Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 5. Dezember 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Grundbuchsperre (Kostennote RAin A._____) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. November 2013 (ET130001)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte in ihrer Funktion als Rechtsvertreterin von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 14. März 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon. Sie beantragte namens und auftrags ihrer Mandanten, es sei im Rah- men superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft GBBl ..., Kat.-Nr. ..., an der D.-Strasse ... in E. anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihren Mandanten die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ihnen in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1 S. 2 f.). Das Einzelgericht wies das Grundbuchamt F._____ mit Verfügung vom 22. März 2013 (act. 5) mit sofortiger Wirkung an, auf der fraglichen Liegenschaft superprovisorisch eine Grundbuchsperre (Kanzleisperre) anzumerken. Gleichzei- tig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da die Mittellosigkeit der Gesuchsteller nicht als glaubhaft erscheine. Der letztge- nannte Entscheid blieb offenbar unangefochten. 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2013 (Datum Poststempel; act. 8) ersuchte die Beschwerdeführerin namens und auftrags ihrer Mandanten erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Person, wobei sie das Gesuch mit neuen Ausführungen begründete und ergänzende Unterlagen einreichte (vgl. act. 8 S. 2 ff. und act. 10/1-4). Das Einzelgericht wies dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2013 ab (vgl. act. 22), wogegen die Beschwerdeführerin für ihre Mandan- ten rechtzeitig beim Obergericht Beschwerde erhob (vgl. act. 23, act. 25, act. 26, act. 28 und act. 32). Mit Eingabe vom 19. April 2013 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin überdies namens und in Vertretung ihrer Klienten das Einzelgericht darum, es sei die auf den 11. Juni 2013, 14:00 Uhr, anberaumte mündliche Stellungnah-
me mit persönlichem Erscheinen (vgl. act. 11) bis zum Vorliegen eines Entschei- des der Beschwerdeinstanz zu verschieben. Ferner sei bis dahin auch die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzunehmen (act. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 10. Mai 2013 hob die Kammer die angefochtene Verfügung vom 12. April 2013 auf und entsprach dem Gesuch vom 26. März 2013 (act. 32 S. 6). Am 7. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin für ihre Mandanten ein weiteres Beweismittel ein (vgl. act. 33 und act. 34). Am 11. Juni 2013 fand der anberaumte Gerichtstermin statt, der bis um 16:00 Uhr dauerte und bei welchem sich die Be- schwerdeführerin von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ substituieren liess (act. 12, act. 14 und Prot. VI S. 6). Bei diesem Anlass wurde ein Vergleich geschlossen (act. 38). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (act. 40) abgeschrieben, die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig aufer- legt und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen. Ferner wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den Hauptsachenprozess beim zuständigen Gericht anzuheben, ansonsten die vor- sorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfallen würde. 1.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Zuschrift vom 19. September 2013 beim Einzelgericht ihre Honorarnote für ihre Bemühungen vom 19. Dezember 2012 bis zum 3. Juli 2013 samt einer Aufwandaufstellung ein (act. 47). Mit Verfü- gung vom 5. November 2013 (act. 49 = act. 52 = act. 54) ordnete das Einzelge- richt an, dass die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin ihrer Mandanten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'376.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 18. November 2013 (Datum Poststempel; act. 53) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, sie sei mit Fr. 6'933.60 zu entschädigen (vgl. act. 50). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 50).
bezüge bzw. Zahlungen mit Bankkarten sowie die allenfalls daraus resultierenden Ansprüche, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift be- ruft (vgl. act. 53 S. 2 f. und S. 4), spielten demgegenüber keine Rolle. Unter Be- rücksichtigung der vorinstanzlichen Akten erscheint es nicht unangemessen, den Fall als einfach zu qualifizieren, war er doch weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Sicherung des fragli- chen Grundstückes mit einem Wert von Fr. 1'000'000.-- bringt auch nicht eine be- sondere Verantwortung mit sich, weswegen es sich aufdrängen würde, von der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion abzusehen. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass es sich um den einzigen Vermögenswert der ansonsten mittellosen Mandanten der Beschwerdeführerin handeln soll (act 53 S. 4). 2.3. Die Ermässigung der Gebühr auf einen Fünftel wegen des summarischen Verfahrens (vgl. § 9 AnwGebV) hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Fra- ge gestellt (act. 53 S. 4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Vorinstanz die Gebühr in Anwendung von § 8 AnwGebV wegen des durch die Vertretung mehrerer Mandanten im gleichen Verfahren entstandenen Mehraufwands hätte erhöhen können. Wie zu zeigen sein wird, spielt es im Er- gebnis jedoch keine Rolle, dass sie darauf verzichtet hat. Die §§ 4 ff. AnwGebV zeigen lediglich eine Spannbreite auf, innerhalb derer eine Entschädigung nach notwendigem bzw. erbrachtem Zeitaufwand festzusetzen ist. 2.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung Bemühungen aufgeführt hat, welche sie vor Einreichung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2013 erbracht hat. Ebenso ist der Vorinstanz dahin gehend beizupflichten, dass die un- entgeltliche Rechtspflege weder rückwirkend beantragt noch gewährt wurde (act. 49 S. 3). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das erste Gesuch vom 14. März 2013 abgewiesen wurde (vgl. act. 5). Erst das zweite Gesuch vom 26. März 2013 wurde gutgeheissen (act. 8 und act. 32). Es ist folglich das Datum von dessen Einreichung für die Bestellung der Beschwerdeführerin massgeblich. Davor er- brachte Leistungen sind – ohne rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) – grundsätzlich nicht vom Staat zu ent- schädigen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, könnten lediglich noch Bemühungen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift erbrachten wurden (act. 49 S. 3 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 Erw. 2c-g). Solche hat die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. act. 47). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der gesamte am 25. März 2013 getätigte Aufwand für das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erbracht wurde. Er ist dementsprechend zu entschädigen. In den entschädigungspflichtigen Zeitraum fallen Aufwendungen von rund sieben Stun- den (vgl. act. 47). Vor diesem Hintergrund beanstandet die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht, dass ihr die Vorinstanz lediglich eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zugesprochen habe, was ausgehend von einem üblichen Stundensatz von Fr. 200.-- einem Zeitaufwand von elf Stun- den entspreche (act. 53 S. 5). 2.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die von der Vorinstanz festge- setzte Entschädigung entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen An- sicht (act. 53 S. 6) weder als unangemessen noch als missbräuchlich zu qualifi- zieren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin darauf verweist, es sei ihr nicht möglich, frühere Aufwendungen im Hauptprozess geltend zu machen, da sie ihr Mandat an Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ übergeben habe, welcher sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren substituierte (act. 53 S. 6 und Prot. VI S. 6). Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'557.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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