Compensation of court-appointed counsel limited to post-application work

PF130056Obergericht05.12.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A lawyer appealed against the fee awarded to her as court-appointed counsel in summary proceedings concerning a land-register freeze. She sought CHF 6,933.60 instead of CHF 2,376. The Obergericht held that only work performed after the second legal-aid request of 26 March 2013, or work directly linked to a simultaneously filed submission, could be compensated; earlier work was not payable absent retroactive legal aid. The first instance was entitled to treat the matter as simple and to apply the statutory reductions for summary proceedings. The appeal was dismissed, the appeal fee set at CHF 500, and no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 4 ZPO; § 2, § 4, § 8, § 9 und § 23 AnwGebV; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin: Für die staatliche Entschädigung sind grundsätzlich nur jene Bemühungen massgebend, die nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege oder gleichzeitig mit der Gesuchsschrift erbracht wurden. Vor der Gesuchseinreichung liegende Aufwendungen sind ohne rückwirkende Bewilligung nicht zu vergüten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Streitwert, kann aber bei offensichtlichem Missverhältnis zum notwendigen Aufwand erhöht oder herabgesetzt werden; im summarischen Verfahren ist die Gebühr regelmässig zu reduzieren. Ob ein Fall als einfach erscheint, beurteilt sich nach den im konkreten Verfahren auftretenden rechtlichen und tatsächlichen Problemen; eine besondere Verantwortung allein wegen des Vermögenswerts genügt nicht.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 5. Dezember 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Grundbuchsperre (Kostennote RAin A._____) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. November 2013 (ET130001)

Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin gelangte in ihrer Funktion als Rechtsvertreterin von B._____ und C._____ mit Eingabe vom 14. März 2013 (Datum Poststempel; act. 1) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon. Sie beantragte namens und auftrags ihrer Mandanten, es sei im Rah- men superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen eine Grundbuchsperre auf der Liegenschaft GBBl ..., Kat.-Nr. ..., an der D.-Strasse ... in E. anzuordnen. Ferner ersuchte sie darum, es sei ihren Mandanten die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren und ihnen in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 1 S. 2 f.). Das Einzelgericht wies das Grundbuchamt F._____ mit Verfügung vom 22. März 2013 (act. 5) mit sofortiger Wirkung an, auf der fraglichen Liegenschaft superprovisorisch eine Grundbuchsperre (Kanzleisperre) anzumerken. Gleichzei- tig wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da die Mittellosigkeit der Gesuchsteller nicht als glaubhaft erscheine. Der letztge- nannte Entscheid blieb offenbar unangefochten. 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2013 (Datum Poststempel; act. 8) ersuchte die Beschwerdeführerin namens und auftrags ihrer Mandanten erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in ihrer Person, wobei sie das Gesuch mit neuen Ausführungen begründete und ergänzende Unterlagen einreichte (vgl. act. 8 S. 2 ff. und act. 10/1-4). Das Einzelgericht wies dieses zweite Gesuch mit Verfügung vom 12. April 2013 ab (vgl. act. 22), wogegen die Beschwerdeführerin für ihre Mandan- ten rechtzeitig beim Obergericht Beschwerde erhob (vgl. act. 23, act. 25, act. 26, act. 28 und act. 32). Mit Eingabe vom 19. April 2013 ersuchte die Beschwerdefüh- rerin überdies namens und in Vertretung ihrer Klienten das Einzelgericht darum, es sei die auf den 11. Juni 2013, 14:00 Uhr, anberaumte mündliche Stellungnah-

