Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 17. September 2014 in Sachen
A._____, Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend öffentliches Inventar (Erstreckung der Deliberationsfrist)
im Nachlass von B., geboren tt. März 1949, von ... ZH, gestorben tt.mm.2009, wohnhaft gewesen in C., Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juni 2014 (EN090252)
Begehren (act. 25 S. 2): "Der Gesuchstellerin sei die mit Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Juni 2015, zu erstrecken, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids über die von der Gesuchstellerin gegen die ehemalige Lebens- partnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentlichen Inventar angemelde- ten Forderung."
Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. Juni 2014: 1. Die der Gesuchstellerin zuletzt mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist wird ihr letztmals bis zum 31. Dezember 2014, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Ta- gen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die von der Gesuch- stellerin gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öf- fentlichen Inventar angemeldeten Forderungen erstreckt. 2. Der Gesuchstellerin wird aufgegeben, das Einzelgericht von einer allfälligen rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingereichten negativen Feststel- lungsklage umgehend in Kenntnis zu setzen. 3. Die Kosten werden mit dem Endentscheid erhoben. 4./5. Mitteilung/Rechtsmittel (act. 30)
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (act. 31 S. 2): "1. Die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben; 2. der Beschwerdeführerin sei die mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Juni 2015, zu erstrecken, oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Ent- scheids über die von der Beschwerdeführerin gegen die ehemali- ge Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Fest- stellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentli- chen Inventar angemeldeten Forderung; 3. eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Entscheidung; 4. der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt X._____ für dieses Beschwerdever- fahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulas- ten der Staatskasse." Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2009 verstarb B._____ und hinterliess seine Tochter (fortan Berufungsklägerin) als einzige gesetzliche Erbin (act. 1-2). Auf deren Verlangen ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen ein öffentliches Inventar an. Das Notariat D._____ lieferte das Inventar am 26. April 2010 ab (act. 1 und 3, act. 5-6). Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhob die Berufungsklägerin gegen E., die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers, eine negative Feststel- lungsklage mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die von E. im öf- fentlichen Inventar angemeldeten Forderungen von Fr. 958'069.30, inzwischen reduziert auf Fr. 600'000.--, nicht bestehen (act. 9/3, act. 31 S. 5). Mit Blick auf
dieses nach wie vor am Bezirksgericht Meilen hängige Verfahren wurde der Beru- fungsklägerin mit Verfügung vom 11. Juni 2014 die Deliberationsfrist letztmals bis zum 31. Dezember 2014 oder bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die erwähnte negative Feststellungsklage er- streckt (act. 30); dies nachdem die Frist bereits viermal um jeweils ein Jahr ver- längert wurde (act. 13, 15, 18 und 22). 2. Hiergegen wandte sich die Berufungsklägerin fristgerecht an die Kam- mer mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr die Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 11. Juni 2015, oder bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides im Fest- stellungsprozess zu erstrecken. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht die Beru- fungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 31). 3. Die Berufungsklägerin geht von einem nicht berufungsfähigen erstin- stanzlichen Endentscheid aus, durch den ihr ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO droht (act. 31 S. 4 und 11 f.). Nach eidgenössischer Zivilprozessordnung ist die Berufung auch gegen im summari- schen Verfahren ergangene Endentscheide zulässig, sofern in vermögensrechtli- chen Angelegenheiten der Streitwert mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (Art. 308 ZPO). Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zum wiederholten Mal fest, dass der Ausgang des Feststellungsprozesses für die Berufungsklägerin von elementarer Bedeutung ist. Um über Annahme oder Ausschlagung des Nachlas- ses entscheiden zu können, muss die Berufungsklägerin Kenntnis vom Nach- lasswert haben, der wiederum vom Bestand oder Nichtbestand der von E._____ angemeldeten Forderung abhängt. Ansonsten riskiert sie, eine überschuldete Erbschaft anzunehmen oder eine nicht überschuldete Erbschaft auszuschlagen. Deshalb ist dem vorliegenden Verfahren als Streitwert die auf Fr. 600'000.-- redu- zierte Forderung von E._____ zugrunde zu legen. Da demnach die Streitwert- grenze von Fr. 10'000.-- erreicht ist, ist die Berufung zulässig.
Eine prozessleitende Verfügung, die unter den engen Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO nur mit Beschwerde anfechtbar ist, liegt ferner nicht vor. Als prozessleitende Verfügung ist jede Anordnung zu bezeichnen, welche das Gericht im Verlauf des Verfahrens für dessen ordnungsgemässe Abwicklung trifft, ohne dieses jedoch ganz oder teilweise zu erledigen (BK ZPO-Frei, Art. 124 N 12). Der Entscheid über die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer Verlängerung der Deliberationsfrist ist jedoch materiellrechtlicher Natur und bringt das Verfahren in- nerhalb einer Instanz zu einem Ende; dass das Gesuch um Erstreckung mehr- mals gestellt werden kann, ändert daran nichts. Da gemäss Praxis der Kammer zur neuen Zivilprozessordnung die unrichti- ge Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, ist demnach die – in Überein- stimmung mit der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung erhobene – Beschwer- de als Berufung entgegenzunehmen und zu behandeln. II. 1. Die Berufungsklägerin führt im Wesentlichen aus, sie habe die Refe- rentin im Feststellungsprozess seit dem 24. September 2013 dreimal um ein Urteil gebeten mit dem Hinweis, es würden keine aussergerichtlichen Vergleichsge- spräche (mehr) geführt und es bestünde kein Interesse an einem erläuterten Ver- gleichsvorschlag bzw. weiteren Referentenaudienzen. Sie habe sich mithin seit rund neun Monaten um ein Urteil bemüht. Im Feststellungsprozess sei seit dem 30. April 2014 nichts mehr geschehen. Aus der Aktennotiz als Beilage zum ange- fochtenen Entscheid habe sie nun erfahren, dass die Referentin für den Herbst eine weitere Referentenaudienz plane und im Fall der – zu erwartenden – Nicht- einigung den Prozess bis Ende Jahr entscheiden wolle. Verzögere sich der Ent- scheid bis 2015, müsse sie (die Berufungsklägerin) dennoch bis Ende 2014 über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden. Unternehme sie nichts, nehme sie die Erbschaft am 31. Dezember 2014 gemäss Art. 571 Abs. 1 ZGB automatisch an. Mit anderen Worten träfen sie die Konsequenzen der lan- gen Prozessdauer, obwohl sie nichts dafür könne. Sowohl Annahme als auch
Ausschlagung bewirkten, dass ihr Feststellungsinteresse entfalle und demnach auf den Feststellungsprozess unter Kostenfolgen zu ihren Lasten nicht eingetre- ten würde. Liege hingegen bis Ende Jahr ein Entscheid vor, so sei dieser nicht rechtskräftig, sondern mit Berufung anfechtbar. Ein Berufungsverfahren noch in diesem Jahr sei aber aus Zeitgründen illusorisch. Damit nehme ihr die Vorinstanz den Rechtsmittelweg. Im Ergebnis bleibe ihr deshalb nur, sich zu vergleichen. Weil die Vorinstanz sich auf eine Schätzung der Referentin über die Verfah- rensdauer im Feststellungsprozess verlasse, ohne sich zur Möglichkeit eines Rechtsmittels oder zum Problem des dahinfallenden Feststellungsinteresses zu äussern, habe sie ihren Entscheid ungenügend begründet und ihr rechtliches Ge- hör verletzt. Indem die Vorinstanz ferner nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsentscheides, sondern fix auf den 31. Dezember 2014 abstelle, entziehe sie ihr im Ergebnis das Recht auf einen Richter und verletze damit ihre Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Ebenso liege eine Verletzung von Art. 587 ZGB vor, nenne doch diese Bestimmung als Grund für die Erstreckung der Deliberationsfrist explizit die Erledigung streitiger Ansprüche. Es treffe schliesslich zu, dass die F._____ AG – wie alle Nachlassgläubiger und namentlich auch sie selbst als Erbin – ein Interesse an einer raschen Klärung der Rechtslage habe. Ihre Behauptung, eine offene Forderung von Fr. 130'000.-- sei für sie existenzbedrohend, sei aber nicht erstellt (act. 31). 