Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. September 2013 in Sachen
gegen
C._____ Anlagestiftung, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung (Kosten und Entschädigung)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. August 2013 (ER130032)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. August 2013 hiess das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon das Ausweisungsbegehren der C._____ Anlagestiftung (nachfol- gend Beschwerdegegnerin) gut und verpflichtete A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die 4½-Zimmer-Wohnung ..., ... OG, an der D.-Strasse ... in E., unverzüglich zu räumen und der Be- schwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (Urk. 11 S. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.- wurde A._____ und B._____ je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, jedoch mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet. Die Beschwerdeführer wurden zu gleichen Teilen verpflichtet, der Beschwerdegegnerin diesen Betrag zu ersetzen, un- ter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Urk. 11 S. 5 Dispositiv- Ziffer 4). Ferner wurden die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen verpflich- tet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu be- zahlen, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Urk. 11 S. 5 Dis- positiv-Ziffer 5). 2. Mit Beschwerde vom 28. August 2013 (Datum Poststempel) fochten A._____ und B._____ diesen Entscheid an (Urk. 12). Einen konkreten An- trag stellten die Beschwerdeführer nicht. Sinngemäss ergibt sich aber aus ihren Ausführungen, dass sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen anfech- ten wollen (Urk. 12 S. 2). Sie machten nämlich geltend, das Ausweisungs- verfahren sei gar nicht nötig gewesen. Die Wohnungsübergabe hätte am Freitag stattfinden sollen. Da sie (A.) und ihr Mann (B.) alleine den Haushalt packen und zügeln und ausserdem die fünf Kinder versorgen mussten, seien sie nicht fertig gewesen, als Herr F._____ eingetroffen sei. Es hätten aber nur noch ein paar kleine Sachen im Gang vor der Tür ge- standen. Sie hätten Herrn F._____ gebeten, den Abgabetermin auf Montag
zu verschieben, was er nicht bewilligt habe. Er habe ihnen gesagt, er gehe jetzt in sein Büro und beantrage die Zwangsräumung. Sie hätten am Sams- tag, den 8. Juni 2013 die Wohnung geputzt. Zweimal hätten sie versucht die Schlüssel per Post der Vermieterin zuzustellen und jedes Mal sei die Sen- dung zurückgekommen. Sie hätten deshalb vor, bei der Vermieterin vorbei- zugehen und die Schlüssel abzugeben. Ihrer Meinung nach habe Herr F._____ keinen Grund gehabt, eine Zwangsräumung zu beantragen. Wegen zwei Tagen gehe die Welt nicht unter. Da sie seit dem 7. Juni 2013 nicht mehr dort wohnten, seien sie nicht bereit, die Gerichtskosten der Beschwer- degegnerin zu ersetzen bzw. ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 12 S. 1-2 sinngemäss). 3. a) In der Regel werden die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufer- legt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann u.a. von dieser Regelung ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere be- sondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Be- schwerdeführer verlangen u.a. aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der Beschwerdegegnerin eine Abweichung der üblichen Kostenregelung. Dabei verkennen sie, dass im Zivilverfahren (im Gegensatz zu einer Kosten- auflage bei einer eingestellten Untersuchung) die Kosten grundsätzlich nicht nach dem vorprozessualen Verhalten einer Partei auferlegt werden. Das Verfahren wurde vorliegend auch nicht wegen Gegenstandslosigkeit abge- schrieben, was u.U. eine andere Kostenverteilung gerechtfertigt hätte (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Gesetzgeber dachte bei diesem Auffangtat- bestand für "andere besondere Umstände" z.Bsp an ein wirtschaftliches Ge- fälle zwischen den Parteien (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7298). Auch bei einem Verfahren, in dem die Offizialmaxime zur Anwendung ge- langte, kann die Anwendung der allgemeinen Kostenverteilungsregelung unbillig sein (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Basel 2010, Art. 107 N 2). Die Bestim- mung (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) soll aber nicht dazu dienen, die ordentliche
