Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Oswald. Urteil vom 22. April 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdegegner (Beschwerdeführer vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin vor Obergericht),
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
betreffend Beschwerde gegen Willensvollstrecker im Nachlass der C._____ (EM120236) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 23. Januar 2013 (EA120002-M)
Erwägungen: I. 1. Am tt.mm.2010 verstarb die Erblasserin C._____ und hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Kinder B., D. und E.. Im Erbschein vom 21. Juni 2012 wurde gestützt auf das mit Verfügung vom 8. Juni 2010 eröff- nete Testament vom 19. November 2002 festgehalten, dass die gesetzlichen Er- ben unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage als alleinige Erben der Erblasserin anerkannt gelten und A. das Mandat als Willensvollstrecker an- genommen habe (act. 3/2). Zur Parteibezeichnung: Vor Einzelgericht führte die Erbin B._____ Be- schwerde, der Willensvollstrecker A._____ war darum der Beschwerdegegner. Vor Obergericht ist es umgekehrt. Zum Vermeiden von Verwirrungen werden im Folgenden die Bezeichnungen der ersten Instanz verwendet: Die Erbin bleibt die Beschwerdeführerin, der Willensvollstrecker der Beschwerdegegner. 2. Am 22. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Vorinstanz) Willens- vollstreckerbeschwerde gegen den Beschwerdegegner (act. 1). Sie stellte folgen- de Anträge (act. 1 S. 2 f.): "1. Der Beschwerdegegner sei - unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB im Unterlassungs- fall, eventuell einer anderen geeigneten Massnahme nach gerichtlichem Ermessen - anzuweisen, innert einer vom Gericht anzusetzenden an- gemessenen Frist: - die Beschwerdeführerin über den Ausgang der Ermessensein- schätzung des Kantonalen Steueramtes per Todestag zu infor- mieren, insbesondere auch über die behördlich festgestellten Ak- tiven und Passiven, und ebenso zur Frage, ob und wieso er die- sen Entscheid angefochten hat oder nicht - der Beschwerdeführerin eine Kopie des Entscheids des Steuer- amtes F._____ zur Grundstückgewinnsteuer aus dem Verkauf der Liegenschaft ...strasse zuzustellen
II. 1. Durch die Verweisung in Art. 518 Abs. 1 ZGB auf den amtlichen Erb- schaftsverwalter resp. Erbschaftsliquidator untersteht der Willensvollstrecker einer Behördenaufsicht analog zu Art. 595 Abs. 3 ZGB mit Beschwerderecht der Erben (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 2, 97). In der ZPO ist diese Be- schwerde nicht ausdrücklich geregelt. Zum aufsichtsrechtlichen Verfahren vor ers- ter Instanz legt § 83 GOG in Verbindung mit § 85 GOG lediglich einige wenige Grundzüge fest. Neben der Beschwerdefrist und der Erfordernisse von Antrag und Begründung in § 83 Abs. 1 GOG sieht Abs. 2 derselben Bestimmung die Zu- stellung von sich nicht sofort als unbegründet erweisenden Beschwerden zwecks schriftlicher Vernehmlassung an die Betroffenen und ebensolcher Beantwortung an weitere beteiligte Personen vor. Abs. 3 gibt die Untersuchung des Sachver- halts durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen vor und erklärt die Vorschrif- ten der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, als sinn- gemäss anwendbar (vgl. dazu ausführlich ZR 111/2012 Nr. 14). 2. Nach § 84 GOG kann gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerich- te nach § 139 GOG innert zehn Tagen seit Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden. Auf dieses Rechtsmittelverfahren sind nach aus- drücklicher Verweisung die Bestimmungen der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (vgl. ZR 111/2012 Nr. 14). Nach Art. 326 ZPO sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren Noven nicht zulässig (vgl. Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, wonach im Beschwerdeverfah- ren Noven auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen sind). Die vorerwähnte Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vor den kanto- nalen Rechtsmittelinstanzen führt nicht zu einem offeneren Novenrecht, als es für das entsprechende Rechtsmittel allgemein gesetzlich vorgesehen ist. Im Be- schwerdeverfahren vor oberer Aufsichtsbehörde nach § 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO gilt daher das (absolute) Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011; vgl. ferner Urteil BGer 4A_228/2012 vom 28. August 2012, E. 2).
