Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Beschluss vom 9. Januar 2013 in Sachen
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch E._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (ER120053)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 führten A._____ und B._____ (Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen das ihre Ausweisung anordnende Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (act. 20). Da die Eingabe der Beschwerdeführer nicht unterzeichnet war, setzte die Präsidentin der Kammer ihnen mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 in Anwen- dung von Art. 132 ZPO Frist an, um den Mangel zu beheben und die Eingabe un- terzeichnet einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 22). Diese Verfügung ging den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2012 zu (act. 23/1-2). 2. Die Beschwerdeführer unterliessen es innert Frist und bis heute, ihre Eingabe vom 4. Dezember 2012 unterschrieben erneut einzureichen. Der Mangel wurde nicht behoben. Dies führt androhungsgemäss zur Feststellung, dass ihre Eingabe als nicht erfolgt gilt. Somit fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmit- tel , und das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben (OGer ZH, PQ110012 vom 20. Oktober 2011; KUKO ZPO-Gasser/Rickli, Art. 132 N 2; Kramer/Kubat Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4; a.M. ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 5). 3. Die Beschwerdeführer tragen die von ihnen verursachten, zweitinstanz- lichen Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Sie haften dafür so- lidarisch (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 12). Der Streitwert stellt sich ausgehend vom monatlichen Bruttomietzins der Beschwerdeführer von Fr. 1'297.– (vgl. act. 2/7 und act. 2/10-11) auf rund Fr. 5'000.– ein (vgl. zur Streitwertbemessung Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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