2. Nach Art. 587 ZGB hat sich jeder Erbe binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären. Grundsätzlich ist dieser Entscheid den Erben auch dann zuzumuten, wenn noch Unsicherheiten über die Höhe der Erbschaft bestehen, die durch weitere Abklärungen allenfalls reduziert werden könnten. Es besteht kein unbedingter Anspruch auf weitere Abklärungsbemühungen. Wo die Umstände es jedoch rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen und dergleichen eine weitere Frist einräumen. Solche Umstände liegen dann vor, wenn sie auf die Sol- venz bzw. Überschuldung der Erbschaft einen Einfluss haben. Bei einer Verlänge- rung sind vor allem auch die Interessen der Gläubiger zu beachten, falls für diese
eine Schädigungsgefahr besteht (BSK ZGB II-Wissmann, 4. Aufl., Art. 587 N 5 ff.). 3.a) Dass der Ausgang des Feststellungsprozesses für die Berufungskläge- rin zentral ist, wurde bereits im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Berufung festgehalten. Der Feststellungsprozess ist seit November 2010 am Bezirksgericht Meilen hängig (act. 33/9). Nachdem sowohl die Referentenaudienz vom 27. Juni 2013 als auch die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche ergebnislos blieben, bat die Berufungsklägerin die Vorinstanz erstmals am 24. September 2013 um ein Urteil (act. 33/11). Ungeachtet des Schreibens der Berufungsklägerin vom 20. November 2013, womit diese das Angebot eines erläuterten Vergleichsvorschla- ges ablehnte und erneut um das Urteil ersuchte, unterbreitete die Vorinstanz den Parteien im Februar 2014 einen Vergleichsvorschlag mit einer rechtlichen Ein- schätzung (act. 33/13-14). Am 12. März 2014 bekräftigte die Berufungsklägerin schliesslich zum dritten Mal ihre Bitte nach einem Urteil mit dem Hinweis, dass die Parteien weder Vergleichsgespräche führten noch Interesse an einer weiteren Referentenaudienz hätten (act. 33/15). Aus der Aktennotiz vom 6. Juni 2014 ergibt sich nun, dass die Referentin im Feststellungsprozess erneut zu einer Ver- gleichsverhandlung im Herbst vorladen will und bis Ende Jahr mit einer Vereinba- rung oder einem Entscheid rechnet (act. 26). Die Berufungsklägerin wendet zu Recht ein, dass ein Abschluss des Verfahrens noch in diesem Jahr unwahr- scheinlich ist . In Ihren Schreiben an die Vorinstanz kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass zumindest ihrerseits keine Vergleichsbereitschaft (mehr) be- steht und sie eine beförderliche Erledigung des Prozesses durch ein Urteil wünscht. Ein Vergleich ist bei dieser Ausgangslage kaum zu erwarten. Auch ein rechtskräftiges Urteil scheint bis Ende Jahr wenig wahrscheinlich: So kann sich dieses in Anbetracht der erst auf den Herbst angesetzten Vergleichsverhandlung und des bisherigen Verfahrensverlaufes gerne bis ins nächste Jahr hinziehen, zumal stets mit Verzögerungen gerechnet werden muss. Aber selbst wenn bis Ende 2014 ein erstinstanzliches Urteil vorliegen sollte, könnte dieses mit Berufung angefochten werden. Dass ein Berufungsverfahren noch im laufenden Jahr durchgeführt bzw. abgeschlossen würde, ist nur schon aus Zeitgründen unrealis- tisch. Damit läuft die Berufungsklägerin Gefahr, ohne Einigung oder rechtskräftige
Entscheidung im Feststellungsprozess über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft entscheiden zu müssen, was ihr nicht zuzumuten ist; dies umso weni- ger, als sie auf das Prozesstempo keinen Einfluss nehmen kann, da die Verfah- rensleitung dem Gericht obliegt. Sie ersucht die Referentin denn auch seit Mona- ten vergebens um Beschleunigung bzw. Abschluss des Feststellungsprozesses. Hinzu kommt Folgendes: Der Feststellungsprozess dient der Ermittlung des Nachlasswertes und damit als Grundlage für den Antritt oder die Ausschlagung der Erbschaft. Entscheidet die Berufungsklägerin über letzteres vor Abschluss dieses Prozesses und damit ohne Kenntnis des Nettonachlasses, droht ihr Fest- stellungsinteresse zu entfallen. Sie riskiert somit, wie sie zutreffend einwendet, die Erledigung des Feststellungsprozesses ohne Anspruchsprüfung unter Kostenfol- ge zu ihren Lasten. b) Die Vorinstanz führte ferner die Interessen der F._____ AG, eine der zahlreichen Nachlassgläubiger, an. Diese brachte vor, eine offene Forderung von Fr. 130'000.