Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 10. Juni 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Gegendarstellung (Kosten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 8. Mai 2014 (EP140014)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 trat das Einzelgericht Audienz des Bezirks- gerichtes Zürich auf das Gesuch um Gegendarstellung von A._____ nicht ein und auferlegte dem Gesuchsteller die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- (act. 7 S. 4, Dispositiv Ziffer 1-2). Gegen diesen Entscheid erhob C._____ namens A._____ Berufung und führte Folgendes aus (act. 8): "Hiermit reiche ich Berufung gegen die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.- ein. Ich beantrage im Namen von A._____ eine unentgeltliche Prozessführung. Begründung: Die A._____ ist ein Verein nach ZGB und verfügt nicht über diese finanziellen Ressourcen. A._____ handelt gemeinnützig und setzt sich für die Landwirtschaft ein, die in der Presse falsch dargestellt wird". 2. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Eingabe des Gesuchstellers wurde deshalb als Beschwerde entgegen genommen. 3. a) Der Beschwerdeführer stellt mit seinen Ausführungen sinngemäss ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. b) Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 ZPO kann nur die Kos- tenauflage (Gerichtskosten, Parteientschädigung) bzw. die Höhe dieser Kos- ten gerügt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht in der finanziellen Lage die Kosten zu bezahlen, können nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei Rechnungstel- lung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befun- den. Allerdings können nur Gerichtskosten – und nicht auch Parteikosten – gestundet bzw. erlassen werden (Art. 112 Abs. 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Rechnungstellung durch die Obergerichtskasse wird sich der Beschwerde- führer an die Obergerichtskasse zu wenden haben. 4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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