Appeal on costs after precautionary evidence allowed

PF140005Obergericht06.02.2014Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In precautionary evidence proceedings, the Zurich District Court had allocated the first-instance costs partly to the plaintiff and partly to some defendants, and denied party compensation. After the Federal Supreme Court remitted the matter, the Zurich Court of Appeals adjusted the cost order: defendant 1 was not burdened with the first-instance costs, while the plaintiff had to bear CHF 2,666.65 and received a recourse right for CHF 1,333.35 against defendants 2 and 4. The court also granted defendant 1 a first-instance party compensation of CHF 5,240 and ordered no compensation for the appeal proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 107 ZPO; costs and party compensation after remittal in precautionary evidence proceedings: the appellate court is bound by the Federal Supreme Court's legal view. Where the remittal clarifies the cost allocation, the lower court's cost order must be amended accordingly; unchallenged portions of the lower court cost decision remain final. If the appellant prevails and the opposing party has made no request in the appeal, no appellate costs may be imposed on that party and no party compensation is due to the opposing party. Party compensation is to be assessed according to the applicable tariff, primarily on the basis of dispute value, responsibility, time spent, and complexity.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 6. Februar 2014 in Sachen

  1. A._____ AG, 2. ..., 3. ..., 4. ..., 5. ..., 6. ..., Beklagte und Beschwerdeführerin,

Nr. 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend vorsorgliche Beweisführung / Kostenbeschwerde / Rückweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 26. Juni 2013 (ET120019)

Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 6. August 2013 (PF130022)

Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 6. Januar 2014 (4D_54/2013) Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Kläger) machte mit Einga- be vom 5. Juli 2012 beim Bezirksgericht Zürich ein Verfahren betreffend vorsorgli- che Beweisführung anhängig. Gesuchsgegner waren ursprünglich 6 Parteien (act. 1). Mit Verfügung vom 6. November 2012 hiess das Einzelgericht das Ge- such gut und ordnete das Gutachten an (act. 34a). Nach Eingang des Gutachtens vom 11. April 2011 (act. 40) bzw. des Ergänzungsgutachtens vom 27. Mai 2013 (act. 56) schrieb das Einzelgericht das Verfahren mit Verfügung vom 26. Juni 2013 ab (act. 61 = act. 70 = act. 72). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen re- gelte es wie folgt (act. 72 S. 4): "2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird zur Hälfte dem Kläger und unter solidarischer Haftbarkeit für die andere Hälfte zu je ei- nem Sechstel den Beklagten 1, 2 und 4 auferlegt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen; dem Kläger wird im Umfang von Fr. 2'000.00 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Be- klagten 1, 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 werden dem Klä- ger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet. Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet." 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Vorbe- halten bleibt ein abweichender Entscheid des Gerichts im or- dentlichen Verfahren. Die (einzig) von der Beklagten 1 und Beschwerdeführerin (nachfolgend Be- klagte 1) dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. August 2013 ab (act. 83). In der Folge erhob die Beklagte 1 gegen das Urteil Beschwerde beim Bundesgericht und be- antragte dessen Aufhebung. Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts

hiess die Beschwerde mit Urteil vom 6. Januar 2014 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurück (act. 84). 2. An die Rechtsauffassung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden. Der Kläger ist demnach im erstinstanzlichen Verfahren gegenüber der Beklag- ten 1 kosten- und entschädigungspflichtig. Die Kostenauflage an die Beklagten 2 und 4 wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Die Beklagte 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht (Geschäfts-Nr. PF130022). Der Kläger stellte im Beschwerdeverfahren indes keinen Antrag und unterliegt daher nicht. Folglich dürfen ihm keine Gerichtskosten auferlegt werden, und entsprechend kann er auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte 1 verpflichtet werden. Eine Entschädigung aus der Staatskasse ist ihr mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen (Adrian Urwyler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 107 N 12). 3. Die Beklagte 1 beantragte beim Einzelgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'795.45 (inkl. Barauslagen, inkl. MWSt; act. 58). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert bzw. Interessenwert, die Ver- antwortung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 AnwGebV). Das Einzelgericht schätzte den Streitwert auf Fr. 50'000.– (act. 21a). Die Grundgebühr beträgt demnach Fr. 7'000.– (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Im summarischen Verfahren wird die Ge- bühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Bei einer Kürzung um einen Drittel ergibt dies rund Fr. 4'700.–. Zuschläge oder Re- duktionen (§ 11 AnwGebV) sind nicht vorzunehmen (vgl. auch act. 58). Die Par- teientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ist somit auf Fr. 4'700.– zu- züglich Fr. 152.– Barauslagen auf Fr. 4'852.– und 8 % MWSt festzusetzen. Das ergibt eine zu leistende Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'240.–. 4. Für dieses Urteil sind keine Kosten festzusetzen und keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2013 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– wird im Betrag von Fr. 2'666.65 dem Kläger und unter solidarischer Haftung für den übrigen Betrag zu je einem Sechstel den Beklagten 2 und 4 aufer- legt und aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss bezogen; dem Kläger wird im Umfang von Fr. 1'333.35 ein Rückgriffsrecht gegenüber den Beklagten 2 und 4, unter solidarischer Haftbarkeit, eingeräumt. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 10'010.50 wer- den dem Kläger auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse werden angerechnet. Vorbehalten bleibt ein Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren, der die beklagten Parteien zum Ersatz verpflichtet. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2013 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3 . Der Beklagten 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'240.– (inkl. MWSt und Barauslagen) zugesprochen. Im Übrigen werden keine Par- teientschädigungen zugesprochen, wobei ein abweichender Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten." 3. Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130022 wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PF130022 werden kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Für dieses Urteil werden keine Kosten festgesetzt und keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'460.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Schlagwörter

precautionary evidencecost allocationparty compensationremittalappealbinding effectexpert reportsummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How must the first-instance costs be allocated after the Federal Supreme Court's remittal?

Extrahierter Entscheid

The plaintiff must bear CHF 2,666.65 of the court fee; the remaining amount is imposed on defendants 2 and 4 jointly and severally, with a right of recourse for the plaintiff in the amount of CHF 1,333.35.

Extrahierte Begründung

The appellate court was bound by the Federal Supreme Court's legal view that, as against defendant 1, the plaintiff is liable for costs and compensation in the first instance. The cost order against defendants 2 and 4 was not challenged and therefore remained final.

Kernrechtsfrage

Is defendant 1 entitled to party compensation for the first-instance proceedings?

Extrahierter Entscheid

Yes. Defendant 1 is awarded party compensation of CHF 5,240 including VAT and disbursements.

Extrahierte Begründung

Given the binding supreme court ruling and the calculated tariff-based fee, the court fixed the compensation at CHF 4,700 plus CHF 152 disbursements and 8% VAT.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs and compensation of the appellate proceedings?

Extrahierter Entscheid

No court costs are imposed for this judgment, and no party compensation is awarded for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

The court ordered the appeal fee of CHF 1,500 to be borne by the court treasury and denied any party compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.