Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 15. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. Mai 2013 (ER130066)
Erwägungen: I. 1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) bewohnte ab dem 1. Februar 1997 eine 3-Zimmerwohnung an der ... [Adresse] (act. 2/1). Mit Eingabe vom 9. April 2013 stellte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Mietgericht Zürich, das die Eingabe dem Einzelgericht (Audienz) des Bezirksgerichts Zürich weiterleitete, ein Ausweisungsbegehren gestützt auf die per 31. März 2013 ausgesprochene Kündigung vom 4. Oktober 2012 (act. 1 und act. 2/4). Am 28. Mai 2013 fand die Verhandlung statt, an welcher C._____ für die Klägerin teilnahm; der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot.-I S. 3 ff. ). 2. Mit Urteil vom 30. Mai 2013 hiess das Einzelgericht (Audienz) des Be- zirksgerichts Zürich das Ausweisungsbegehren gut und verpflichtete den Beklag- ten unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die 3-Zim- merwohnung an der ... [Adresse] unverzüglich zu räumen und der Klägerin ord- nungsgemäss zu übergeben (act. 11 = act. 15 Dispositivziffer 1). Sodann wurde die Entscheidgebühr von Fr. 1'100.– dem Beklagten auferlegt (Dispositivziffer 3); der Klägerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 4). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Eingabe vom 7. Juni 2013 rechtzeitig (vgl. act. 13) erhobene Beschwerde des Beklagten mit folgendem Rechtsbegehren (act. 16 S. 2): " 1. Das Urteil vom 30. Mai 2013 sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entscheidkosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Forderung der Beschwerdeführerin neu zu definieren." Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 18). Der Kostenvorschuss ging am 18. Juni 2013 bei der Obergerichtskasse ein (act. 20).
nung gewesen. Er habe Frau C._____ Anfangs Mai einen Brief geschrieben und ihr mitgeteilt, dass sie die Wohnung übernehmen könne und der Wohnungs- schlüssel hinten im Schloss stecke. Den zweiten Schlüssel habe er per Post nach ... gesendet. Er habe im Mai von Frau C._____ einen Brief erhalten, in welchem sie Mietzinse für die Monate April und Mai von je Fr. 2'200.– verlange. Mitte Mai habe er festgestellt, dass bereits Renovationsarbeiten verrichtet worden seinen (act. 16 S. 2 f.). Der Beklagte bringt weiter vor, er habe ein 3 x 4 Meter grosses Zimmer ge- funden und bezahle dafür seit dem 1. April 2013 Mietzins. Wegen gesundheitli- cher Probleme sei er aber erst am Vormittag des 1. Mai 2013 umgezogen. Über den Umzug habe er das Gericht mündlich informiert. Er habe niemals gesagt, er werde in der Wohnung bleiben. Er verstehe nicht, wieso Frau C._____ insgesamt Fr. 4'400.– und die Vorrichterin Fr. 1'000.– von ihm verlange. Der Beklagte führt an, er habe im Jahre 1991 eine Mietzinskaution von Fr. 2'000.– einbezahlt. Die Klägerin sei nicht in der Lage ihm mitzuteilen, bei welcher Bank das Mietzinskonto eröffnet worden sei. Die Kaution sei ihm zurückzuzahlen. Er bitte darum, ihn über den weiteren Rechtsweg aufzuklären, weil er davon nichts verstehe (act. 16 S. 3). 3. Das Ausweisungsverfahren ist als Rechtsschutz in klaren Fällen vom Einzelgericht im summarischen Verfahren in Anwendung von Art. 257 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Das Einzelgericht hat die Gültigkeit der Kündigung als Vorfrage zu prüfen, allerdings lediglich mit der verfahrensbestimmenden eingeschränkten Kognition (unbestrittener oder sofort beweisbarer Sachverhalt, klare Rechtslage). Lässt sich die Gültigkeit der Kündigung (als Vorfrage) nicht bejahen, ist auf das Ausweisungsverfahren als Ganzes nicht einzutreten (vgl. Art. 257 Abs. 3 ZPO). Die in Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO statuierte Voraussetzung des unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhaltes wird auch als Erfordernis der Liquidität be- zeichnet. Wenn die Gegenpartei die vom Kläger behaupteten Tatsachen glaub- haft bestreitet oder dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden ent- gegensetzt, die der Kläger nicht als unerheblich entkräften kann, liegt kein liquider Sachverhalt vor (ZK ZPO-S UTTER-SOMM/LÖTSCHER, Art. 257 N 7; TARKAN GÖSKU, DIKE-Komm-ZPO, Art. 257 N 6). Ist der Sachverhalt umstritten, hat der Kläger für
das, was von ihm nach den üblichen Beweislastregeln zu beweisen ist, den vollen Beweis zu erbringen. Er trägt somit für alles, was umstritten ist, die Beweislast und hat die erforderlichen Beweise ausserdem mit Urkunden zu erbringen (KUKO ZPO-J ENT-SØRENSEN, Art. 257 N 10-12). 4. Die Ausführungen des Beklagten sind sinngemäss dahingehend zu verstehen, dass er der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte das Verfahren wegen sei- nem zwischenzeitlichen Auszug (infolge Gegenstandslosigkeit) abschreiben müs- sen. Überdies scheint sich der Beklagte besonders an den ihm auferlegten Kos- ten von Fr. 1'100.– zu stören. Es ist unbestritten, dass der Beklagte die streitgegenständliche Wohnung anfangs Mai 2013 – nachdem die Klägerin am Bezirksgericht Zürich das Auswei- sungsbegehren gestellt hatte – verlassen hat. Streitig blieb indes, ob der Beklagte der Klägerin alle Schlüssel zurückgegeben und ob er weiterhin den Anspruch er- hoben hat, in der Wohnung zu bleiben. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die von der Klägerin anlässlich der Verhandlung neu ausgeführten Vorbrin- gen, wonach der Beklagte einige Tage vor der Verhandlung in der Wohnung er- schienen sei und den Anspruch erhoben habe, darin zu bleiben (Prot.-I S. 5), in- folge Abwesenheit des Beklagten an der Verhandlung, unbestritten geblieben sind. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gutgeheis- sen und dem Beklagten ausgangsgemäss die Kosten auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist indes darauf hinzuweisen, dass ihm die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens auch dann auferlegt worden wären, wenn das Verfahren abgeschrieben worden wäre. Dies aus folgendem Grund: Der Beklagte hat die per 31. März 2013 gekündigte Wohnung (act. 2/4) erst Anfangs Mai 2013 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bei der Vorinstanz bereits das Auswei- sungsverfahren anhängig gemacht. Damit hätte er auch in diesem Fall die Kosten für das Ausweisungsverfahren tragen müssen, da er diese – mit seinem verspäte- ten Auszug – verursacht hatte.
Der Beklagte beantragt in Ziffer 3 seines Rechtsbegehrens, es sei die Forderung der Klägerin neu zu definieren (act. 16 S. 2). Was er damit genau meint, bleibt unklar. Allfällige (gegenseitige) Forderung könnten aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Ausweisungsverfahrens sein, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist . 6. Damit erweist sich die vom Beklagten erhobene Beschwerde als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist. 7. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die Kos- ten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtskosten bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend ist von einem Streitwert von Fr. 1'100.– auszugehen. Die Entscheid- gebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 200.– festzule- gen. Mangels Umtrieben ist der Klägerin keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 16, sowie – unter Rücksendung der erstinstanz- lichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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