Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140008-O/ U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2014 in Sachen
gegen
C._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch D._____ AG,
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Januar 2014 (ER130073)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. November 2013 stellte die D._____ AG beim Bezirksgericht Bülach ein Ausweisungsbegehren gestützt auf die per 30. September 2013 ausgesprochenen Kündigungen vom 28. August 2013 (act. 1, act. 2/5-7 und 2/14). Mit unbegründetem Urteil vom 7. Januar 2014 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach das Ausweisungsbe- gehren gut und verpflichtete die Beschwerdeführer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die 3-Zimmerwohnung im 3. OG links an der ... [Adresse] in ... E._____, unverzüglich zu räumen und ord- nungsgemäss zu übergeben (act. 9). Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 verlangten die Beschwerdeführer innert Frist die schriftliche Begründung des Entscheids (act. 11), woraufhin das vorinstanzliche Urteil begründet wurde (act. 14 = act. 17). 2. Gegen dieses (begründete) Urteil vom 7. Januar 2014 richtet sich die mit Eingabe vom 14. Februar 2014 rechtzeitig (vgl. act. 15 S. 2) erhobene Beschwerde (act. 18). Die Beschwerdeführer beantragen, es sei das angefochtene Urteil vom 7. Januar 2014 aufzuheben und das Auswei- sungsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen bzw. es sei nicht da- rauf einzutreten (act. 18 S. 2 Ziff. 1). Weiter stellen die Beschwerdeführer den prozessualen Antrag, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 18 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann jedoch die Vollstreckung aufschieben (Art. 325 ZPO). Da sich das vorliegende Verfahren als spruchreif erweist und ein Endentscheid gefällt werden kann, erübrigen sich weitere Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung.
D._____ AG lediglich als Vertreterin der C._____ AG auftrat und auch sel- ber nicht davon ausging, Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung zu sein (vgl. Ausweisungsbegehren act. 1 mit dem Hinweis auf die von "C._____ AG - F." erteilte Vollmacht, Kündigungen act. 2/5-7, Haus- verwaltungsvertrag act. 2/14, act. 18 S. 6 Ziff. 16 sowie S. 7 Ziff. 20). Dass die D. AG nur als Vertreterin der C._____ AG handelte, muss allen Beteiligten bekannt gewesen sein. Dies insbesondere auch vor dem Hin- tergrund, dass die Parteien sich bereits (mit den richtigen Parteibezeich- nungen) vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Bülach gegenüberstanden (act. 21/5). Die unrichtige Parteibezeichnung ist ohne Weiteres zu korrigieren. Damit ist die einzig mit der fehlenden Aktivlegitimation der D._____ AG be- gründete Beschwerde abzuweisen. III. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Rubrum wird berichtigt, indem als Klägerin und Beschwerdegeg- nerin die C._____ AG, ... [Adresse], aufgeführt wird, vertreten durch die D._____ AG, ... [Adresse]. 2. Mitteilung an die Parteien mit dem nachstehenden Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 18, sowie – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt Fr. 8'050.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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