Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 5. August 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 19. Juni 2013 (ER130114)
Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 trat das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich auf das Gesuch von A._____ (Gesuchsteller und Be- schwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.- (act. 12). Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte (act. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Au- dienz, vom 19. Juni 2013 abzuändern und die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. 3. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, vom 19. Juni 2013 abzuändern und die Entscheidgebühr auf CHF 2'212.40 zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zu Las- ten der Staatskasse." 2. Vor erster Instanz verlangte der Beschwerdeführer, der Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger EUR 75'263.90 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Janu- ar 2011 auf den Betrag von EUR 7'500.00 und zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juli 2011 auf den Betrag von EUR 67'763.90 zu bezahlen (act. 1 S. 2). Gestützt auf den Währungsumrechner Oanda (www.oanda.com/lang/de/cur- rency/converter) entspricht am 5. Juni 2013 der Forderungsbetrag von EUR 75'263.90 einem Gegenwert in Schweizer Franken von Fr. 93'288.90. Bei diesem Streitwert beträgt die volle Gerichtsgebühr Fr. 8'481.55 (4 Abs. 1 GebV OG). § 8 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt eine Reduktion für Sum- marsachen auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Fr. 4'240.78 bis Fr. 6'361.16). § 10 Abs. 1 GebV OG erlaubt eine weitere
Herabsetzung bis auf die Hälfte der gemäss §§ 4-8 bestimmten Gebühr, demgemäss ergäbe sich eine Gebührenrahmen von Fr. 2'120.39 bis Fr. 3'180.58. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Bestimmung um Kann-Vorschriften handelt. Mit der Festlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- hat die Vorinstanz allerdings dem Aequivalenzprinzip nicht genü- gend Rechnung getragen. Eine Gebühr von Fr. 2'500.– erscheint angemes- sen. 3. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Mangels gesetzlicher Grundlage ist dem Beschwerdeführer keine Pro- zessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Gesuchsteller aufer- legt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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