklärungen auch betreffend die elterliche Parentel erforderlich sind (oder ob die Existenz von Erben dieser Parentel bereits hinreichend plausibel ausgeschlossen werden kann), kann offen bleiben, da jedenfalls für die grosselterli- che Parentel noch Auskünfte eingeholt werden müssten, bevor davon ausgegan- gen werden kann, sämtliche Erben seien bekannt (vgl. auch vorne II./2.4.2). Dass diese Ermittlungen voraussichtlich innert verhältnismässig kurzer Frist eingeholt werden können, wurde bereits ausgeführt (vgl. vorne II./5.). Im Übrigen könnten die Berufungskläger bei dringenden Fällen – wie eingangs dargelegt (vorne II./2.3.3) – einen provisorischen Erbschein verlangen. Davon haben sie abgesehen. Das soeben zitierte gilt nach wie vor: Die Vorinstanz hat von Amtes wegen abzu- klären, wer als Erbe in Frage kommt. Wie sie dies tut und was sie dafür als Nachweis genügen lässt, steht im Rahmen der gesetzlichen Regeln grundsätzlich in ihrem Ermessen. 4. Die Beschwerdeführerinnen lassen nun rügen, die Vorinstanz sei nach dem Berufungsverfahren zu lange untätig geblieben. Damit machen sie (sinngemäss) eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend. Dazu ist vorab festzuhal- ten, dass die Vorinstanz seit dem Urteil der Kammer vom 31. März 2014 nicht ein-
fach ni chts tat. Zum ei nen musste sie, was nach dem Abschluss von Rechtsmit- telverfahren üblich ist, die Rücksendung der Akten durch das Obergericht abwar- ten. Die Kammer lässt ihren Vorinstanzen deren Akten in der Regel erst nach Ab- lauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist zukommen, um diese für den Fall eines Weiterzugs des obergerichtlichen Entscheides ans Bundesgericht, dem Bundesgeri cht zur Verfügung zu halten und unnöti gen Aufwand durch zu frühe Retournierung der Akten an die Vorinstanz zu vermeiden. So war es auch hier (ein entsprechender Hinweis findet sich auch im Mitteilungssatz, act. 30 Disposi- ti vzi ffer 6): Die Rechtsmittelfrist für einen Weiterzug des Entscheides der Kammer lief am 19. Mai 2014 ab (vgl. act. 37/1 im Verfahren LF140016-O). Am 22. Mai 2014 wurden die Akten von der Kanzlei der Kammer zuhanden der Vorinstanz zur Post gegeben, wo sie in der letzten Maiwoche eingetroffen sind (act. 34). Danach folgten Mitte Juli (Beginn der Sommergerichtsferien) ein Eingabe mit diversen Bei- lagen von K._____ an die Vorinstanz (act. 35/1-10), worauf die Vorinstanz gut zwei Wochen nach Abschluss der Sommergerichtsferien mit Schreiben vom 3. September 2014 reagierte. Sie wies K._____ u.a. auf noch fehlende Unterlagen hi n (act. 36). Darauf antwortete K._____ der Vorinstanz namens der Beschwerde- führerinnen rund zwei Wochen später, mit Schreiben vom 17. September 2014 samt weiteren Unterlagen (act. 37 und act. 38). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 entschuldigte sich die Vorinstanz bei K._____ für die späte Reaktion auf dessen Eingabe vom 17. September 2014 und teilte ihm mit, dass, nachdem bis dato die notwendigen Dokumente (durch ihn) nicht beschafft worden seien bzw. nicht hätten beschafft werden können, die Vorinstanz diese nun selber direkt bei den zuständigen Ämtern in Deutschland einfordern werde. Dies tat die Vorinstanz schliesslich mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auch (act. 42/1-4). Bereits davor (act. 40/1-3 und act. 41), aber auch noch danach (act. 43 ff.) kam es zwischen K._____ und der Vorinstanz zu weiterer Korrespondenz. Schliesslich erliess die Vorinstanz am 24. November 2014 die nun angefochtene Verfügung, um welche sie K._____ ersucht hatten. Im soeben ausgeführten Gang des vorinstanzlichen Verfahrens ist kein rechtsver- zögerndes Verhalten der Vorinstanz auszumachen. Selbstredend hätte die Vor- instanz da und dort theoretisch etwas schneller auf Eingaben reagieren können,
