Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 25. Juli 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Ausschlagung / Kosten
im Nachlass von B._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Juli 2013 (EN130082)
Erwägungen: 1. Am 1. April 2013 verstarb der zuletzt in C._____ wohnhaft gewesene B.. In der Folge erklärten die gesetzlichen Erben, D., E., A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) und F., die unbedingte und vorbehaltlose Ausschlagung der Erbschaft. Demzufolge wurde mit Urteil des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster vom 11. Juli 2013 die Ausschlagung der Erbschaft des B. durch alle nächsten gesetzli- chen Erben vorgemerkt (act. 15 [= act. 20] Dispositivziffer 1) und dem Konkursge- richt des Bezirks C._____ zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis gegeben (Dispositivziffer 2). Sodann wurden die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– sowie die weiteren Kosten von Fr. 463.– (Barauslagen für Familien- scheine etc.) den vier ausschlagenden Erben je zu einem Viertel – unter solidarischer Haftung jeweils für den ganzen Betrag – auferlegt (Dispositivziffern 3 und 4). 2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin dagegen rechtzeitig (act. 16) Beschwerde (act. 21). Sie beantragt die "Streichung" ihres Anteils von Fr. 240.75 (ein Viertel der Kosten von insgesamt Fr. 963.–) und führt dazu aus, sie habe ein sehr kleines Einkommen mit einer hälftigen IV-Rente und Ergänzungsleistungen. 3. Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebühren- verordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Bei nicht streitigen Erb- schaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– und somit im unteren Bereich des vorgenannten Rahmens festgesetzt. Die Höhe der Entscheidgebühr ist durchaus angemessen.
Wer eine Dienstleistung des Gerichts - beispielsweise das Protokollieren ei- ner Erbausschlagung - in Anspruch nimmt, hat die entstandenen Kosten zu zah- len (OGerZH NQ120017 vom 21. Aug. 2012). So sind die Kosten hier richtig den vier ausschlagenden Erben und Erbinnen auferlegt worden - wie in der Praxis üb- lich und vom Gesetz gedeckt zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 4. Die Beschwerdeführerin ersucht aufgrund ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse sinngemäss um Erlass der ihr auferlegten vorinstanzlichen Kosten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauern- der Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt allerdings nicht in die Zuständigkeit der Kammer, sondern in die Zuständigkeit der Verwal- tungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG in Verbindung mit §18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch Ver- ordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der angegliederten Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, insb. § 5; vgl. dazu auch OGer ZH PF120063 vom 4. Februar 2013 Erw. 2d). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenerlass ist da- her mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Von einer direkten Überweisung ist abzusehen, da ein Erlassgesuch mit vollständigen Unterlagen zur finanziellen Si- tuation dokumentiert werden muss. Sinnvollerweise wird sich die Beschwerdefüh- rerin nach Erhalt der Rechnung an die Kasse der Gerichte wenden und dort fra- gen, welche Unterlagen sie einem Erlassgesuch beilegen muss, oder ob sie die Rechnung in Raten zahlen kann. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: