projekte
PF130016 ΓÇó Deadline for appeal filing is counted from postal forwarding
PF130016Obergericht26.06.2013Inadmissible
The Obergericht of Zurich’s II Civil Chamber held that an appeal under Art. 321 ZPO is timely only if it is delivered to the post for the competent court by the deadline. The decisive moment is not the date when a wrong court receives the filing, but the date of its postal forwarding to the competent authority. Since the appellant addressed the submission to the Bezirksgericht Uster and that court forwarded it only after expiry of the deadline, the appeal was late and inadmissible. The court further held that Art. 63 ZPO does not apply to appeal filings and does not cure missed appellate deadlines.
Art. 143 Abs. 1 ZPO; Fristwahrung bei Einreichung an unzuständige Instanz; für die Wahrung von Rechtsmittelfristen massgebend ist nicht die bloss rechtzeitige Aufgabe an eine unrichtige Stelle, sondern die rechtzeitige postalische Weiterleitung an die zuständige Behörde. Art. 63 ZPO ist auf Rechtsmitteleingaben nicht anwendbar, da diese keine Rechtshängigkeit begründen, sondern nur fortdauern lassen; die Norm schützt nur vor Verlust materiellrechtlicher Klage-, Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Bei bewusst an die falsche Instanz gerichteter Beschwerde trägt der Rechtsmittelkläger das Risiko der Verspätung; eine Heilung kommt gegebenenfalls nur über Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO in Betracht (consid. 3a–c).
Art. 143 Abs. 1 ZPO, Wahrung der Frist. Es spielt keine Rolle, wer die Sendung zur Post gibt - das kann auch ein Gericht oder eine Amtsstelle sein, an welche die Eingabe fälschlicherweise gerichtet wurde. Massgebend für das Einhalten der Frist ist aber auch dann grundsätzlich nicht die Postaufgabe an die falsche Adresse, sondern das Datum der (postalischen) Weiterleitung.
(Erwägungen des Obergerichts:) 3.a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Entscheid am 2. Mai 2013 entgegen. Dass er den Empfang erst zwei Tage später am 4. Mai 2013 bestätigte, ändert am Zustellungsdatum nichts und ist insbesondere nicht fristverlängernd. Damit endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fristverlängerung bei Fristende an einem Wochenende am 13. Mai 2013 (Art. 142 ZPO). Die Beschwerdeschrift wurde am 6. Mai 2013 der deutschen Post übergeben. Sie ging am 13. Mai 2013 und damit rechtzeitig bei der Vorinstanz ein, welche sie indes erst am 15. Mai 2013 an die Kammer weiterleitete, wie sich der Sendungsverfolgung der Post entnehmen lässt. Demnach wurde die Eingabe der Post zuhanden der Beschwerdeinstanz erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist übergeben. Zufolge Verspätung ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, dass das Schreiben rechtzeitig bei der Vorinstanz einging. Die schweizerische Zivilprozessordnung kennt keine Bestimmung, welche der nicht mehr anwendbaren Vorschrift von § 194 GVG entspricht. Danach galten Eingaben, die innert Frist einer unrichtigen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle eingereicht wurden, als rechtzeitig und waren von Amtes wegen an die zuständige Stelle zu überweisen. Ebenso
wenig enthält die ZPO eine dem Inhalt von Art. 48 Abs. 3 BGG entsprechende Regelung, weshalb die Kammer diese Bestimmung anders als die Vorinstanz nicht analog anwendet. Die Vorinstanz war somit nicht zur Übermittlung der fälschlicherweise bei ihr eingegangenen Eingabe gehalten. Tut sie es dennoch innert der Rechtsmittelfrist, ist die Eingabe rechtzeitig. Denn für die Fristwahrung spielt es keine Rolle, wer die Eingabe letztlich zur Post gibt; dies kann der Verfasser selbst bzw. sein Vertreter oder aber ein – ihm bekannter oder auch unbekannter – Dritter sein, der gewissermassen als Hilfsperson z.B. eine versehentlich liegengelassene Sendung in den Briefkasten wirft. Massgeblich ist, dass die Postaufgabe rechtzeitig zuhanden der zuständigen Stelle erfolgt. Ist dies nicht der Fall, weil z.B. eine Partei die ihr retournierte Eingabe erst nach Ablauf der Frist am richtigen Ort einreicht oder die Vorinstanz wie hier mit der Weiterleitung zuwartet, so ist die Beschwerde verspätet. Denn die durch die Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Instanz oder Behörde allenfalls entstehenden Nachteile hat der Rechtsmittelkläger zu tragen. b) Es wäre denn auch die Bestimmung von Art. 63 ZPO nicht anwendbar, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine zunächst einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingabe innert eines Monats nach ihrem Rückzug beim zuständigen Gericht erneut eingereicht wird. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist entscheidend für die Wahrung materiellrechtlicher Klage-, Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Art. 64 Abs. 2 ZPO; Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 20, Online-Stand 30. April 2013). Die Bestimmung dient damit dem Klägerschutz und soll verhindern, dass die unrichtige Klageeinreichung allein zum Rechtsverlust, m.a.W. zur Verwirkung des Klagerechts führt. Entsprechend setzt die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO eine Eingabe im Sinne von Art. 62 ZPO voraus, mit welcher die Rechtshängigkeit begründet wird (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hedinger, 2. Aufl., Art. 63 N 6 ff.; Müller- Chen, a.a.O., Art. 63 N 4). Ist diese einmal eingetreten, so dauert sie bis zur formell rechtskräftigen Erledigung des Prozesses an (Sutter-Somm/Hedinger, a.a.O., Art. 62 N 23). Rechtsmitteleingaben sind keine Eingaben im vorerwähnten Sinne, denn sie begründen die Rechtshängigkeit nicht, sondern perpetuieren sie lediglich. Mithin ist die Regel von Art. 63 ZPO auf Rechtsmitteleingaben nicht
anwendbar; sie schützt nicht vor zivilprozessualer Säumnis mit Blick auf die Wahrung von Rechtsmittelfristen (OGer ZH RU110057 vom 27. Januar 2012). c) Schliesslich würde die Annahme der Fristwahrung – mangels ausdrücklicher zivilprozessualer Vorschrift wäre sie auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu stützen – auch daran scheitern, dass der Beklagte seine Beschwerde ganz bewusst bei der unrichtigen Stelle erhob (OGer ZH PS120092 vom 22. Mai 2012). Ungeachtet der korrekten und klaren Rechtsmittelbelehrung adressierte er die Eingabe an das Bezirksgericht Uster. Anders wäre es gegebenenfalls, wenn die Beschwerde aufgrund eines "blanken Irrtums" bzw. als "Irrläufer" versehentlich an eine falsche Instanz gesandt worden wäre (OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011). Auch dann kann der Mangel der versäumten Beschwerdefrist allerdings nur durch eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO geheilt werden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 321 N 5).
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 26. Juni 2013 Geschäfts-Nr.: PF130016-O/U