Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 13. November 2014 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Testamentseröffnung / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren am tt. Februar 1944, von ..., gestorben am tt.mm.2014 in Zürich, wohnhaft gewesen in ...,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Horgen vom 11. September 2014 (EL140215)
Erwägungen: 1. Die zuletzt i n ... wohnhaft gewesene B._____ (nachfolgend Erblasserin, vgl. act. 1/1) verstarb am tt.mm. 2014. Am 14. August 2014 liess A._____ dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen eine Kopie des Testamentes der Erblasserin vom 7. Januar 2009 zukommen (act. 2/3), und am 13. August 2014 (Poststempel) reichte C._____ dem Einzelgericht das Original dieser eigenhändigen letztwilligen Verfügung ein (act. 2/2 i.V.m. act. 8 S. 2). Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. September 2014 wurde den gesetzlichen Erben A._____ und D._____ die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt. Die Kosten im Um- fang von Fr. 2'140.- (Gerichtsgebühr Fr. 2'100.-, Auslagen für Dokumente Fr. 40.-) wurden zu Lasten des Nachlasses von A._____ unter solidarischer Haftbarkeit von D._____ bezogen (act. 8 S. 4 Dispositiv Ziffern 5, 7-8). Die- sen Entschei d focht A._____ mit Eingabe vom 28. Oktober 2014 (Poststem- pel) an (act. 9). 2. A._____ erhob auch im Namen ihrer Schwester, D., Beschwerde (vgl. act. 9, unterhalb der Unterschrift). Da die Beschwerdeführerin keine Voll- macht i hrer Schwester beilegte, müsste das Gericht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Beibringung der Voll- macht ansetzen. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist auf die Beschwerde indessen aus anderen Gründen ni cht ei nzutreten. Um weitere Kosten zu vermeiden, ist auf eine Nachfristansetzung für das Beibringen ei- ner Vollmacht zu verzi chten. Ebenso ist davon abzusehen, einen Kostenvor- schuss i m Si nne von Art. 98 ZPO ei nzuholen. Es ist deshalb einzig A. als Beschwerdeführerin i ns Rubrum aufzunehme n und zu entschei den. 3. a) Im Hinblick darauf, dass die Vorinstanz auch für die Ausstellung des Erb- scheines nochmals Kosten erheben wird, reichte A._____ die vorliegende Beschwerde ein. Sie monierte die Höhe der Gerichtsgebühr im Urteil vom 11. September 2014 und verlangt eine detaillierte Aufstellung bezügli ch
Aufwand, Stunden etc. Si e ersuchte das Obergericht um eine Stellungnah- me und um einen annehmbaren Vorschlag der Gebühren (act. 9). b) Vorerst ist zu bemerken, dass es beim Obergericht keine Aufsichtsstelle gibt, welche nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die in einem konkreten Verfah- ren angefallenen Gerichtskosten überprüft. Vielmehr hat eine Partei, welche die Kosten in einem Entschei d anfechten wi ll, i nnert der für das betreffende Verfahren vorgegebenen Frist eine Kostenbeschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO). Für ei nen i m summari schen Verfahren ergangenen Entscheid, wie vorliegend, ist die Beschwerde innert 10 Tagen ab Zustellung des Entschei- des zu erheben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine gesetzliche und dami t um ei ne ni chterstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO). c) A._____ nahm das Urteil vom 11. September 2014 am 24. September 2014 (act. 4/1) und ihre Schwester am 26. September 2014 entgegen (act. 4/2). Die Beschwerdefrist lief (unter Berücksichtigung der Fristenablauf- regelung am Wochenende, Art. 142 Abs. 3 ZPO) für beide Erben am Mon- tag, 6. Oktober 2014 ab. Die am 28. Oktober 2014 der Post übergebene Be- schwerdeschrift wurde somit verspätet eingereicht. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Entsprechend dem Aufwand des Gerichtes ist die Entscheidgebühr auf Fr. 250.- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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