-- gegen den Nachlass sei für sie als KMU existenzbedrohend (act. 24). Dass die F._____ AG, wie im Übrigen auch die Berufungsklägerin, ein Inte- resse an einer raschen Klärung der Rechtslage hat, liegt auf der Hand. Die von ihr behauptete Schädigungsgefahr ist indes nicht in dem Masse erstellt, dass sie ge- gen eine Verlängerung der Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr sprechen wür- de, konnte die F._____ AG doch den Betrieb trotz der seit 2010 blockierten For- derung aufrecht erhalten. Ferner ist auch diese Forderung strittig und Gegenstand eines langjährigen Rechtsstreites (act. 24 S. 2). c) Damit präsentiert sich die Ausgangslage gegenüber den Vorjahren un- verändert. Der Feststellungsprozess ist nach wie vor pendent und die Vergleichs- bemühungen sind bislang gescheitert. Eine baldige Erledigung zeichnet sich unter den gegebenen Umständen nicht ab. Zwar ist verständlich, dass die Vorinstanz nach über vier Jahren darum bemüht ist, einen raschen Entscheid über die An- nahme oder Ausschlagung der Erbschaft herbeizuführen. Wie erwogen hat jedoch die Berufungsklägerin die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Deliberationsfrist nunmehr zu ihrem Nachteil lediglich noch letztmals um ein halbes Jahr verlängert werden soll, zumal die Vor-
instanz auf eine blosse Schätzung der Referentin im Feststellungsprozess abstell- te, ohne der Möglichkeit des Weiterzuges oder des allenfalls dahinfallenden Fest- stellungsinteresses hinreichend Rechnung zu tragen. Demzufolge ist der Berufungsklägerin die Deliberationsfrist um ein weiteres Jahr bis zum 11. Juni 2015 zu erstrecken oder, falls früher eintretend, bis zum Ab- lauf von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Feststel- lungsklage. Ungeachtet der Dauer einer erneuten Verlängerung ist es indes zu begrüssen, wenn die Vorinstanz den Feststellungsprozess zu einem baldigen Ab- schluss führt. Damit erweist sich die Berufung als begründet und ist gutzuheissen. III. 1. Da die Berufungsklägerin obsiegt, sind für das zweitinstanzliche Ver- fahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben (act. 31. S. 2). Über die erstinstanzlichen Kosten wird die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung entscheiden (Dispositiv- Ziffer. 3 der angefochtenen Verfügung). 2.a) Die Berufungsklägerin stellt sodann ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und verlangt eine Entschädigung aus der Staatskasse (act. 31. S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf un- entgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten nebst dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ferner muss die unentgeltliche Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte not- wendig sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als aussichtslos gelten Begehren, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine
Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf ei- gene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde. Es gilt der Untersuchungs- grundsatz, der durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungs- pflichten eingeschränkt ist (KUKO ZPO-Jent-Sørensen, 2. Aufl., Art. 117 N 33 f., Art. 119 N 10). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 131 I 113 E. 3.7.3). b) Die Berufungsklägerin bezifferte ihren monatlichen Bedarf auf Fr. 3'070.25 (ohne Steuern, act. 31 S. 13 ff.). Ihr Einkommen aus ihrer Tätigkeit bei der G._____ beläuft sich auf Fr. 3'173.--/Monat (act. 33/19-20). Dieses wird ihr nach eigenen Angaben 12-mal ausbezahlt. Andere Einkünfte erziele sie nicht. Ihr Privat- und ihr Sparkonto bei der Post wiesen per 18. Juni 2014 einen Saldo von Fr. 525.58 bzw. Fr. 533.95 aus. Weiteres Vermögen habe sie keines (act. 31 S. 12, act. 33/18). Es gibt keinen Anlass, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Die Bedarfsrechnung führt unter "Wohnkosten" einen Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Miete von Fr. 1'000.--, Wasser / Abwasser von Fr. 20.35, Heizkosten von Fr. 75.-- sowie Cablecom von Fr. 57.25, Billag von Fr. 19.25 und Elektrisch von Fr. 120.--, insgesamt Fr. 2'391.85, an (act. 31 S. 13 f., act. 33/21 und 33/25). Gemäss dem einschlägigen Kreisschreiben des Obergerichts vom 16. September 2009 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Ziff. II, sind Energiekosten (ohne Heizung) indes vom Grundbetrag erfasst. Die übrigen Nebenkosten und Abgaben werden zur Hälfte von der Berufungsklägerin getra- gen und sind im Übrigen ausgewiesen (act. 31 S. 13, act. 33/ 21-23). Entspre- chend erscheint es angezeigt, die Hausrat- und Haftpflichtversicherungsprämie ebenfalls nur hälftig in Höhe von Fr. 14.30 in ihrem Bedarf einzusetzen (act. 33/31). Da sich die geltend gemachten Kosten für Kommunikation von insgesamt Fr. 136.-- (Cablecom, Billag und Mobiltelefongebühren, act. 33/24 und 33/32-33) im gerichtsüblichen Rahmen bewegen, sind diese zu berücksichtigen, obwohl die Cablecom-Kosten unbelegt sind. Sodann erscheinen im Bedarf nebst der Kran- kenkassenprämie sowie der krankheitsbedingt vollen Franchise – die Berufungs- klägerin befindet sich in psychologischer Behandlung (act. 31 S. 14, act. 33/27) –
Zahnarztkosten von Fr. 54.90. Während die regelmässig anfallenden Kosten für die Dentalhygiene von monatlich Fr. 9.20 anzurechnen sind, ist die ausserordent- liche Zahnarztrechnungen vom Bedarf auszunehmen (act. 33/28-30). Schliesslich nennt die Berufungsklägerin Motorfahrzeugkosten (Versicherung, Verkehrsabga- ben und Betriebskosten) von Fr. 116.80 (act. 33/34-36). Gemäss dem erwähnten Kreisschreiben, Ziff. III./3.4, sind diese Kosten indes nur dann im Bedarf zu be- rücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Die Beru- fungsklägerin macht nicht geltend, weshalb sie für ihre Tätigkeit bei der G._____ – ihr Arbeitsort ist nicht bekannt – auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Da aber bei fehlendem Kompetenzcharakter des Autos die Kosten für ein Abonnement des öf- fentlichen Verkehrs einzusetzen sind und Mobilitätskosten in Höhe der geltend gemachten Fr. 116.80 als vertretbar erscheinen, ist dieser Betrag im Bedarf zu belassen. Demnach reduziert sich der Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3'070.25 auf Fr. 2'883.--. Es resultiert somit ein Überschuss von monatlich Fr. 290.--, den sie jedoch zumindest teilweise für Steuern wird aufwenden müssen. Auf die Frage der Anrechenbarkeit eines allfälligen Nettonachlasses des Vaters der Berufungs- klägerin muss nicht näher eingegangen werden, da für die Bewilligung einer un- entgeltlichen Rechtsvertretung nur zu berücksichtigen ist, was effektiv vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar ist (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 117 N 16; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 8 f.). Im Übrigen ist der Nachlass wie dargelegt gemäss öffentlichem Inventar überschuldet und sind die von E._____ geltend gemachten Ansprüche strittig, weshalb die Berufungsklägerin die Erb- schaft bislang noch nicht angetreten hat. Wird der Streitwert wie eingangs dargelegt auf Fr. 600'000.-- veranschlagt, resultiert für die Rechtsvertretungskosten eine Grundgebühr von Fr. 25'400.-- (§ 2 und 4 AnwGebV). Das vorliegende Verfahren erweist sich nicht als aufwän- dig, beschränkt es sich doch im Wesentlichen auf eine relativ einfache Frage. Deshalb rechtfertigt sich in Anwendung der Reduktionsgründe von §§ 9 und 13 Abs. 1 AnwGebV eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der Steuern liegt somit das Einkommen der Berufungs-
