Appeal against cost advance order for prohibition application

PF140054Obergericht17.11.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the appeal against a first-instance order requiring the appellant to pay a CHF 2,000 cost advance in summary proceedings seeking a prohibition against entering a property and warehouse. It held that the proceeding was not exempt from costs under the Swiss Code of Civil Procedure and that the appellant's reliance on an ECHR finding did not change this. The court also declined to entertain the requests to order the prohibition immediately and to suspend a separate eviction proceeding, because the appealed order did not decide those matters and the appellate court lacked competence to do so. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 250, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 114 and 116 ZPO; cost advance in prohibition proceedings; scope of fee exemptions and appealability of procedural orders. A court may require an advance payment of anticipated court costs unless the proceeding falls under the exhaustive list of fee-free proceedings in Art. 114 ZPO or a further cantonal exemption applies under Art. 116 ZPO. A challenge is inadmissible where it is directed against matters not decided in the appealed order; the appellate court may only review the subject-matter actually determined and lacks competence to grant relief on pending first-instance issues not yet adjudicated. Costs of the appeal follow the outcome, and party compensation may be denied where no compensable expenses were incurred.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 17. November 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

  1. B., 2. C., Gesuchs- und Beschwerdegegner

betreffend Verbot (Prozesskostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. November 2014 (EH140012)

Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 beantragte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Vorinstanz, den Ge- suchs- und Beschwerdegegnern (nachfolgend Beschwerdegegner) sei zu verbie- ten, das Grundstück und Lagerhaus an der D.-Strasse in E. zu betre- ten (act. 4/3 = act. 7/1). Mit Verfügung vom 4. November 2014 setzte die Vor– instanz dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– zu leisten (act. 3 = act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2014 hierorts rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei sofort aufzuheben. 2. Das im Gesuch verlangte Verbot sei sofort zu erlassen. 3. Das Verfahren betreffend Ausweisung, welches die Gesuchsgegner dem Bezirksgericht beantragten (Geschäfts-Nr. ER140049-D/Z01/B- 3/mh; Beilage 2), sei sofort einzustellen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-5). Auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort ist zu verzichten, da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Beschwerdeführer stellt den sinngemässen Antrag, es sei von der Ein- holung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Verfahren stütze sich auf ein Feststellungsurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, weshalb es kostenfrei sei (act. 2 S. 2). Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbehelf- lich. Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Art. 114 ZPO regelt abschliessend, welche Entscheidverfahren kostenlos sind. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZPO können die Kantone weitere Befreiungen von den Prozesskosten ge-

währen. Für das vom Beschwerdeführer eingeleitete vorliegende Verfahren be- treffend Erlass eines Verbots ist keine Kostenbefreiung vorgesehen. Die Fristan- setzung durch die Vorinstanz zur Leistung eines Vorschusses nach Art. 98 ZPO ist somit nicht zu beanstanden. Zur Höhe des Vorschusses äussert sich der Be- schwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Beschwer- de ist insoweit abzuweisen. 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt weiter, das im Gesuch verlangte Verbot sei sofort zu erlassen. Er wiederholt damit sinngemäss sein vor Vorinstanz gestelltes Hauptbegehren. Die Vorinstanz hat über dieses Begehren noch nicht entschie- den, insbesondere nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2014. Für den Antrag des Beschwerdeführers fehlt es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutre- ten ist . Für die vom Beschwerdeführer weiter beantragte Einstellung des vor Vorinstanz hängigen Verfahrens betreffend Ausweisung ist die Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht zuständig, weshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutre- ten ist. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 250.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Den Beschwerdegegnern sind im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist des- halb für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Schlagwörter

cost advancecost exemptionappealabilitysummary proceedingsprocedural ordercourt costsparty compensationprohibition

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance order requiring a cost advance had to be set aside because the proceeding was allegedly fee-free

Extrahierter Entscheid

The cost-advance order was not objectionable; the prohibition proceeding is not among the proceedings exempted from costs.

Extrahierte Begründung

Art. 98 ZPO allows a cost advance up to expected court costs. Art. 114 ZPO exhaustively lists fee-free proceedings, and no exemption applies here; cantonal law does not provide additional relief for this type of proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court could immediately order the requested prohibition

Extrahierter Entscheid

No admissible challenge existed because the first instance had not yet decided the prohibition request.

Extrahierte Begründung

The appealed order concerned only the cost advance, not the merits of the prohibition request; therefore there was no appealable object on this point.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court should immediately suspend the related eviction proceeding

Extrahierter Entscheid

The appellate court lacked jurisdiction to order suspension of the parallel first-instance eviction proceeding.

Extrahierte Begründung

The requested suspension concerned proceedings pending before the first instance and did not fall within the appellate court's competence in this appeal.

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