PF130044•Entscheid über eine Beschwerde
PF130044Obergericht Zürich / II. Zivilkammer16.10.2013
Die Beschwerde ist kassatorisch. Wird sie abgewiesen, bleibt der angefochtene erstinstanzliche Entscheid intakt und seine Anordnungen sind grundsätzlich nicht - auch nicht "der Klarheit halber" zu wiederholen.
Art. 327 ZPO, Entscheid über eine Beschwerde. Die Beschwerde ist kassato- risch. Wird sie abgewiesen, bleibt der angefochtene erstinstanzliche Entscheid intakt und seine Anordnungen sind grundsätzlich nicht - auch nicht "der Klarheit halber" zu wiederholen.
Die Beschwerdeführer wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen verurteilt, ihre Wohnung bis zum 13. September 2013 zu räumen und den Vermietern ordnungsgemäss zu übergeben. Angesichts des bescheide- nen Streitwertes war dagegen nur die Beschwerde möglich. Das Obergericht weist das Rechtsmittel ab.
(aus dem Entscheid des Obergerichts:)
e) Demzufolge halten sich die Beschwerdeführer gegenwärtig ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf, und der Ausweisungsbefehl wurde zu Recht er- teilt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. Der im angefochtenen Entscheid angesetzte späteste Termin für die Räumung der Wohnung durch die Beschwerdeführer ist mittlerwei- le abgelaufen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert wurde, ist die Vollstreckung des Befehls möglicherweise bereits erfolgt. Falls es nicht der Fall ist, kann die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin nun jederzeit die Voll- streckung verlangen. Sollten die Beschwerdeführer keine Wohnung finden und buchstäblich auf der Strasse stehen, müssten sie sich an die Sozialen Dienste der Gemeinde wenden. Die Gerichte können solche Unterstützung nicht leisten. (...) Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 16. Oktober 2013 Geschäfts-Nr.: PF130044-O/U