klägerin nur geringfügig über ihrem prozessualen Notbedarf. Da sie ferner über kein Vermögen verfügt, ist ihre Mittellosigkeit zu bejahen. c) Die Berufung erschien sodann nicht von vornherein als aussichtslos. Aufgrund der Tragweites des Entscheides – die Annahme der Erbschaft ist eben- so wie die Ausschlagung grundsätzlich unwiderruflich und damit für die Beru- fungsklägerin mit weitreichenden Folgen verbunden – sowie der gegenüber den Vorjahren anderen Beurteilung durch die Vorinstanz erweist sich der Beizug eines Vertreters auch als erforderlich. d) Demzufolge ist dem Gesuch der Berufungsklägerin um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ stattzugeben. 3.a) Wird dem Gesuch entsprochen, ist die Befreiung von der Bezahlung des Honorars an den Rechtsbeistand allerdings nicht definitiv, sondern steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlung, sobald die bedürftige Partei dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Sollte der Berufungsklägerin wie beantragt eine Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen werden, würde diese Pflicht zur Rückerstat- tung dahinfallen: b) Mit § 200 GOG hat sich der Kanton Zürich von der Bezahlung von Ge- richtskosten dispensiert. Nach der Terminologie von Art. 95 Abs. 1 ZPO, welche auch im Rahmen des GOG zur Anwendung kommt (§ 1 lit. b GOG), gilt diese Be- freiung indes nicht für die Zahlung einer Prozessentschädigung. Ist der Staat wie hier nicht wie ein Privater am Verfahren beteiligt, kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei festge- stellter Rechtsverzögerung oder -verweigerung oder bei einer qualifiziert unrichti- gen Anordnung (vgl. OGer ZH PQ140037, BGE 139 III 471 ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die unterschiedliche Beurteilung durch mehrere Instanzen ergibt sich aus dem System der Rechtsmittel und löst noch keine Entschädi- gungspflicht des Staates aus. Dass die Vorinstanz ihr Verfahren zu einem Ab- schluss bringen will und deshalb bei der nunmehr fünften Erstreckung die Frist kürzer ansetzte, macht ihren Entscheid nicht qualifiziert unrichtig, zumal auch sie
wie die Berufungsklägerin auf den Feststellungsprozess ohne Einfluss ist. Damit kommt eine Entschädigung aus der Staatskasse vorliegend nicht in Betracht. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgeschrieben. 2. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- zuzüglich Fr. 200.-- (8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.--), also total Fr. 2'700.--, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Berufungsklägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, und der Berufungsklägerin wird die zuletzt mit Verfügung vom 11. Juni 2013 bis zum 11. Juni 2014 erstreckte Delibera- tionsfrist bis zum 11. Juni 2015 erstreckt oder, falls früher eintretend, bis zum Ablauf von 10 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die von der Berufungsklägerin gegen die ehemalige Lebenspartnerin des Erblassers eingereichte negative Feststellungsklage über das Nichtbestehen der von dieser im öffentlichen Inventar angemeldeten Forderungen. Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, das Einzelgericht von einer allfälli- gen rechtskräftigen Erledigung der von ihr eingereichten negativen Feststel- lungsklage umgehend in Kenntnis zu setzen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit der einzelgerichtli- chen Schlussverfügung erhoben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ bezüglich Dispositiv-Ziff. 3 des Beschlusses, an das Gemeinde- steueramt C., an das kantonale Steueramt, Inventarkontrolle, Zürich, an das Notariat D. sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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