me mit persönlichem Erscheinen (vgl. act. 11) bis zum Vorliegen eines Entschei- des der Beschwerdeinstanz zu verschieben. Ferner sei bis dahin auch die Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzunehmen (act. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 10. Mai 2013 hob die Kammer die angefochtene Verfügung vom 12. April 2013 auf und entsprach dem Gesuch vom 26. März 2013 (act. 32 S. 6). Am 7. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin für ihre Mandanten ein weiteres Beweismittel ein (vgl. act. 33 und act. 34). Am 11. Juni 2013 fand der anberaumte Gerichtstermin statt, der bis um 16:00 Uhr dauerte und bei welchem sich die Be- schwerdeführerin von Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ substituieren liess (act. 12, act. 14 und Prot. VI S. 6). Bei diesem Anlass wurde ein Vergleich geschlossen (act. 38). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juni 2013 (act. 40) abgeschrieben, die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig aufer- legt und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wurde Vormerk genommen. Ferner wurde eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den Hauptsachenprozess beim zuständigen Gericht anzuheben, ansonsten die vor- sorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfallen würde. 1.3. Die Beschwerdeführerin reichte mit Zuschrift vom 19. September 2013 beim Einzelgericht ihre Honorarnote für ihre Bemühungen vom 19. Dezember 2012 bis zum 3. Juli 2013 samt einer Aufwandaufstellung ein (act. 47). Mit Verfü- gung vom 5. November 2013 (act. 49 = act. 52 = act. 54) ordnete das Einzelge- richt an, dass die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin ihrer Mandanten aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'376.-- (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführe- rin mit Eingabe vom 18. November 2013 (Datum Poststempel; act. 53) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, sie sei mit Fr. 6'933.60 zu entschädigen (vgl. act. 50). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 bis 50).

  1. Zur Beschwerde 2.1. Zu Recht hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, dass die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung in Betracht zog, die Gebühr für die un- entgeltliche Rechtsbeiständin sei nach der AnwGebV zu berechnen (§ 23 Anw- GebV; act. 49 S. 3 und act. 53 S. 3). Dieser zufolge bildet im Zivilprozess der Streitwert bzw. Interessewert Grundlage für die Festsetzung der Gebühr (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Streitwert und dem notwenigen Zeitaufwand der Vertretung wird die gemäss Ver- ordnung berechnete Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 AnwGebV). 2.2. Unter Berücksichtigung des massgeblichen Streitwertes von Fr. 1'000'000.-- (act. 4/9 und act. 5; vgl. auch act. 53 S. 3) ist von einer Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV von Fr. 31'400.-- auszugehen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel gekürzt. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es liege kein besonders einfa- cher Fall vor. Gerade die Einarbeitung in ein umfangreiches Dossier, die Aufberei- tung des Falles, die Bündelung der verschiedenen Anspruchsgrundlagen und die Entwicklung der korrekten Prozessstrategie seien durchaus anspruchsvoll gewe- sen, weil verschiedenste Klagegründe (Erbschaftsklage, Klage aus Vertrag, Klage aus Delikt), verschiedene Anspruchsberechtigte und verschiedene Beklage vor- handen gewesen seien. Die Vorinstanz, die sich mittlerweile auch um den Haupt- prozess kümmere, dürfte sich zwischenzeitlich bewusst sein, dass die strittigen Fragen keineswegs als einfach bezeichnet werden können (act. 53 S. 4). Bei ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, das nur die sich im Zusammen- hang mit dem vorinstanzlichen Verfahren ergebenden Problemstellungen und der dafür erforderliche Aufwand berücksichtigt werden können. Auf Letzteres hat die Vorinstanz sie bereits zutreffend hingewiesen (act. 49 S. 3). Im Gesuch betreffend superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen waren lediglich die Gültigkeit des Grundstückkaufvertrages und eine allfällige Erbschaftsklage ein Thema (vgl. act. 1). Ein angeblich ungültiger Pflegevertrag und ungerechtfertigte Bargeld-