doch ist das Korrespondenzverhalten der Vorinstanz – vor dem Hintergrund des üblichen Geschäftsgangs und mit Blick auf die diversen weiteren Verfahren, wel- che die Vorinstanz zu betreuen hat – ni cht zu beanstanden. Ebenso wenig ist der Vorinstanz vorzuwerfen, dass sie sich nicht umgehend und direkt an die deut- schen Behörden wandte, sondern zuerst die Eingaben und Abklärungen abwarte- te, welche ihr K._____ – gemäss eigenen Angaben gewerblich tätiger Fachmann für ... und ... – namens der Beschwerdeführerinnen anbot. Schliesslich wollte dieser gehört werden und zeigte sich um die Beschaffung der (aus seiner Sicht) nötigen und möglichen Nachweise bemüht (von denen er im Übrigen auch einige li efern konnte). Im Nachhinein betrachtet wäre es wohl zielbringender gewesen, die Vorinstanz hätte die nötigen Abklärung direkt selbst vorgenommen, doch dar- aus lässt sich keine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz herleiten. Fakt ist ohnehi n, dass die Vorinstanz inzwischen die entsprechenden Anfragen an die zu- ständigen deutschen Ämter gesandt hat, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwie- fern der Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt noch Weisung zu erteilen wäre. Die Vo- rinstanz traf auch keine "falschen" Abklärungen in dem Sinne, als sie anderes ab- klärte (bzw. von den Beschwerdeführerinnen andere Nachweise wollte), als die Kammer im Urteil vom 31. März 2014 von der Vorinstanz verlangt hat. Es ist der Vorinstanz selbstverständlich unbenommen und es schei nt – vor dem Hintergrund ihrer gesetzlichen Pflichten – sogar vielmehr geboten, zur Erbenermittlung amtli- che Dokumente (wie hier aus Deutschland) beizuziehen. Wie K._____ darauf kommt, die Formulierung "ein Beleg oder eine amtliche Angabe" bzw. "Anforde- rung von Auskünften der entsprechenden Ämter" im Urteil der Kammer vom 31. März 2014 verbiete der Vorinstanz die Einholung von amtlichen Bestätigungen bzw. amtlichen Dokumenten im Rahmen der Erbenermittlung, bleibt dabei schlei- erhaft. Was zu tun ist bzw. wäre, wenn zur zu klärenden Fragestellung keine amt- lichen Angaben erhältlich oder die erhältlichen nicht aussagekräftig si nd, wird sich zeigen müssen, falls es soweit kommt. Vorderhand sind die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen und angestrebten Auskünfte jedenfalls nicht zu beanstan- den. Inwiefern die Beschwerdeführeri nne n mit ihrem Vorbringen richtig liegen, dass die Abklärungen der Vorinstanz untauglich seien, weil zu den im Rahmen der Erbe-
nermittlung noch offenen Fragen gar keine amtlichen Belege aus Deutschland er- hältlich seien, wird sich weisen müssen. Derzeit sind jedenfalls keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz vollkommen illusorische oder zum vornhe- rei n zum Schei tern verurtei lte Auskünfte ei nzuholen versuchte und dass daraus auch noch eine Rechtsverzögerung im eigentlichen Sinne resultiert hätte. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. IV. Für prozessleitende Schritte gilt der Streitwert der Hauptsache (BGE 137 III 47). Gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 8 Abs. 3 GebV OG (bei einem mutmasslichen Nachlasswert von mehr als Fr. 380'000.–, vgl. act. 18 und 20) sind Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– angemessen. Die Beschwerdeführerinne n dri ngen mi t i hren Anträgen ni cht durch, weshalb sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Eine Parteientschädi- gung i st ni cht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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