Verteilung gemäss Art. 106 ZP auszuhebeln (ZK ZPO-Jenny, 2. A. Zürich 2013, Art. 107 N 17). b) Nachdem den Beschwerdeführern die obenerwähnten Räumlichkeiten or- dentlich auf den 30. September 2012 gekündigt worden waren (Urk. 2/2-3), fochten diese am 16. Juli 2012 die Kündigung an und forderten eine Erstre- ckung des Mietverhältnisses (Urk. 2/4). Vor Durchführung einer Schlich- tungsverhandlung schlossen die Parteien am 16. Oktober 2012 eine Verein- barung mit folgendem Inhalt (Urk. 2/5): "1. Die Kläger ziehen ihre Klage (...) zurück. Die Kündigung des Mietver- hältnisses ist gültig. 2. Die Parteien vereinbaren eine einmalige, nicht verlängerbare Erstreckung des Mietverhältnisses bis 31. Mai 2013. 3. Die Kläger sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit auf ein Monatsende hin zu verlassen unter Voranzeige des Auszuges von 14 Tagen. Mit dem letzten Tag des Monats endet dann auch die Pflicht zur Zahlung des Miet- zinses und der Nebenkosten. 4. Für die Dauer der Erstreckung gelten die Bedingungen des laufenden Mietvertrages weiter. Die Wohnung darf nicht untervermietet werden. 5. Die Kläger reichen diese Vereinbarung umgehend der Schlichtungsbe- hörde ein mit dem Begehren um Abnahme der Ladungen für die Verhand- lung vom 18. Oktober 2012 und Abschreibung des Verfahrens zufolge Ver- gleichs." In der Folge erstreckte die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis am 31. Mai 2013 "einmalig und in Kulanz" bis zum 7. Juni 2013 8:30 Uhr (Urk. 2/7). In diesem Schreiben wurden die Beschwerdeführer darauf hingewie- sen, dass bei Nichteinhaltung der Frist das amtliche Ausweisungsverfahren eingeleitet werde. Am 13. Juni 2013 ging bei der Vorinstanz das Auswei- sungsbegehren der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 1).
c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie am 7. Juni 2013, als Herr F._____ vorbei kam, die Wohnung noch nicht geputzt und vollständig ge- räumt hatten. Die Wohnungsabgabe konnte demnach nicht fristgerecht am 7. Juni 2013, 8:30 Uhr, stattfinden. Die Beschwerdeführer hatten keine Be- rechtigung, sich länger als bis zum 7. Juni 2013 in der Wohnung aufzuhal- ten. Die Schlüsselübergabe hätte am 7. Juni 2013 erfolgen müssen. Die Be- schwerdegegnerin hat deshalb zu Recht den Rechtsweg beschritten und ein Ausweisungsverfahren angestrebt. Das Gericht hat einen Entscheid gefällt und zufolge der Gutheissung des Ausweisungsbegehrens den Beschwerde- führern gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt. Es liegen kei- ne besonderen Umstände vor, die aufgrund der Billigkeit eine andere Kos- tenverteilung rechtfertigen würden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde nicht mitgeteilt hatten, dass sie die Wohnung am 8. Juni 2013 geräumt hatten, liegt doch kein entsprechendes Schreiben bei den Ak- ten. Zudem sind sie der Hauptverhandlung vom 7. August 2012 unentschul- digt ferngeblieben (Prot. I S. 5). Es hat deshalb bei der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu bleiben. Die kostenpflichtige Partei, vorliegend die Beschwerdeführer, haben der anderen Partei den geleisteten Vorschuss zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4. Da die Beschwerdeführer die Höhe der Entschädigung und der Gerichtsge- bühr nicht angefochten haben, sind diese auf ihre Angemessenheit nicht zu überprüfen. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten für das Rechts- mittelverfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festset- zung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitin- teresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). In zweiter Instanz wird die Entscheidgebühr nach Mass- gabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt, bestimmt
(§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 1'400.- (Fr. 1'200.- Entscheidgebühr zuzügl. Fr. 200.- Parteientschädigung). In An- wendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 250.- festzulegen. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie - unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten - an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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