Cost allocation after withdrawal of request for interim measures

PF140014Obergericht11.04.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the first-instance order that had charged him CHF 400 in court costs after he withdrew his request for interim protective measures. The appellate court held that a withdrawing claimant is treated as the losing party under the CPC and that no circumstances justified a departure from that rule. The appellant's reference to his alleged victim status did not alter the cost allocation, and he had not sought legal aid below despite being informed of that option. The appeal was therefore dismissed. The appellate costs were exceptionally waived.

Omnilex-Regeste

Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO; Kostenfolgen bei Klagerückzug und Voraussetzungen einer Kostenabweichung. Zieht die klagende Partei ihr Gesuch zurück, gilt sie grundsätzlich als unterliegend und hat die Prozesskosten zu tragen. Ein Abweichen von diesem Regelgrundsatz setzt besondere Umstände nach Art. 107 ZPO voraus; die blosse Selbstbezeichnung als Opfer genügt nicht. Wird auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen, jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt, rechtfertigt dies keine Aufhebung der Kostenauflage.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 11. April 2014 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. März 2014 (ET140002)

Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 14. Februar 2014 verfügte die Kantonspolizei Zürich auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Wegweisung des Beklagten und Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwer- degegner) aus der Wohnung des Beschwerdeführers (act. 2). Gleichentags bean- tragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz die "Verlängerung der Schutzmass- nahmen im Umkreis von mindestens 500 m" (act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegen. Sie verfügte mit Entscheid vom 18. Februar 2014 die superprovisorische Ausweisung des Be- schwerdegegners aus der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers und verbot dem Beschwerdegegner sich im Umkreis von 200m um die besagte Liegenschaft aufzuhalten. Die Vorinstanz lud die Parteien zur Hauptverhandlung vom 7. April 2014 vor und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 900.00 zu leisten (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 zog der Beschwerdeführer sein Begehren zurück (act. 9). Mit Ver- fügung vom 6. März 2014 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rück- zug des Gesuchs erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Ent- scheidgebühr von CHF 400.00 (act. 11). Dieser Entscheid wurde dem Beschwer- deführer am 10. März 2014 zugestellt (act. 12/1). Mit Eingabe vom 13. März 2014 (Eingang beim Gericht am 17. März 2014) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid auseinander-

setzt und genau aufzeigt, welchen Teil der Begründung er für falsch hält und auf welche Dokumente er sich dabei stützt. Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. Soweit jedoch eine Rüge vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 80, OGer RT120191, veröffentlicht unter www.gerichte-zh.ch). Der Beschwerdeführer führte aus, dass ihn unter anderem der auferlegte Ge- richtskostenvorschuss von CHF 900.00, den er als Opfer hätte bezahlen müssen, zum Klagerückzug bewogen habe. Trotz Klagerückzuges seien ihm nun die Ver- fahrenskosten von CHF 400.00 auferlegt worden. Er stellt die Frage, ob nicht der Beschwerdegegner als Beschuldigter die Kosten tragen müsse. Im Übrigen sei es ihm als IV-Rentner nicht möglich, die Gebühr zu bezahlen (act. 16). Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer damit den Antrag, die erstinstanzlichen Gerichtskos- ten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventualiter wäre dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer macht keinen Grund im Sinne von Art. 107 ZPO geltend, der ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde. Dass er sich sel- ber als Opfer sieht, ändert daran nichts. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung aufmerksam gemacht (act. 7 S. 3). Ein entsprechendes Gesuch stellte der Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren gleichwohl nicht. Die Vorinstanz auferlegte die Verfah- renskosten zu Recht dem Beschwerdeführer. Die Höhe der Gebühr wird vom Be- schwerdeführer nicht gerügt. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. Umständehalber fallen die Kosten für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 400.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

Schlagwörter

interim measureswithdrawalcost allocationlegal aidsummary proceedingsappealvictim status

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court correctly charged the procedural costs to the appellant after he withdrew his request for interim measures.

Extrahierter Entscheid

Yes. On withdrawal of the claim, the claimant is deemed the losing party, and no reason for a deviation was shown.

Extrahierte Begründung

Under Art. 106(1) CPC, a withdrawing claimant bears the costs as the losing party. The appellant invoked his status as an alleged victim, but that does not justify departure under Art. 107 CPC. He had also been informed about the possibility of legal aid, yet did not request it.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted on appeal due to the appellant's alleged inability to pay.

Extrahierter Entscheid

No. No application for legal aid was made in the first instance, and the appeal did not establish a basis for overturning the cost order on that ground.

Extrahierte Begründung

The court noted only that the appellant had been informed of the possibility of legal aid but had not filed such a request below.

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