Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 17. November 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Verbot (Prozesskostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2014 (EH140012)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 beantragte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz, den Ge- suchs- und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner) sei zu verbie- ten, das Grundstück und Lagerhaus an der D.-Strasse in E. zu betre- ten (act. 4/3 = act. 7/1). Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte die Vor– instanz dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 3 = act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2014 hierorts rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei sofort aufzuheben. 2. Das im Gesuch verlangte Verbot sei sofort zu erlassen. 3. Das Verfahren betreffend Ausweisung, welches die Gesuchsgegner dem Bezirksgericht beantragten (Geschäfts-Nr. ER140049-D/Z01/B- 3/mh; Beilage 2), sei sofort einzustellen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort ist zu verzichten, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Beschwerdeführer stellt den sinngemässen Antrag, es sei von der Ein- holung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Verfahren stütze sich auf ein Feststellungsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb es kostenfrei sei (act. 2 S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelf- lich. Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten ge-
währen. Für das vom Beschwerdeführer eingeleitete vorliegende Verfahren be- treffend Erlass eines Verbots ist keine Kostenbefreiung vorgesehen. Die Fristan- setzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe des Vorschusses äussert sich der Be- schwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwer- de ist insoweit abzuweisen. 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, das im Gesuch verlangte Verbot sei sofort zu erlassen. Er wiederholt damit sinngemäss sein vor Vorinstanz gestelltes Hauptbegehren. Die Vorinstanz hat über dieses Begehren noch nicht entschie- den, insbesondere nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014. Für den Antrag des Beschwerdeführers fehlt es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre- ten ist . Für die vom Beschwerdeführer weiter beantragte Einstellung des vor Vorinstanz hängigen Verfahrens betreffend Ausweisung ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht zuständig, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 250.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist des- halb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
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