Appeal against costs for recording an inheritance disclaimer

PF130051Obergericht25.10.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the appellant's challenge to the costs of recording his inheritance disclaimer. It held that in a unilateral inheritance proceeding, the person requesting the recording acts in his own interest and must bear the costs, even if he says he had no prior knowledge of the testamentary appointment. The court also treated his financial submission as a request for legal aid but refused it because the appeal was hopeless. Nevertheless, it declined to charge a second-instance fee.

Omnilex-Regeste

Art. 98, 111 ZPO; cost liability in unilateral proceedings and legal aid: Whoever invokes the court in his own interest in a non-adversarial procedure must bear the initial court costs, since no recourse against an opposing party is available; the recording of an inheritance disclaimer is such a procedure. Under Art. 117 ZPO, legal aid requires both indigence and non-frivolous prospects of success; a hopeless appeal excludes the grant of legal aid even where financial hardship is shown. The appellate court may, in the exercise of discretion, waive the appellate fee.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 25. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung / Protokollierung Nachberufung der eingesetzten Erbin (Kosten)

im Nachlass von B._____, geboren tt. November 1930, von Zürich, gestor- ben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen ...-weg ..., ... Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 23. September 2013 (EN130298)

Erwägungen: 1. Am tt.mm.2013 starb B._____, ledig, mit Wohnsitz in Zürich (act. 5, act. 3/3). Mit Urteil vom 23. September 2013 nahm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich die Ausschlagungserklärungen von drei Personen zu Pro- tokoll, darunter auch diejenige des Beschwerdeführers (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Sodann hielt die Vorinstanz fest, da alle nachberufenen Erben die Erbschaft aus- geschlagen hätten, sei an ihrer Stelle die vom Erblasser als Ersatzerbin vorgese- hene Stadt Zürich als Erbin zu betrachten und gemäss Art. 592 ZGB ein Rech- nungsruf durchzuführen (act. 5). Ihre Gerichtskosten von insgesamt Fr. 250.-- auferlegte die Vorinstanz den drei ausschlagenden Personen zu je einem Drittel (act. 5 Dispositiv Ziffer 5), was für den Beschwerdeführer Kosten von Fr. 83.35 bedeutete. Gegen diese Kostenauflage machte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Ein- gabe an die Rechtsmittelinstanz und beantragte (sinngemäss), der vorinstanzliche Kostenentscheid sei dahingehend abzuändern, dass ihm keine Kosten auferlegt würden (act. 6). 2. Der Beschwerdeführer focht nur den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Dafür steht einzig die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 110 ZPO). Sein Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen. 3. a) Die Vorinstanz begründete ihre Kostenauflage an die drei ausschlagenden Personen damit, dass im Verfahren auf einseitiges Vorbringen die Gesuchsteller die Kosten zu tragen hätten, da sie im eigenen Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst hätten (act. 5 S. 2). b) Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei weder verwandt noch ver- schwägert noch sonst irgend etwas mit dem Erblasser und habe nicht gewusst, dass er als Erbe eingesetzt worden sei, auch habe er nie etwas unterschrieben (act. 6). Er lebe von einer IV-Rente und Zusatzleistungen und müsse sein Geld ohnehin einteilen (act. 6). Als Beleg reichte der Beschwerdeführer einen definiti- ven Steuerausweis der Stadt Zürich für das Jahr 2011 ein, welcher für ihn sowie

seine Ehefrau ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. 30'900.-- und null Ver- mögen ausweist (act. 7). 4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenauflage nicht auseinander. Er vermochte nicht darzutun, inwiefern die Vor- instanz zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass er als Gesuchsteller im eigenen Interesse das Gericht angerufen und zum Handeln veranlasst habe. b) Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Klä- ger allenfalls Rückgriff nehmen auf diese (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen, wozu eine Erbausschlagung zählt, ist ein solcher Rückgriff nicht möglich, und bleibt es dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat (OGer ZH NQ120017 vom 21. August 2011). Die Protokollierung der Erbausschlagung erfolgt im Interesse des Ausschlagenden, welcher, etwa um der Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörde be- ansprucht hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011, Proz. Nr. LF110081). Die von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten im Betrag von Fr. 83.35 wurden durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht, weshalb er auch dafür aufkommen muss. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer tut anhand seines Steuerausweises dar, dass er zu- sammen mit seiner Ehefrau kein Vermögen besitzt und lediglich über geringe Ein- künfte verfügt (act. 7). Dies kann hier als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren interpretiert werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im

Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden. Es rechtfertigt sich aber umstände- halber, auf die Ansetzung einer Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Schlagwörter

inheritance disclaimercourt costsunilateral procedurelegal aidhopeless appealcost liability

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance costs for recording an inheritance disclaimer had to be imposed on the disclaiming appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. In a unilateral procedure, the applicant who invokes the court in his own interest bears the costs; the disclaimer record served the appellant's own interest.

Extrahierte Begründung

The appellant triggered the proceeding by seeking a procedural act that benefits him, namely to avoid liability for the deceased's debts. Under the ZPO cost rules for unilateral proceedings, no recourse against an opposing party exists, so the applicant remains liable.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Although his financial situation was documented, the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires indigence and a non-frivolous claim. Because the appeal had no prospects of success, the request failed despite limited means.

Kernrechtsfrage

Whether a second-instance court fee should be charged for the appeal.

Extrahierter Entscheid

No court fee was charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court exercised discretion not to impose an appeal fee despite denying the appeal and refusing legal aid.

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