bezüge bzw. Zahlungen mit Bankkarten sowie die allenfalls daraus resultierenden Ansprüche, auf welche sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift be- ruft (vgl. act. 53 S. 2 f. und S. 4), spielten demgegenüber keine Rolle. Unter Be- rücksichtigung der vorinstanzlichen Akten erscheint es nicht unangemessen, den Fall als einfach zu qualifizieren, war er doch weder in sachverhaltsmässiger noch in rechtlicher Hinsicht mit Schwierigkeiten verbunden. Die Sicherung des fragli- chen Grundstückes mit einem Wert von Fr. 1'000'000.-- bringt auch nicht eine be- sondere Verantwortung mit sich, weswegen es sich aufdrängen würde, von der von der Vorinstanz vorgenommenen Reduktion abzusehen. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass es sich um den einzigen Vermögenswert der ansonsten mittellosen Mandanten der Beschwerdeführerin handeln soll (act 53 S. 4). 2.3. Die Ermässigung der Gebühr auf einen Fünftel wegen des summarischen Verfahrens (vgl. § 9 AnwGebV) hat die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Fra- ge gestellt (act. 53 S. 4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Vorinstanz die Gebühr in Anwendung von § 8 AnwGebV wegen des durch die Vertretung mehrerer Mandanten im gleichen Verfahren entstandenen Mehraufwands hätte erhöhen können. Wie zu zeigen sein wird, spielt es im Er- gebnis jedoch keine Rolle, dass sie darauf verzichtet hat. Die §§ 4 ff. AnwGebV zeigen lediglich eine Spannbreite auf, innerhalb derer eine Entschädigung nach notwendigem bzw. erbrachtem Zeitaufwand festzusetzen ist. 2.4. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung Bemühungen aufgeführt hat, welche sie vor Einreichung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2013 erbracht hat. Ebenso ist der Vorinstanz dahin gehend beizupflichten, dass die un- entgeltliche Rechtspflege weder rückwirkend beantragt noch gewährt wurde (act. 49 S. 3). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass das erste Gesuch vom 14. März 2013 abgewiesen wurde (vgl. act. 5). Erst das zweite Gesuch vom 26. März 2013 wurde gutgeheissen (act. 8 und act. 32). Es ist folglich das Datum von dessen Einreichung für die Bestellung der Beschwerdeführerin massgeblich. Davor er- brachte Leistungen sind – ohne rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) – grundsätzlich nicht vom Staat zu ent- schädigen. Wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat, könnten lediglich noch Bemühungen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit einer gleichzeitig mit dem Gesuch eingereichten Rechtsschrift erbrachten wurden (act. 49 S. 3 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 Erw. 2c-g). Solche hat die Beschwerdeführerin in ihrer Aufwandaufstellung zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. act. 47). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der gesamte am 25. März 2013 getätigte Aufwand für das erneute Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erbracht wurde. Er ist dementsprechend zu entschädigen. In den entschädigungspflichtigen Zeitraum fallen Aufwendungen von rund sieben Stun- den (vgl. act. 47). Vor diesem Hintergrund beanstandet die Beschwerdeführerin auch zu Unrecht, dass ihr die Vorinstanz lediglich eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zugesprochen habe, was ausgehend von einem üblichen Stundensatz von Fr. 200.-- einem Zeitaufwand von elf Stun- den entspreche (act. 53 S. 5). 2.5. Auf Grund der dargelegten Erwägungen ist die von der Vorinstanz festge- setzte Entschädigung entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen An- sicht (act. 53 S. 6) weder als unangemessen noch als missbräuchlich zu qualifi- zieren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin darauf verweist, es sei ihr nicht möglich, frühere Aufwendungen im Hauptprozess geltend zu machen, da sie ihr Mandat an Rechtsanwalt Dr. iur. G._____ übergeben habe, welcher sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren substituierte (act. 53 S. 6 und Prot. VI S. 6). Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'557.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Schlagwörter

legal aidcourt-appointed counselfee awardsummary proceedingsland-register freezecompensationretroactive legal aidsummary procedure reductionscost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance fee award for court-appointed counsel should be increased to CHF 6,933.60

Extrahierter Entscheid

No. The challenged fee award was not shown to be inappropriate or abusive.

Extrahierte Begründung

The court held that only work related to the proceedings after the second legal-aid application could be compensated. Work done before the filing of that application was not state-compensable absent retroactive legal aid. The first instance correctly treated the matter as simple and applied the statutory reductions for a summary procedure.

Kernrechtsfrage

Whether work performed before the 26 March 2013 legal-aid application had to be compensated

Extrahierter Entscheid

No. Pre-application work was generally not payable by the state because legal aid was neither requested nor granted retroactively.

Extrahierte Begründung

Under Art. 119(4) CPC, only work after the application, or simultaneously filed with the application, may be compensated without retroactive approval. The appellant's expense statement did not establish any such compensable simultaneous drafting work.

Kernrechtsfrage

Allocation of the costs of the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the appellant and set off against her advance; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the result of the appeal.

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