Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss vom 5. Februar 2015 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge, B._____,
betreffend Ausschlagung
im Nachlass von C._____, geboren am tt. September 1947, von ... ZH, ge- storben am tt.mm.2012 in ..., wohnhaft gewesen ...,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 17. Oktober 2014 (EN140122)
Erwägungen: 1. Nachdem der (noch nicht volljährige) Beschwerdeführer, vertreten durch seine Mutter, mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 an die Vorinstanz wie auch an die Kammer gelangt war und (als Reaktion auf die vorinstanzliche Vormerknahme von der Erbschaftsausschlagung durch seine beiden älteren Halbschwestern) sinngemäss beantragt hatte, er wolle das Erbe seines bereits 2012 verstorbenen Vaters (nachträglich ebenfalls) ausschlagen (act. 2), fällte die Vorinstanz am 20. Januar 2015 ein diesbezügliches Urteil (act. 6): Dem Beschwerdeführer wurde die Ausschlagungsfrist wiederhergestellt und von seiner Ausschlagung wurde Vormerk genommen. Damit besteht (mindestens in Nachhinein) für den Be- schwerdeführer als ausschlagenden Erben für die vor diesem Entscheid bei der Kammer eingereichte Beschwerde kein schützenswertes Interesse mehr bzw. es ist kein solches ersichtlich (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ausschlagungserklärungen der beiden Halbschwestern nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist erklärt wurden und deshalb, so sinngemäss, die Ausschlagungserklärungen wegen Verwirkung nicht zu protokol- lieren seien (act. 2). Wie bereits die Einzelrichterin ausführte, schafft die Protokol- lierung der Ausschlagung gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den Erben und den Gläubigern des Erblassers (Ent- scheid des Bundesgerichtes vom 25. April 2013, 5A_44/2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dem Beschwerdeführer als Gläubiger von ausstehenden Unterhalts- beiträgen bleibt es damit unbenommen, (allenfalls) gegen die ausschlagenden Halbschwestern D._____ und E._____ vorzugehen, indem er in einem ordentli- chen Forderungsprozess geltend macht, die Ausschlagungen seien ungültig, weil sie zu spät erfolgt seien.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: 6. Februar 2015