über seine Tätigkeiten und Vorgänge im Nachlass C._____ seit Mai 2012 zu ori- entieren hat (act. 28 S. 1). Die Vorinstanz begründete diese Anweisung damit, dass der Beschwerde- gegner der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ab Mai 2012 unbestritte- nermassen nicht mehr über die Nachlassabwicklung berichtet habe (act. 27 S. 10). Sie verwies dabei auf die Beschwerdeantwort, worin selbst der Beschwer- degegner ausführte, er habe seit Mai 2012 die Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin nicht mehr informiert (act. 7 S. 2). Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei die Pflicht eines Willensvollstreckers, die Erben von sich aus über geplante und vorgenommene Handlungen, den Stand der Erbschaft und wichtige Ereignis- se zu informieren, weshalb sie die entsprechende Anweisung erteilte (act. 27 S. 10 m.w.H.). Ausserdem führte sie aus, es stehe der Beschwerdeführerin frei, sich vertreten zu lassen. Der Beschwerdegegner habe die Korrespondenz der entsprechenden Vertreterin zuzustellen (act. 27 S. 9 E. 4.4 und S. 12 E. 5.2). Der Beschwerdegegner macht allgemein geltend, er müsse über die Ergeb- nisse seiner Verwaltung "Bescheid und Verantwortung ablegen". Er komme sei- ner Informationspflicht nach Abschluss seiner Arbeiten oder des jeweiligen Ver- fahrens nach (act. 28 S. 2). – Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners hat ein Willensvollstrecker die Erben aber nicht nur über die Ergebnisse zu infor- mieren. Vielmehr hat er alle Erben laufend, unaufgefordert und gleichzeitig über geplante oder vorgenommene Handlungen und wichtige Ereignisse zu orientieren (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 17). Sodann bringt der Beschwerdegeg- ner im vorliegenden Verfahren erstmals vor, es gebe nichts über die Nachlassab- wicklung zu berichten, ausgenommen von der beim Grundbuchamt I._____ am 19. Juli 2012 zur Eintragung ins Grundbuch angemeldeten Grunddienstbarkeit (act. 28 S. 9). Dazu reichte er den Dienstbarkeitsvertrag ein (act. 30/1). Aufgrund des Novenverbots sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren jedoch nicht zulässig. Da vor Vorinstanz von beiden Partei- en ausgeführt worden war, der Beschwerdegegner sei seit Mai 2012 seiner Aus- kunfts- und Informationspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin nicht mehr nachgekommen, was der Beschwerdegegner im Üb-
rigen auch in seiner Beschwerdeschrift erneut bestätigte (act. 28 S. 2), ist die an- gefochtene Anweisung der Vorinstanz zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 2. Bezüglich des Verweises der Vorinstanz dafür, dass der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin die Unterlagen über das Seniorensparkonto im Zeitraum vom 30. September 2011 bis Ende Januar 2012 nicht lieferte, führte der Beschwerdegegner aus, dieser Verweis führe ins Leere und sei deshalb aufzuhe- ben (act. 28 S. 2). Die vor Vorinstanz vorgebrachten Forderungen seien teilweise erfüllt, weil sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits bei der H._____ mit den entsprechenden Auszügen habe versorgen lassen. Zudem sei das Seniorensparkonto bei der H._____ bereits per 30. September 2011 aufgelöst worden (act. 28 S. 3, act. 30/2-3). Seine weiteren Ausführungen bezüglich der nicht gelieferten Bankauszüge der H._____ über das Privatkonto seit Todestag (act. 28 S. 3) betreffen den Verweis für die Verweigerung der Herausgabe dieser Bankauszüge. Diesen Verweis hat der Beschwerdegegner jedoch nicht angefoch- ten (vgl. seine Anträge, act. 28 S. 1 f.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich, dass die Beschwerdeführe- rin den Beschwerdegegner bezüglich der Unterlagen des Seniorensparkontos mehrfach gemahnt hatte (act. 27 S. 10 mit Verweis auf act. 1 S. 12 f., vgl. auch act. 3/9). Der Beschwerdegegner bestritt diese Vorwürfe vor Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz erachtete die nicht innert nützlicher Frist erfolgten Auskünfte als eine Pflichtverletzung seitens des Willensvollstreckers, weshalb sie dafür einen Ver- weis erteilte (act. 27 S. 11). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach die vor Vorinstanz vor- gebrachten Forderungen teilweise erfüllt seien, weil sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits bei der H._____ mit den entsprechenden Auszügen habe versorgen lassen, sind unerheblich, denn sie betreffen nicht die Unterlagen über das Seniorensparkonto. Die Kontoauszüge, die sich die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der H._____ beschaffte, betrafen das Privatkonto der Erblasserin (act. 1 S. 14 f.). Was der Beschwerdegegner mit der Aussage, wo-
nach das Seniorensparkonto bei der H._____ bereits per 30. September 2011 aufgelöst worden sei, ausdrücken möchte, ist sodann nicht ersichtlich, zumal dies bereits bekannt ist. Demnach kommt in der Beschwerdeschrift nicht einmal rudi- mentär zum Ausdruck, weshalb der angefochtene Verweis betreffend Senioren- sparkonto nach Auffassung des Beschwerdegegners unrichtig sein soll. Selbst diese minimale Anforderung an die Begründungslast eines juristischen Laien ist damit nicht erfüllt. Deshalb ist auf den Antrag, der Verweis für den Umstand, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Unterlagen über das Senio- rensparkonto im Zeitraum vom 30. September 2011 bis Ende Januar 2012 nicht lieferte, sei aufzuheben, nicht einzutreten. Die Ansetzung einer Nachfrist zur er- gänzenden Begründung der Beschwerde, worauf der Beschwerdegegner hinwies (vgl. act. 28 S. 4), ist sodann nicht möglich. Nachfristen sind nur in den gesetzli- chen Fällen von Art. 132 ZPO vorgesehen. Eine den Anforderungen nicht genü- gende Rechtsmittelbegründung fällt nicht unter die Arten von Mängel nach Art. 132 Abs. 1 ZPO (ZK ZPO-Retz/Theiler, 2. Auflage 2013, Art. 311 N 33; vgl. OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II.3). Selbst bei einer klar ungenügenden Begründung wäre dem Beschwerdegegner (als juristischen Laien) nur dann Ge- legenheit zur Ergänzung der Begründung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingeräumt worden, wenn der Beschwerdegegner die Beschwerde vor Ablauf der (nicht erstreckbaren, da gesetzlichen; Art. 144 Abs. 1 ZPO) Rechtsmittelfrist ein- gereicht hätte (OGer ZH LB120045 vom 31. Mai 2012). Dies war jedoch nicht der Fall, da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist am Obergericht ein- ging (vgl. act. 25/2, act. 28). 3. Der Beschwerdegegner beantragt eine erneute Behandlung seiner vor Vorinstanz gestellten Anträge (act. 28 S. 2). Diese lauteten dahingehend, dass beim Schweizerischen Anwaltsverband eine Meldung über das Verhalten von Frau Dr. X._____ zu erstatten und ihr zu verbieten sei, sich aktiv in den Nachlass einzumischen (act. 7 S. 2). Zum erstgenannten Antrag hatte der Beschwerdegegner vor Vorinstanz ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zur ihrer Rechtsvertreterin Frau Dr. X._____ und diese nutze die Beschwerdefüh-
rerin ungebührlich aus (act. 7 S. 2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin be- stritten (act. 13 S. 3). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass keine Gründe vorlie- gen, welche eine Meldung an die Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich (Auf- sichtskommission über Anwältinnen und Anwälte) gestützt auf Art. 15 BGFA rechtfertigen würden (act. 28 S. 14). In seiner Beschwerdeschrift begründet der Beschwerdegegner nicht einmal rudimentär, inwiefern die Vorinstanz seinen An- trag, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde zu melden, zu Unrecht abgewiesen hat. Deshalb ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten. Selbst wenn darauf eingetreten worden wäre, wäre die Be- schwerde diesbezüglich abzuweisen gewesen, da aus den Akten weder das Feh- len einer persönlichen Voraussetzung im Sinne von Art. 8 BGFA noch eine Ver- letzung der Berufsregeln durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin er- sichtlich ist. Auf den Antrag des Beschwerdegegners, der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin zu verbieten, sich aktiv in den Nachlass einzumischen, trat die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht ein (act. 27 S. 14). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, kann sich der Willensvollstrecker gegen Einmischungen und Behinderungen von Seiten der Erben und Dritter wehren. Solche Eingriffe sind unerlaubte Handlungen (Praxkomm Erbrecht-Christ/Eichner, Art. 518 ZGB N 7). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es jedoch um die Aufsicht über den Willensvollstrecker bzw. um seine Handlungen, d.h. die Erben sind aktiv- und der Beschwerdegegner passivlegitimiert. Die Aufsichtsbehörde ist nicht dafür zustän- dig, allfällige unerlaubte Handlungen gegen den Willensvollstrecker zu prüfen. Die Vorinstanz trat zu Recht auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners nicht ein, weshalb seine diesbezügliche Beschwerde abzuweisen ist . Es erübrigt sich damit, auf seine Ausführungen zum Verhalten ("Einmischung") der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin (act. 28 S. 2 f.) einzugehen. 4. Weiter beantragt der Beschwerdegegner das vorinstanzliche Urteil auf das Vorliegen einer Rechtsverweigerung und auf die Einhaltung der Verhältnis- mässigkeit zu überprüfen (act. 28 S. 2). Er führt jedoch nicht aus, inwiefern ein gesetzeswidriges Nichthandeln der Vorinstanz vorliegt. Eine unrechtmässige
Verweigerung der Entscheidfällung liegt sodann offensichtlich nicht vor, hat die Vorinstanz ja ein Urteil gefällt. Auch hinsichtlich der beantragten Überprüfung der Verhältnismässigkeit kommt der Beschwerdegegner seiner Rügepflicht bzw. Be- gründungslast in keinster Weise nach. Bezüglich dieser Anträge ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 3'400.– festgesetzt und diese zu einem Siebtel der Beschwerdeführerin und zu sechs Siebteln dem Be- schwerdegegner auferlegt. Ausserdem hat sie den Beschwerdegegner verpflich- tet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'530.– zu bezahlen (act. 27 S. 14 ff.). 5.1. Der Beschwerdegegner bemängelt die Höhe der vorinstanzlichen Ge- richtsgebühr (act. 28 S. 4). Die Willensvollstreckerbeschwerde verfolgt letztlich einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb ihr ein Streitwert beizumessen ist (BGE 108 II 77). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert darf nicht mit dem Nachlass gleichgesetzt werden (BGE 135 III 578 E. 6). Lautet der durch das Rechtsbegehren bestimmte Streitwert nicht auf eine bestimmte Geldsumme und machen die Parteien keine übereinstimmenden Angaben dazu, setzt ihn das Ge- richt fest (Art. 91 ZPO). Bei der Bestimmung des Streitwerts einer Willensvollstre- ckerbeschwerde ist praxisgemäss auf das subjektive Streitinteresse des Be- schwerdeführers abzustellen (OGer ZH LF110053 vom 9. Juni 2011, E. IV.1; OGer ZH NL090097 vom 21. August 2009) bzw. ist die wirtschaftliche Tragweite der angefochtenen einzelnen Geschäfte oder Handlungen zu schätzen (Peter Diggelmann, DIKE-Komm ZPO, Art. 91 N 33). Im vorliegenden Verfahren wird die Amtsführung des Willensvollstreckers beanstandet und steht damit der dahinter stehende Vertrauensverlust im Vordergrund. Bei der Streitwerteinschätzung recht- fertigt es sich deshalb, unter anderem die Honorarforderung des Willensvollstre- ckers mitzuberücksichtigen (vgl. BGer 5A_395/2010 vom 22. Oktober 2010, E. 1.2.3). Diese betrug im Februar 2012 Fr. 16'550.– (act. 1 S. 17, act. 3/20), be- antragt wurde die Vorlage der Abrechnung bis Ende Juli, evtl. Ende Juni 2012. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die durch den Beschwerdegegner ver-
passten Fristen betreffend die Steuererklärung per Todestag, welche zu einem Ermessensentscheid (und allenfalls zu einer Busse, act. 1 S. 12) führten, finanzi- elle Konsequenzen für die Beschwerdeführerin bzw. die Erben haben könnten. Die Rechtsmittelinstanzen sollten in die Festsetzung des Streitwertes ohne Not nicht eingreifen (Peter Diggelmann, DIKE-Komm ZPO, Art. 91 N 23). Bei der vorliegenden Ausgangslage für die Streitwertbemessung und unter Berücksichti- gung des Zeitaufwands des vorinstanzlichen Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls erscheint die von der Vorinstanz in Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 GebV OG festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 3'400.– als angemes- sen. 5.2. Weiter rügt der Beschwerdegegner, dass er dazu verpflichtet wurde, 6/7 der Kosten des Verfahrens zu übernehmen (act. 28 S. 1 und S. 4). Stellt man die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge denjenigen gegenüber, welche gutgeheissen wurden, und berücksichtigt man die Abweisung der Anträge des Beschwerdegegners, sofern darauf überhaupt eingetreten wurde, so ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu 6/7 als obsiegend erachtete. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wurden dem damit zu 6/7 unterliegenden Beschwerdegegner die Kosten zu Recht in diesem Umfang auferlegt (Art. 106 ZPO). Seine Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5.3. Schliesslich beanstandet der Beschwerdegegner die ihm auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung bezahlen zu müssen (act. 28 S. 1). Zu den Prozesskosten gehört auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Demnach wird auch die Parteientschädigung nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Da der Beschwerdegegner zu 6/7 unterlag, sprach ihm die Vorinstanz zu Recht nur 1/7 der von ihm beantragten Parteientschädigung von Fr. 500.– zu und verpflichtete ihn zur Bezahlung von 6/7 der gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 9 AnwGebV festgelegten Parteientschädigung an die Be-
schwerdeführerin. Die dabei errechnete Höhe der Parteientschädigung von Fr. 3'530.– wurde vom Beschwerdegegner nicht beanstandet. Seine Beschwerde ist auch bezüglich der Bezahlung einer (reduzierten) Parteientschädigung abzu- weisen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. IV. 1. Im Beschwerdeverfahren ist mit Blick auf die Amtsführung des Willensvollstreckers nur noch über eine der fünf Anweisungen und einen der sie- ben Verweise zu entscheiden. Hinzu kommt das geldwerte Interesse des Be- schwerdegegners an der Anfechtung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschä- digungsfolgen, d.h. der Entscheidgebühr von gerundet Fr. 2'914.– (6/7 von Fr. 3'400.–) und der reduzierten Parteientschädigung von Fr. 3'530.–. In Anwendung von §§ 4 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichts- gebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 840.– festzusetzen. Diese ist aus- gangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und von dem von ihm be- reits geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Eventualantrag des Beschwerdegegners, es seien ihm im Beschwerde- verfahren allfällige Gerichtskosten zu erlassen bzw. es seien die Gebühren des zweitinstanzlichen Verfahrens minimal festzusetzen, soweit sie ihm auferlegt wer- den, ist kein eindeutiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 12. März 2012 wurde der Beschwerdegegner auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen und ihm mitgeteilt, wann und wie ein entsprechenden Gesuch gestellt werden kann (vgl. act. 31). Da vom Beschwer- degegner sowohl der Kostenvorschuss bezahlt als auch kein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege gestellt und begründet wurde, ist auf seinen Eventualan- trag auf Erlass allfälliger Gerichtskosten nicht weiter einzugehen. 2. Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigung zuzusprechen. Er dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Auch
der Beschwerdeführerin ist mangels relevanter Aufwendungen im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 840.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerde- gegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage eines Doppels von act. 28 sowie Kopien von act. 30/1-4, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 6'444.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Oswald
versandt am: