Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 20. Dezember 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Abschluss der Erbschaftsverwaltung usw. / Kosten
im Nachlass von B., geboren tt.mm.1934, Staatsangehöriger von C., gestorben am tt. Juni 2011, wohnhaft gewesen ... [Adresse],
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 14. November 2012 (EM111178)
Erwägungen: 1. Am tt. Juni 2011 starb B., ledig, Staatsangehöriger von C., in D._____ (act. 23). Mit Urteil vom 14. November 2012 nahm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich die Ausschlagungserklärung von insgesamt acht Personen zu Protokoll, darunter auch diejenige des Beschwerde- führers (act. 23 S. 2 E.II.3 i.V. mit act. 14). Die Vorinstanz vermutete sodann die Ausschlagung der Erbschaft (act. 23 S. 4, Disp. Ziff. 2) und hob die am 2. Juli 2012 angeordnete Erbschaftsverwaltung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses auf (act. 23 Disp. Ziff. 3). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 830.-- auferlegte sie zur Hälfte dem Nachlass und zur andern Hälfte den acht ausschla- genden Personen je zu gleichen Teilen (act. 23 Disp. Ziff. 6), was für den Be- schwerdeführer Kosten von Fr. 51.88 bedeutete. Gegen diese Kostenauflage erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig "Berufung" und beantragte (sinngemäss), der vorinstanzliche Kostenentscheid sei dahinge- hend abzuändern, dass ihm keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 24, 21). 2. Der Beschwerdeführer ficht einzig den Kostenentscheid der Vorinstanz an. Da- für steht nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 110 ZPO). Sein Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegen zu nehmen. Die unrichtige Be- zeichnung seines Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, da Beru- fung und Beschwerde innert derselben Frist schriftlich und begründet einzu- reichen sind. 3. a) Die Vorinstanz begründete ihre hälftige Kostenauflage an die acht ausschla- genden Personen damit, dass im Verfahren auf einseitiges Vorbringen der Ge- suchsteller die Kosten zu tragen habe, da er in eigenem Interesse die Behörde angerufen und zu handeln veranlasst habe (act. 23 S. 4). b) Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, er habe vorsorglich auf das Erbe verzichtet, ohne den Wert der Hinterlassenschaft zu kennen, weil er nichts damit zu tun haben wollte. Er lehne jede Zahlung ab. Wei-
ter führt er aus, wenn das Bezirksgericht frühzeitig der Kündigung der Wohnung zugestimmt hätte, wären einige Tausend Franken übrig geblieben, welche mit den 15 Monatsmieten nach dem Tode des Erblassers verbraucht worden seien. Des- halb sei auch die Zahlungsunfähigkeit des Verstorbenen im Todeszeitpunkt nicht gegeben und die Ausschlagung nicht zu vermuten gewesen (act. 24). 4. a) Die Beschwerdeinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid gemäss dem Dispositionsgrundsatz lediglich im Rahmen der Rechtsmittelanträge. Da der Beschwerdeführer einzig seine Kostenbeteiligung anficht, ist auf die vom Be- schwerdeführer vorgebrachte Kritik, es habe im Zeitpunkt des Todes des Erblas- sers keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen und die Vorinstanz habe die Aus- schlagung der Erbschaft zu Unrecht vermutet, von vornherein nicht einzugehen. Da der Beschwerdeführer die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten hat, ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz entzogen. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Beschwerdeführer setzte sich mit der vorinstanzlichen Begründung der Kostenauflage nicht auseinander. Er vermochte nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht entschieden habe, dass er als Gesuchsteller im eigenen Interesse das Gericht angerufen und zum Handeln veranlasst habe. Als Folge der allgemeinen Vorschusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann der Klä- ger allenfalls Rückgriff nehmen auf diese (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen, wozu eine Erbausschlagung zählt, ist ein solcher Rückgriff nicht möglich und bleibt es dabei, dass der Kläger oder Antragsteller die Kosten zu tragen hat. Die Protokollierung der Erbausschlagung erfolgt im Interesse des Ausschlagenden, welcher etwa um der Haftung für allfällige Schulden des Erblas- sers zu entgehen, die Behörde beansprucht hat (Urteil des Obergerichts vom 16. August 2011, Proz. Nr. LF110081). Die von der Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer auferlegten Kosten von Fr. 51.88 wurden durch die eigene Interessenwahrung des Beschwerdeführers verursacht, weshalb er auch dafür aufkommen muss. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die zweitinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die minimale Entscheidgebühr beträgt Fr. 150.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, vom 14. November 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Erbschaftssachen, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51.88. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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