Appeal against court fee assessment in injunction proceeding

PF120063Obergericht04.02.2013Partially Granted

Zusammenfassung

A._____ appealed only the cost ruling of the Bezirksgericht Meilen after withdrawing her objection to a judicial ban concerning certain properties in B._____. She asked for the first-instance fee of CHF 250 to be reduced or waived. The Obergericht held that the fee could have been reduced under the cantonal fee ordinance, but the lower court was not obliged to do so and the amount was reasonable. The waiver request was inadmissible because competence lay with the administrative commission. The appeal was therefore dismissed and the appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 150.

Regest

Art. 110 and 320 ZPO; § 10 Abs. 1 GebV OG, art. 112 Abs. 1 ZPO, § 201 Abs. 2 GOG: A fee fixed under the cantonal tariff may be reduced after the proceedings end without merits review, but the reduction is discretionary where the ordinance provides that the fee 'can' be lowered. The appellate court reviews only whether the tariff was applied lawfully and whether discretion was abused; it does not substitute its own assessment merely because a lower fee would also have been possible. A request for waiver of court costs based on indigence is inadmissible before the court where cantonal law assigns competence to another authority. Cost allocation in appeal proceedings follows the losing party principle under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120063-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2013 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend gerichtliches Verbot / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. Dezember 2012 (EH120031)

Erwägungen: 1. a) Beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen wurde ein gerichtliches Verbot erwirkt, das Unberechtigten untersagt, bestimmte Liegenschaften in B._____ zu befahren und zu betreten sowie Film- und Fotoauf- nahmen dieser Liegenschaften zu machen (act. 10). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einsprache (act. 1). Die Vorinstanz aufer- legte ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 250.-- für die mutmasslichen Gerichtskos- ten (act. 2), worauf die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurückzog (act. 4). b) Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (act. 9, Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 250.-- fest (act. 9, Dispsositivziffer 2) und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin (act. 9, Dispositivziffer 3). c) Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Be- schwerdeführerin mit den Anträgen, die vorinstanzliche Entscheidgebühr massiv zu reduzieren oder ihr zu erlassen (act. 11). 2. a) Die Beschwerdeführerin ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Als Rechtsmittel steht ihr dafür die Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO zur Verfü- gung. Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet habe (Art. 320 lit. a ZPO) oder dass sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (Art. 320 lit. b ZPO). b) Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, bereits bei der Einsprache sei die Gerichtsgebühr auf das Maximum von Fr. 250.-- ange- setzt worden und jetzt beim Rückzug der Klage werde an diesem hohen Betrag festgehalten. Ausser zwei Standardbriefen sowie je einem Ein- und Austrag habe das Gerichtspersonal keine Arbeit in ihrer Sache gehabt. Als Fachfotografin und Teilzeitbüroangestellte verfüge sie nicht über ein hohes Budget oder Pensions- kasseneinnahmen. Als beinahe Nachbarin und Fotografin gehe sie seit Jahren in jenem Gebiet spazieren und habe als Fotografin oft ihre Kamera dabei. Dies sei ihr einziger Beweggrund für die Einsprache gewesen (act. 11).

c) Die Vorinstanz hatte ihre Entscheidgebühr gestützt auf die Gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010, LS 211.11 (GebV OG), festzu- setzen, insbesondere gestützt auf § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Entspre- chend diesen Kriterien setzte die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin ver- langten Kostenvorschuss auf Fr. 250.-- fest. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz diese gemäss §§ 4-8 GebV OG bestimmte Gebühr gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG bis auf die Hälfte hätte herabsetzen können, nachdem die Beschwerdeführerin ihre Einsprache zurückgezogen und die Vorinstanz demnach ihren Anspruch nicht zu prüfen hatte. Die Vorinstanz war zu dieser Reduktion jedoch nicht verpflichtet, da § 10 Abs. 1 GebV OG eine Kann- Formulierung enthält: "Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden" (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Da mit Fr. 250.-- der vorinstanzli- che Kostenvorschuss gering ausgefallen war, hatte die Vorinstanz insbesondere zu berücksichtigen, dass in der Entscheidgebühr auch die Kosten für Vorladun- gen, Telekommunikation sowie Ausfertigung und Zustellung der Entscheide ent- halten sind (§ 2 Abs. 2 GebV OG). Ihren Endentscheid hatte die Vorinstanz in insgesamt sechs Exemplaren (je unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 4) an sechs verschiedene Adressaten zu versenden, je gegen Empfangsschein (act. 7/1-6). Hinzu kam die Verfügung betreffend Kostenvorschuss, welche an die Be- schwerdeführerin gegen Empfangsschein versandt wurde (act. 2 i.V. mit act. 4). Berücksichtigt man diese Aufwendungen, erscheint die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr insgesamt als angemessen. Die Beschwerdeführerin vermag jeden- falls keine unrichtige Rechtsanwendung darzutun. Dies führt zur Abweisung ihrer Beschwerde. d) Die Beschwerdeführerin ersucht alternativ um Erlass oder teilweisen Erlass der ihr auferlegten vorinstanzlichen Kosten. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Ge- richtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Der Erlass von Gerichtskosten fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungskommission (§ 201 Abs. 2 GOG i.V. mit §18 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010; vgl. auch Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte, des Obergerichts und der ange-

gliederten Gerichte sowie über das Zentrale Inkasso vom 9. April 2003, insb. § 5). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenerlass ist daher mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin unterliegt im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr daher auch die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfah- rens aufzuerlegen. In zweiter Instanz geht es einzig um die vorinstanzlichen Ge- richtskosten im Betrag von Fr. 250.--. Es handelt sich daher zweitinstanzlich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Minimalgebühr für das obergerichtliche Verfahren beträgt gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 150.--. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Erlass der vorinstanzlichen Gerichtskosten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss dem folgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen und die Verfügung des Ein- zelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 5. Dezember 2012 wird bestä- tigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Schlagwörter

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