Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 5. Juni 2013 in Sachen
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Soziale Einrichtungen und Betriebe,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 8. April 2013 (ER130018)
Rechtsbegehren: "Die beklagte Partei sei unverzüglich aus der 4-Wohnung an der C.- Strasse ... in D. im 1. OG auszuweisen; und das zuständige Stadt- ammannamt sei mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der beklagten Partei." (act. 1 S. 1)
Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2013: "1. Die Beklagten werden verpflichtet, die 4 Zimmerwohnung im 1. OG an der C.-Strasse ... , D., unverzüglich zu räumen und der kla- genden Partei ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt E._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen der klagenden Partei die Verpflichtung der Beklagten gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der klagenden Partei vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- wird von der klagenden Partei bezogen, ist ihr aber von den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. 4. Der klagenden Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung" (act. 26 S. 5 f.)
Berufungsanträge: der Berufungskläger (sinngemäss; act. 27):
"Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Auswei- sungsbegehren abzuweisen."
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vom 7. November 2011 mieteten die Berufungskläger von der Berufungsbeklagten die teilmöblierte 4- Zimmer-Wohnung Nr. ... im 1. Obergeschoss der Liegenschaft an der C.- Strasse ... in D. (act. 4/1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 stellte die Berufungsbeklagte beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich ein Ausweisungsbegehren gestützt auf die per 31. Januar 2013 auf einem vom Kan- ton genehmigten Formular ausgesprochene Kündigung vom 5. November 2012 (act. 1, act. 4/5). Dieses Ausweisungsbegehren hiess das Einzelgericht mit Urteil vom 8. April 2013 gut und verpflichtete die Berufungskläger unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die genannte Wohnung unverzüglich zu räumen und der Berufungsbeklagten ordnungsgemäss zu übergeben (act. 19 = act. 26). 1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Berufungskläger mit Eingabe vom 23. April 2013 rechtzeitig Berufung (act. 27). Sie verlangen sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Ausweisungsbegehren abzuweisen. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2013 wurde den Berufungsklägern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren angesetzt (act. 30). Innert dieser Frist stellten die Berufungskläger ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 32), welches mit Beschluss vom 21. Mai 2013 abgewiesen wurde (act. 34). Gleichzeitig wurde den Berufungsklä- gern die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckt, worauf der Kosten- vorschuss fristgemäss geleistet wurde (act. 36). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Auf das Einholen einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
reits einmal entschieden und festgehalten, dass sie in der Wohnung bleiben könn- ten. 2.3. Die Berufungskläger verkennen damit, dass unabhängig der Dauer ei- nes Mietvertrages das Mietverhältnis vorzeitig gekündigt werden kann, wenn sich der Mieter mit der Miete oder mit Nebenkosten im Zahlungsrückstand befindet (Art. 257d OR). Das hat die Berufungsbeklagte vorliegend mit Kündigungen vom 5. November 2012 getan. Der von den Berufungsklägern geltend gemachte Um- stand, dass sie mit der Berufungsbeklagten vereinbart hätten, sie könnten solan- ge in der Wohnung bleiben, bis sie eine Wohnung gefunden hätten, bleibt hier demnach ohne Relevanz, weil er die Beendigung des Mietvertrages nach Ablauf der vereinbarten Dauer und nicht die vorliegend massgeblichen Kündigungen be- trifft. Die Voraussetzungen der Zahlungsverzugskündigungen der Berufungsbe- klagten vom 5. November 2012 per 31. Januar 2013 hat die Vorinstanz im Übri- gen einlässlich geprüft und für gegeben erachtet. In diesem Zusammenhang rü- gen die Berufungskläger in Wiederholung der erstinstanzlichen Ausführungen einzig, sie hätten die Kündigungen nicht erhalten. Insofern hat die Vorinstanz aber bereits zu Recht ausgeführt, dass die Berufungskläger die Kündigungen gemäss den Sendungsinformationen der Post durchaus erhalten, aber deren Annahme verweigert hätten, weshalb diese trotzdem als zugestellt gelten würden (vgl. act. 26 S. 3 und act. 8/5c-e). Dagegen bringen die Berufungskläger im Berufungs- verfahren nichts vor, weshalb sich Weiterungen erübrigen. Ferner hat das Bezirksgericht Zürich entgegen der Ansicht der Berufungs- kläger mit Urteil vom 5. September 2012 den vorliegenden Fall nicht bereits ent- schieden. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass auf das damalige Aus- weisungsbegehren der Berufungsbeklagten mangels liquiden Verhältnissen nicht eingetreten wurde, und es nicht etwa abgewiesen wurde. Zudem beruhte der da- malige Entscheid auf einem anderen Sachverhalt. Damals lag im Gegensatz zu heute noch keine Kündigung des Mietverhältnisses vor (vgl. act. 4/2). Aus diesen Gründen ist der angefochtene Entscheid insgesamt nicht zu beanstanden, wes- halb die Berufung abzuweisen und das Urteil vom 8. April 2013 zu bestätigen ist.
3.1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten (Entscheidge- bühr) und der Parteientschädigung, werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grund- sätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss haben die Beru- fungskläger die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3.2. Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Der Streitwert entspricht vorliegend dem geschuldeten Mietzins für die Dau- er ab Eingang des Rechtsmittels bis zum Ablauf des befristeten Mietverhältnisses (vgl. act. 30). Das Mietverhältnis zwischen den Parteien stützt sich auf den Be- herbergungs- und Pflegevertrag vom 7. November 2011 (act. 4/1). Der Beginn dieses Vertrages wurde auf den 15. November 2011 vereinbart und der Mietver- trag hat standardgemäss eine Laufzeit von maximal zwei Jahren (Fristende 15. November 2013). Allenfalls haben die Parteien in Abweichung davon aber ei- ne längere Laufzeit vereinbart, nämlich bis sie (die Berufungskläger) eine neue Wohnung gefunden haben (vgl. act. 34 S. 3). Da das Fristende somit unbestimmt, aber frühestens der 15. November 2013 ist, ist von einem Streitwert von mindes- tens Fr. 13'975.-- auszugehen (vgl. act. 30). Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis Abs. 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG somit auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Beru- fungsklägern je hälftig unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Prozessent- schädigung an die Berufungsbeklagte ist mangels ihr entstandener Umtriebe nicht geschuldet. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt, den Berufungsklägern je hälftig unter solidarischer Haftung auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge eines Doppels von act. 27 und act. 32, sowie an das Einzelgericht Audi- enz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 13'975.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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