Costs for inheritance disclaimer proceedings upheld

PF140037Obergericht06.08.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the widow's appeal against the first-instance order that placed the costs of the inheritance disclaimer proceedings on her. It held that in voluntary, unilateral proceedings the person who seizes the court must initially bear the costs under the CCP, and that this applies equally to the recording of an inheritance disclaimer. The court considered this allocation justified because the disclaimer is made in the heir's own interest. For the appeal proceedings, however, no court fee was levied due to the circumstances.

Omnilex-Regeste

Art. 98 and 111 CCP; costs in unilateral voluntary jurisdiction proceedings, including the recording of an inheritance disclaimer. The person who seizes the court must advance and initially bear the costs; where no opposing party exists, recourse under Art. 111 para. 2 CCP is excluded. The same rule applies to proceedings for recording a disclaimer of inheritance, since the applicant acts primarily in his or her own interest to avoid liability for the deceased's debts. A departure from this allocation may be justified only exceptionally; appellate fees may be waived in light of the circumstances (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 6. August 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Ausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B._____, geboren am tt. Juni 1953, von ... LU, gestorben zwischen dem tt. und tt. März 2014, wohnhaft gewesen ... Zürich,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. Juni 2014 (EN140191)

Erwägungen: 1. Zwischen dem tt. und dem tt. März 2014 verstarb B._____ in Zürich und hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A._____ (fortan Beschwerde- führerin) und die beiden gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ (act. 3 und 5). Mit Urteil vom 5. Juni 2014 nahm das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich die Ausschlagungserklärungen der Beschwerdeführerin und der Kinder zu Protokoll und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Ferner stell- te es die Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben fest und gab hiervon dem Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich zwecks Anord- nung der konkursamtlichen Liquidation Kenntnis (act. 7). 2. Mit Eingabe vom 27. Juli 2014 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdeinstanz und erklärte, sie habe das Urteil in deutscher Sprache und insbesondere die Anordnung betreffend die Gerichtskosten nicht verstanden. Sie habe die Bestattungskosten ihres Ehemannes bezahlt und im Übrigen die Erb- schaft ausgeschlagen (act. 8). 3. Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen gegen die Kos- tenauflage zur Wehr setzen, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Zu den Kos- ten in der so genannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu der auch die Protokollie- rung der Erbausschlagung zählt, enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die alte Prozessordnung hatte bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Antragsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Das neue Recht geht weiter: Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klä- gers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer ei- ne gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er auf diese allenfalls Rückgriff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und bleibt es daher auch nach neuem Recht dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Dies erscheint durchaus gerechtfer- tigt, hat doch der ausschlagende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetz-

lichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 222.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Schlagwörter

inheritance disclaimercourt costsvoluntary jurisdictionunilateral proceedingsappellate feeinheritance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance cost allocation in a voluntary inheritance disclaimer proceeding was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. In proceedings based on a unilateral application, the applicant must bear the court costs; this also applies to recording a disclaimer of inheritance.

Extrahierte Begründung

Art. 98 and 111 CCP require the person who seizes the court to advance and initially bear the costs. In unilateral proceedings there is no opposing party from whom recourse could be sought. The disclaimer serves the heir's own interest in avoiding liability for the deceased's debts, so charging that person with costs is justified.

Kernrechtsfrage

Whether appeal costs should be charged in the second instance.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged for the appellate proceedings due to the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court found the circumstances justified waiving the appellate fee.

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