Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 24. Juni 2014 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Vollstreckung (Herausgabe) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 22. April 2014 (EZ140002)
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 11. März 2014 wandte sich der Beschwerdeführer an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (act. 1). Da sich seine Eingabe als teilweise unleserlich erwies und unklar blieb, was der Beschwerde- führer verlangte, setzte ihm das Gericht mit Verfügung vom 13. März 2014 eine Frist von zehn Tagen an, um eine leserliche Eingabe einzureichen, ein klares Rechtsbegehren zu stellen und das Gesuch zu begründen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 3a). Mit Schreiben vom 3. Ap- ril 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von zwei Mona- ten (act. 7). Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde die Fristerstreckung letztmals bis 14. April 2014 bewilligt (act. 8a). Der Beschwerdeführer holte die entspre- chende Sendung nicht ab (act. 10). Mit Verfügung vom 22. April 2014 entschied das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, dass die Eingabe vom 11. März 2014 als nicht erfolgt gelte (act. 11a = act. 19, Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 erhebt der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. April 2014 rechtzeitig (vgl. act. 16) Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Weiteren stellt der Beschwerde- führer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er macht – soweit verständlich – geltend, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt. Sie stüt- ze sich in ihren Erwägungen zu Unrecht auf eine Verfügung vom 17. Januar 2014. Dies könne nicht sein, da er sein Begehren erst am 11. März 2014 eingereicht habe. Auch sei die mit Verfügung vom 7. April 2014 erteilte Fristerstreckung bis am 14. April 2014 willkürlich festgesetzt worden. Diese Frist sei viel zu kurz ge- wesen. Im Übrigen habe er für diese Verfügung gar keine Abholeinladung erhal- ten (act. 20).
pflichtgemässem Ermessen. Gesetzlichen Anspruch auf eine Fristerstreckung hat die gesuchstellende Partei nicht; Art. 144 Abs. 2 ZPO ist eine Kann-Vorschrift. Liegen zureichende Gründe aber vor, muss die Fristerstreckung bewilligt werden; sie abzulehnen, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Als zu- reichende Gründe gelten beispielsweise Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall, Mi- litärdienst, Inhaftierung, Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, Distanz und Ausland- aufenthalt. Massgebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (B AR- BARA MERZ, DIKE-Kommentar ZPO, Art. 144 N 6 ff.). Die Begründung eines Frist- erstreckungsgesuchs ist unabdingbar. Die vorgebrachten Gründe sind zu belegen oder zumindest glaubhaft darzutun (BK ZPO I-F REI, Art. 144 N 11). 4. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. April 2014 darum, die ihm auferlegte Frist (zur Einreichung einer leserlichen Eingabe und Stellung eines klaren Rechtsbegehrens etc.) um zwei Monate zu er- strecken. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdegegner bei Einbruchs- diebstählen Beweismittel entwendet habe. Zudem gehe es ihm (dem Beschwer- deführer) sehr schlecht, er habe Todesangst, weil ihm von Seiten seiner Ex- Freundin gedroht worden sei (act. 7). Die daraufhin gewährte Fristerstreckung bis am 14. April 2014 wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass das Vollstre- ckungsverfahren summarischer Natur sei und beförderlich geführt werden müsse. Fristerstreckungen seien nur bei Vorliegen zwingender Voraussetzungen zu ge- währen und gegebenenfalls nur kurz. Der Beschwerdeführer habe den Termin seiner Klageeinreichung frei gewählt und dabei ein Gesuch gestellt, das den ge- setzlichen Anforderungen in verschiedener Hinsicht nicht entspreche. Die ihm an- gesetzten Fristen seien daher nur kurz und letztmalig zu erstrecken (act. 8a). 5. Die gewährte Fristerstreckung ist in der Tat sehr kurz ausgefallen; die Vorinstanz hat allerdings auch klar und zutreffend begründet weshalb. Es ist nochmals hervorzuheben, dass es allein dem Beschwerdeführer oblag, den von ihm gewählten Zeitpunkt zur Gesuchseinreichung festzulegen. Soweit ersichtlich, ist keine zeitliche Dringlichkeit zur Klageeinleitung auszumachen. Fühlt sich der Beschwerdeführer aktuell nicht in der Lage, eine den gesetzlich vorgeschriebenen Vorschriften genügende Klage einzureichen (namentlich mit einem Rechtsbegeh-
ren, einer schlüssigen Begründung sowie einer Streitwertbenennung), hätte er damit zuwarten müssen. Jedenfalls kann er vom Gericht nicht erwarten, ihm (im Sinne einer Fristerstreckung) dafür zwei Monate Zeit zu geben. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits in der ersten Fristansetzung vom 13. März 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Fristen höchstens einmal kurz erstreckt werden (act. 3a S. 3 f.). Die gleichentags als Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer versandte Verfügung vom 7. April 2014 kam mit dem Vermerkt "nicht abgeholt" zurück (act. 10). Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich wegen der 7- tägigen Abholfrist die Konstellation hätte ergeben können, dass er die Verfügung erst nach Ablauf der gewährten Fristerstreckung (bis 14. April 2014) entgegenge- nommen hätte. Diesfalls hätte die Vorinstanz wohl eine kurze Notfrist ansetzen müssen (vgl. BK ZPO I-F REI, Art. 144 N 19). Auf die Ansetzung einer Notfrist konnte die Vorinstanz jedoch vorliegend verzichten, da der um eine Fristerstre- ckung ersuchende Beschwerdeführer die als Gerichtsurkunde versandte Verfü- gung vom 7. April 2014 gar nicht entgegennahm. Bei der Zustellung der Verfü- gung sind – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Unge- reimtheiten auszumachen. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post erfolgte am 8. April 2014 eine Avisierung ins Postfach (act. 10 S. 2). Auch bei der zuvor ergangenen und vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Verfügung vom 13. März 2014 erfolgte eine Avisierung ins Postfach (vgl. act. 3b). Der Beschwerdeführer verweigerte auch die persönliche Entgegennahme des Endentscheides und bestand auf dessen postalischer Zustellung, die er jedoch in der Folge nicht annahm (act. 12a und b, act. 16). 6. Dem Vorstehenden folgend liegt in der erteilten Fristerstreckung keine Verletzung des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz. Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
III. Der Beschwerdeführer stellte für das Rechtsmittelverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (lit. a) sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und (lit. b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu be- antragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, er- weist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten. Man- gels Umtrieben ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 20, sowie an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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