Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 16. Dezember 2013 in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Liquidatoren, B._____ und C._____,
gegen
A._____ Italia S.r.l., Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Auskunft / Einsicht (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 22. Oktober 2013 (EO130001)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 verlangte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Klägerin) beim Bezirksgericht Dielsdorf die gerichtliche Anordnung der Auskunfts- und Einsichtserteilung betreffend diverser Informatio- nen (act. 1). Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hiess das Einzelgericht das Begeh- ren gut und verpflichtete die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Be- klagte) antragsgemäss die im Urteil aufgeführten Unterlagen herauszugeben oder Einsicht zu gewähren (act. 20 = act. 23 = act. 25). 1.2 Dagegen erhob die Beklagte innert Frist Berufung, die als Beschwerde ent- gegengenommen wurde, (vgl. act. 28) und stellte folgenden Antrag (act. 24): "Die Entscheidgebühr von Fr. 1'815.00 gemäss Pt. 4. und 5. (Seite 9 des Ur- teils) sowie die Parteientschädigung von Fr. 4'660.00 gemäss Pt. 6. (Seite 9 des Urteils) sei der Klägerin aufzuerlegen unter ggf. eine vom Gericht festzu- legende Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten." Die Beklagte leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht (act. 28 u. 30). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Materielles 2.1 Die Beklagte macht im Kern Folgendes geltend (act. 24): Die Aktenheraus- gabe sei zu keinem Zeitpunkt bestritten gewesen. Vielmehr sei es zum vor- instanzlichen Verfahren gekommen, weil die Rechtsvertreterin der Klägerin ihre Legitimation in trölerischer Absicht erst nachträglich bei der Vorinstanz mittels entsprechendem Handelsregisterauszug dargelegt habe und nicht bereits auffor- derungsgemäss nach den Schreiben vom 31. Juli 2012 bzw. vom 30. August 2012 (Verweis auf act. 26/1 u. 2 = act. 9/1 u.2). Wäre die Klägerin ihrer Aufforde- rung nachgekommen, hätten die Kosten für das Gerichtsverfahren gespart wer-
den können. Aus diesem Grund seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfah- ren der Klägerin aufzuerlegen bzw. sie zu verpflichten, der Beklagten eine Partei- entschädigung zu bezahlen (act. 24). 2.2 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Aner- kennung der Klage gilt die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). In der Stellungnahme zum Auskunftsbegehren vor Vorinstanz gab die Beklagte an, sie habe das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verweigert. Nur die Legitimierung der Klägerin müsse überprüft werden (act. 8 S. 29). Aus Sicht des Einzelgerichts lag eine rechtsgültige Vollmacht (act. 2) der Klägerin vor (act. 20 S. 6). Die Beklagte unterlag demnach richtigerweise im erst- instanzlichen Verfahren (vgl. act. 20 S. 7), was ihrerseits beschwerdeweise auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist sie der Meinung, die Klägerin habe durch ihr vorprozessuales Verhalten unnötig Gerichtskosten verursacht. Aus den Akten geht hervor, dass die Beklagte die Rechtsvertreterin der Klägerin zweimal aufge- fordert (31. Juli und 30. August 2012) hat, ihre Legitimation nachzuweisen. Weiter geht daraus hervor, dass die Rechtsvertreterin der Klägerin mit Schreiben vom 10. Juli 2012 der Beklagten ihre Legitimation durch Beigabe der Vollmacht vom 31. Mai 2012 angezeigt hat (act. 4/7). Damit war aus Sicht der Klägerin ihre Voll- macht zu Recht ausreichend dokumentiert. Aus der vorprozessualen Korrespon- denz der Parteien kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin das Gerichts- verfahren unnötigerweise verursacht hat. Die Beklagte wurde daher korrekter- weise kosten- und entschädigungspflichtig für das Verfahren vor dem Einzelge- richt. Die Beklagte moniert schliesslich, das Einzelgericht habe ihre Eingabe vom 16. Mai 2013 (act. 26/3) nicht berücksichtigt (act. 24 S. 4). Diese Eingabe wurde von der Beklagten im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EO130003 betr. Wiederein- tragung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister (act. 17) eingereicht (vgl. act. 17/4). Sie betraf somit ein anderes Verfahren und durfte vom Einzelgericht nicht berücksichtigt werden. Auch sonst finden sich keine Vorbringen der Beklag- ten, die hier von Belang sein könnten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: