Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF130001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 11. März 2013 in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____,
betreffend Gegendarstellung / Kosten
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 7. Januar 2013 (EP120004)
Erwägungen: I. 1. Mit (berichtigtem) Urteil vom 7. Januar 2013 des Bezirksgerichts Diels- dorf wurde die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführe- rin) verpflichtet, den in Disposivziffer 1 aufgeführten Text in einer Samstagausga- be des Sportteils des C._____s auf der ersten Seite kostenlos zu publizieren. Die Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– wurde der Beschwerdeführerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, dem Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Be- schwerdegegner) eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. MwSt zu bezah- len (vgl. act. 12 Dispositivziffern 1-3). 2. Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Januar 2013 innert Frist Kostenbeschwerde mit der Begründung, die Gerichtsgebühr sei auf maximal Fr. 3'000.– und die Parteientschädigung auf maximal Fr. 4'000.– festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter der Staatskasse (act. 15 S. 2). 3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren ange- setzt (act. 18). Dieser ging am 23. Januar 2013 bei der Gerichtskasse ein (vgl. act. 20). Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 21). Die Beschwerdeantwort erfolgte mit Eingabe vom 13. Februar 2013 (act. 23) und wurde der Beschwerde- führerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (act. 1-12). Die Sache erweist sich als spruchreif. II. 1. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 7. Januar 2013 aus, dass bei einer erfolgten Anpassung des Textes durch den Richter grundsätzlich auch der obsiegende Kläger kosten- und entschädigungspflichtig werden könne. Dabei gel- te es die Haltung des Medienunternehmens sowie den Umfang, um welchen der eingeklagte Text gutgeheissen wird, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
habe die Veröffentlichung des eingeklagten Textes unter anderem mit der Be- gründung verweigert, dass Fristen nicht eingehalten worden seien, dass der Inhalt unzulässig und zu umfangreich gewesen sei sowie mit dem Verweis darauf, dass der Beschwerdegegner sein Recht zur Gegendarstellung verwirkt habe, zumal er trotz Anfrage keine Stellungnahme genommen habe. Insbesondere mit der letzt- genannten pauschalisierten Begründung habe die Beschwerdeführerin die Ge- gendarstellung in jeglicher Form verweigert. Der eingeklagte Text sei vorliegend um zwei Sätze gekürzt worden. Zudem seien weitere kleine Anpassungen erfolgt. Insgesamt sei der richterliche Eingriff als marginal zu erachten, weshalb die Kos- ten des Verfahrens vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien (act. 14 S. 13). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemesse sich die Gerichtsge- bühr gemäss § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeit- aufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Im summarischen Verfah- ren betrage die Gebühr gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. Weiter sei dem Beschwerdegegner antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da er anwaltlich vertreten sei, bemesse sich die Parteientschädigung nach den §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 9 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (act. 14 S. 14). 2. Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung sei unangemessen. Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Gericht vorgenommene Kürzung des Textes sei nicht bloss marginal gewesen, weshalb die vollständige Auferlegung der Gerichtskosten sowie die Festlegung der vollen Anwaltsentschädigung hätte unterbleiben müssen. Sie sei der Ansicht, dass insbesondere wegen der erfolgten Kürzung der Gegendarstellung durch das Gericht die konkrete Verlegung der Prozesskosten unrichtig erfolgt und deshalb zu korrigieren sei (act. 15 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei bedauerlich, dass der ange- fochtene Entscheid keine ausreichende Begründung für die Festlegung der Höhe der beiden Beträge enthalte. Das einzige, was in der Begründung zu lesen sei, sei unrichtig und uneinschlägig. Die Gerichtsgebühr bemesse sich gewiss nicht da- nach, welche Haltung die Beschwerdeführerin ursprünglich oder im Verfahren eingenommen habe, sondern nach dem Aufwand des Gerichts. Werde eine Ge- gendarstellung gekürzt und im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin richter- lich angepasst, sei dies jedenfalls kein Grund, der Beschwerdeführerin dafür hö- here Gebühren aufzuerlegen. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Gebührenver- ordnung sei völlig unspezifisch, da damit nur das wiederholt werde, was in der Gebührenversordnung stehe. Die Regelbandbreite gemäss § 5 Abs. 1 GebV be- trage in einem Zivilverfahren Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Unter Berücksichtigung des summarischen Verfahrens liege die Gebühr theoretisch im Bereich von Fr. 150.– bis Fr. 9'750.–. Es sei ihr klar, dass die von der Vorinstanz festgelegten Fr. 5'000.– innerhalb dieses Rahmens liegen. Dennoch sei dieser Betrag voll- kommen übertrieben und werde auch nicht weiter begründet. Eine Gerichtsgebühr habe sich an dem auszurichten, was der Sache und vor allem vergleichbaren Fäl- len angemessen sei. Es könne nicht sein, dass ein rechtlich und tatsächlich einfa- ches Verfahren ohne die geringsten Schwierigkeiten so teuer sei, wie die Vor- instanz meine. Aufgrund ihrer (und der ihres Rechtsvertreters) konstanten und jahrzehntelangen Erfahrung lägen die Gerichtsgebühren in Gegendarstellungsver- fahren deutlich unter Fr. 5'000.–. So lege das Audienzrichteramt am Bezirksge- richt Zürich dafür einen Betrag von Fr. 3'000.– fest, wobei bei jenem Gericht noch eine mündliche Verhandlung stattfinde. Auch in anderen (teilweise ausserkanto- nalen) Verfahren habe die Gerichtsgebühr jeweils zwischen Fr. 700.– und Fr. 3'000.– betragen. Es sei damit gesagt, dass eine hinreichende Praxis dahin bestehe, dass als Gerichtsgebühr nur Fr. 3'000.– angemessen und Fr. 5'000.– je- denfalls deutlich zu viel seien. Die unbegründete bzw. falsch begründete Festle- gung der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.– sei der Sache nicht angemessen und stelle eine Rechtsverletzung (falsche Rechtsanwendung und willkürliche Aus- schöpfung des Ermessens) bezüglich der Gebührenverordnung dar. Es handle sich vorliegend um das summarische Verfahren. Es hätten keine Beweiskomplika-
tionen vorgelegen und es habe weder einen zweiten Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung gegeben. Das vorliegende Verfah- ren sei geradezu ein Paradebeispiel eines einfachen Gegendarstellungsprozes- ses gewesen. Daher sei die Gerichtsgebühr auf höchstens Fr. 3'000.– herabzu- setzen (act. 15 S. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. MwSt sei vollständig unbegründet. Der blosse Hinweis auf die Regelung der Anwaltsgebührenverordnung genüge nicht. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, warum sie praktisch die Hälfte des Regelrahmens, der von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– gehe, ausgeschöpft habe. Dass die vorliegende Ge- gendarstellung am unteren Ende anzusiedeln sei, erscheine selbstverständlich. Zudem habe die Vorinstanz § 9 AnwGebV offensichtlich nicht berücksichtigt, nur zitiert. Auch in Bezug auf die Parteientschädigung gebe es eine Praxis, wonach die Entschädigung – teilweise mit mündlicher Verhandlung und/oder zweitem Schriftenwechsel – zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 4'000.– liege. Vorliegend sei nur eine Rechtsschrift verfasst worden, weshalb eine Parteientschädigung von höchs- tens Fr. 4'000.– angemessen sei. Sie, die Beschwerdeführerin, erlaube sich den Hinweis, dass ihr Rechtsvertreter, der seit über 20 Jahren Gegendarstellungsver- fahren für sie führe, dafür stets Honorarnoten von deutlich unter Fr. 4'000.– stelle. Dass der konkrete Gegendarstellungsprozess irgendwelche Schwierigkeiten, Be- sonderheiten, Auffälligkeiten oder schweren Verantwortlichkeiten geboten oder ungewöhnlichen anwaltlichen Aufwand zur Folge gehabt hätte, werde zurecht nir- gendwo gesagt bzw. fehle ohnehin jegliche Begründung. Es könne nicht sein, dass Gegendarstellungen aufgrund der so hohen Gerichtsgebühren und Partei- entschädigungen zu einem finanziellen Abenteuer würden. Dadurch könnte sich ein Medienunternehmen aus Kostengründen veranlasst sehen, inskünftig Gegen- darstellungen einfach nicht mehr abwehren zu wollen, weil das zu Kostenfolgen in Höhe von weit über Fr. 10'000.– bis zu Fr. 20'000.– führen könnte. Der Zürcher Gebührentarif führe, richtig und rechtsgleich angewandt, zur Herabsetzung der beiden von der Vorinstanz festgelegten Gebühren (act. 15 S. 5 ff.).
Ermessen nicht überschritten, sondern vielmehr den ihm durch die von der Be- schwerdeführerin zu verantwortenden falschen Behauptungen effektiv entstande- nen Aufwand zur Korrektur angemessen zur Kenntnis genommen und gewürdigt (act. 23 S. 6 f.). 4. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, beste- hend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so wer- den die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 320 N 3 i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, Art. 310 N 36). Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt (vgl. Art. 96 ZPO). Die vom Obergericht des Kantons Zürich erlassene Gebührenver- ordnung (GebV OG) vom 8. September 2010 regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (vgl. § 199 Abs. 1 GOG; § 1 lit. b GebV OG). Bei nicht vermögens- rechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächliche Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Im summa- rischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Wie die Beschwerdeführerin richtig ausführte, ergibt dies vorliegend einen Rahmen von Fr. 150.– bis Fr. 9'750.–. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen auf Fr. 5'000.– und somit etwa in der Hälfte des vorgenannten Rahmens festgesetzt. Gemäss §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV) vom 8. September 2010 wird die Grundgebühr bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Im summari-
schen Verfahren wird die Gebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Dies ergibt einen Rahmen von Fr. 280.– bis Fr. 10'667.– (gerundet). Mit Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz eine Partei- entschädigung von Fr. 7'500.– (zzgl. MwSt) als angemessen erachtet. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der von der Vorinstanz festgesetzten Auferlegung der Kosten verlangt. Dennoch macht sie geltend, die Kosten wären richtigerweise nicht vollständig ihr aufzuerle- gen gewesen, was zu korrigieren sei (vgl. act. 15 S. 2 f.). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Rechtsbegehren keine Überprüfung der Kostenauflage, sondern explizit nur die Herabsetzung der Prozesskosten (vorne I./2., act. 15 S. 2), weshalb die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid von der Rechtsmittelinstanz auch nicht zu überprüfen ist und sich weitere diesbezügli- che Ausführungen erübrigen. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die von der Vorinstanz festgelegten Prozesskosten (insbesondere die Parteientschädigung) für das vor- liegende normale bzw. mittelschwierige Gegendarstellungsverfahren eher hoch ausgefallen sind. Hingegen ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, aus anderen Gegendarstellungsprozessen eine allgemeinverbindliche Praxis abzuleiten, wo- nach als Gerichtsgebühr höchstens Fr. 3'000.– angemessen seien, nicht zu teilen. Es muss dem zuständigen Gericht unbenommen sein, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr individuell das tatsächliche Streitinteresse, die Schwierigkeit des Falles und besonders auch den effektiven Zeitaufwand zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass nicht jedes Gericht über denselben Erfahrungshinter- grund im Zusammenhang mit Gegendarstellungsverfahren verfügt und daher je nachdem mehr oder weniger Zeit für die Vorbereitung und die Entscheidredaktion benötigt. Insbesondere bei den nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, für welche die Gebührenverordnungen GebV und AnwGebV einen sehr breiten Rahmen für die Festsetzung der Prozesskosten vorsehen, kommt dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu. Die Vorinstanz erachtete eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.– so- wie eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– zzgl. MwSt für das vorliegende Ge-
gendarstellungsverfahren mit einer Eingabe von insgesamt 18 Seiten (act. 1), ei- ner Stellungnahme von 11 Seiten (act. 6) sowie 12 Seiten Erwägungen im En- dentscheid (act. 14) als angebracht. Beide Beträge befinden sich mit Blick auf das tatsächliche Streitinteresse, den Zeitaufwand des Gerichts und der Anwälte sowie die Schwierigkeit des Falls am obersten Rand des für dieses Verfahren angezeig- ten; dabei liegen sie allerdings immer noch klar innerhalb des vorgesehenen Ge- bührenrahmens. Vor dem Hintergrund, dass sich die Rechtsmittelinstanz bei der Angemessenheitskontrolle eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (K URT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 310, N 5) und die angefochtenen Beträ- ge zwar hoch, aber noch vertretbar sind, ist ein Eingriff in das Ermessen, das der Vorinstanz bei der Festlegung der Prozesskosten zusteht, nicht angezeigt. 5. Aus den dargelegten Umständen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von ei- nem Streitwert in Höhe von Fr. 5'500.– sind die Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 840.– festzusetzen und aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Überdies erscheint eine Parteient- schädigung für das Rechtsmittelverfahren von Fr. 600.– als angemessen (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Mehrwertsteuerersatz wurde keiner verlangt (vgl. act. 23 S. 2) und ist daher auch nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 840.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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