Rubric correction and dismissal of appeal against eviction

PF140008Obergericht28.02.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against an eviction judgment in a clear-case summary proceeding. The tenants argued that the claim had been brought by the wrong party because D._____ AG was only a representative, while C._____ AG was the actual landlord. The court held that the file clearly showed D._____ AG acted only as agent for C._____ AG and that the claimant had merely been misdesignated. It corrected the rubric accordingly and dismissed the appeal. No appellate fee was charged and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 221 ZPO; correction of an obviously incorrect party designation; where the file leaves no doubt as to the true litigating party, the court must correct the misdesignation ex officio or upon request. A purely erroneous naming does not defeat standing or admissibility if identity is unequivocally established from the record. In such a case, objections based solely on the formal misdesignation fail, and the substantive order of the first instance remains in force (consid. II/2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140008-O/ U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2014 in Sachen

  1. A., 2. ..., 3. B., Beklagte und Beschwerdeführer, Nr. 1 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

C._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D._____ AG,

betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Januar 2014 (ER130073)

Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. November 2013 stellte die D._____ AG beim Bezirksgericht Bülach ein Ausweisungsbegehren gestützt auf die per 30. September 2013 ausgesprochenen Kündigungen vom 28. August 2013 (act. 1, act. 2/5-7 und 2/14). Mit unbegründetem Urteil vom 7. Januar 2014 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach das Ausweisungsbe- gehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die 3-Zimmerwohnung im 3. OG links an der ... [Adresse] in ... E._____, unverzüglich zu räumen und ord- nungsgemäss zu übergeben (act. 9). Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 verlangten die Beschwerdeführer innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids (act. 11), woraufhin das vorinstanzliche Urteil begründet wurde (act. 14 = act. 17). 2. Gegen dieses (begründete) Urteil vom 7. Januar 2014 richtet sich die mit Eingabe vom 14. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. act. 15 S. 2) erhobene Beschwerde (act. 18). Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das angefochtene Urteil vom 7. Januar 2014 aufzuheben und das Auswei- sungsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen bzw. es sei nicht da- rauf einzutreten (act. 18 S. 2 Ziff. 1). Weiter stellen die Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 18 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Vollstreckung aufschieben (Art. 325 ZPO). Da sich das vorliegende Verfahren als spruchreif erweist und ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung.

  1. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses und einer Beschwerdeantwort wur- de verzichtet (vgl. Art. 98 ZPO und Art. 322 ZPO). II. 1. Die Beschwerdeführer beanstanden im Wesentlichen, die Vor- instanz habe die fehlende Aktivlegitimation der D._____ AG verkannt (act. 18 S. 3). Die D._____ AG habe das Ausweisungsbegehren in eige- nem Namen und nicht namens und im Auftrag eines Dritten gestellt. Sie habe dabei auf die ins Recht gelegten Kündigungen verwiesen, aus wel- chen klar hervorgehe, dass die Vermieterin und damit kündende Partei die C._____ AG sei. Ursprünglich sei die D._____ AG Vermieterin der streitge- genständlichen Wohnung gewesen. Dies sei sie nun infolge Verkaufs und Übertragung der Mietverträge an die C._____ AG nicht mehr. Den Kündi- gungen lasse sich entnehmen, dass die – von der Vorinstanz als Klägerin ins Rubrum aufgenommene – D._____ AG lediglich Vertreterin der C._____ AG sei. Der Vorinstanz sei überdies aus einem früheren Verfah- ren bekannt gewesen, dass die C._____ AG die Vermieterin und die D._____ AG lediglich Vertreterin derselben sei (act. 18 S. 4 ff.). 2. In der Klageschrift sind die Parteien sowie deren Vertreter zu bezeichnen, und zwar derart, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Die eindeutige und klare Parteibezeichnung ist erforderlich für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, für korrekte Zustellungen und Vorladungen sowie für die Vollstreckung des Entscheids. Ist die Parteibezeichnung of- fenbar unrichtig, steht die Identität der Partei aber eindeutig fest, ist die Be- zeichnung von Amtes wegen oder auf Parteiantrag ohne Weiteres zu be- richtigen (E RIC PAHUD, DIKE-Komm ZPO, Art. 221 N 1 und 4; ZK ZPO- LEUENBERGER, Art. 221 N 15 ff.). 3. Die Vorinstanz hat die klägerische Partei offenkundig aus Ver- sehen nicht richtig bezeichnet. Aus den Akten lässt sich – was die Be- schwerdeführer anerkennen – unmissverständlich entnehmen, dass die

D._____ AG lediglich als Vertreterin der C._____ AG auftrat und auch sel- ber nicht davon ausging, Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung zu sein (vgl. Ausweisungsbegehren act. 1 mit dem Hinweis auf die von "C._____ AG - F." erteilte Vollmacht, Kündigungen act. 2/5-7, Haus- verwaltungsvertrag act. 2/14, act. 18 S. 6 Ziff. 16 sowie S. 7 Ziff. 20). Dass die D. AG nur als Vertreterin der C._____ AG handelte, muss allen Beteiligten bekannt gewesen sein. Dies insbesondere auch vor dem Hin- tergrund, dass die Parteien sich bereits (mit den richtigen Parteibezeich- nungen) vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Bülach gegenüberstanden (act. 21/5). Die unrichtige Parteibezeichnung ist ohne Weiteres zu korrigieren. Damit ist die einzig mit der fehlenden Aktivlegitimation der D._____ AG be- gründete Beschwerde abzuweisen. III. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Rubrum wird berichtigt, indem als Klägerin und Beschwerdegeg- nerin die C._____ AG, ... [Adresse], aufgeführt wird, vertreten durch die D._____ AG, ... [Adresse]. 2. Mitteilung an die Parteien mit dem nachstehenden Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 18, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt Fr. 8'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Schlagwörter

evictionparty designationstandingrepresentativeappealrubric correctionclear-case procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claimant's designation had to be corrected because D._____ AG acted only as representative of C._____ AG

Extrahierter Entscheid

The claimant had been named incorrectly by mistake; the true party was clearly C._____ AG and the designation was corrected ex officio.

Extrahierte Begründung

The files, including the eviction request, powers of attorney, notices of termination, and management contract, showed that D._____ AG acted only as representative. The wrong designation did not create doubt about identity and could therefore be corrected.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the eviction judgment should be allowed for lack of active standing of D._____ AG

Extrahierter Entscheid

No. Because the party designation was merely erroneous and was corrected, the appeal based solely on alleged lack of standing failed.

Extrahierte Begründung

The appellant's objection rested only on the supposed absence of active standing of D._____ AG. Since D._____ AG was merely the representative of C._____ AG, the objection had no basis.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The court ordered no costs in view of the circumstances of the case.

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