Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120052-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur . M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss vom 8. Oktober 2012 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 27. August 2012 (ER120022)
Erwägungen:
b) Die Beschwerdeschrift ging am 17. September 2012 und damit am letz- ten Tag der Frist bei der Vorinstanz ein. Diese leitete sie gleichentags zusammen mit den erstinstanzlichen Akten an die Kammer weiter, wie sich dem Empfangs- schein und der Sendungsverfolgung der Post entnehmen lassen (act. 13). Dem- nach wurde die Eingabe noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zuhanden der Be- schwerdeinstanz der Post übergeben und ist somit als rechtzeitig entgegenzu- nehmen. Dass sie nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern von der Vorinstanz an die Kammer gesandt wurde, ist unerheblich. Für die Fristwahrung spielt es keine Rolle, wer die Eingabe letztlich zur Post gibt; dies kann der Verfas- ser selbst bzw. sein Vertreter oder aber ein – ihm bekannter oder auch unbekann- ter – Dritter sein, der gewissermassen als Hilfsperson z.B. eine versehentlich lie- gengelassene Sendung in den Briefkasten wirft. Massgeblich ist, dass die Post- aufgabe innert Frist zuhanden der zuständigen Behörde erfolgt. c) Der Klarheit halber ist Folgendes anzufügen: Die schweizerische Zivil- prozessordnung kennt keine Bestimmung, welche der nicht mehr anwendbaren Vorschrift von § 194 GVG entspricht. Danach galten Eingaben, die innert Frist ei- ner unrichtigen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle eingereicht wur- den, als rechtzeitig und waren von Amtes wegen an die zuständige Stelle zu überweisen. Ebenso wenig enthält die ZPO eine dem Inhalt von Art. 48 Abs. 3 BGG entsprechende Regelung. Die Vorinstanz war somit nicht zur Übermittlung der fälschlicherweise bei ihr eingegangenen Eingabe gehalten. Hätte sie dies un- terlassen und die Eingabe an die Beschwerdeführerin zur erneuten Einreichung bei der richtigen Stelle zurückgesandt oder wäre die Weiterleitung erst am Folge- tag und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, so wäre die Beschwerde verspätet. Denn die durch die Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzu- ständigen Instanz oder Behörde allenfalls entstehenden Nachteile hat der Rechtsmittelkläger zu tragen. Es wäre denn auch die Bestimmung von Art. 63 ZPO nicht anwendbar, wo- nach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine zunächst einem unzuständigen Gericht eingereichte Eingabe innert ei- nes Monats nach ihrem Rückzug beim zuständigen Gericht erneut eingereicht
wird. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist entscheidend für die Wahrung mate- riellrechtlicher Klage-, Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Art. 64 Abs. 2 ZPO; Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 20). Die Bestimmung dient damit dem Klägerschutz und soll verhindern, dass die unrichtige Klageeinreichung allein zum Rechtsverlust, m.a.W. zur Verwirkung des Klagerechts führt. Entsprechend setzt die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO eine Eingabe im Sinne von Art. 62 ZPO vor- aus, mit welcher die Rechtshängigkeit begründet wird (ZK ZPO-Sutter-Somm/ Hedinger, Art. 63 N 6 ff.; Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 4). Ist diese einmal eingetreten, so dauert sie bis zur formell rechtskräftigen Erledigung des Prozesses an (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hedinger, Art. 62 N 23). Rechtsmitteleinga- ben sind keine Eingaben im vorerwähnten Sinne, denn sie begründen die Rechtshängigkeit nicht, sondern perpetuieren sie lediglich. Mithin ist die Regel von Art. 63 ZPO auf Rechtsmitteleingaben nicht anwendbar; sie schützt nicht vor zivilprozessualer Säumnis mit Blick auf die Wahrung von Rechtsmittelfristen (OGer ZH RU110057 vom 27. Januar 2012). Schliesslich würde die Annahme der Fristwahrung – mangels ausdrücklicher zivilprozessualer Vorschrift wäre sie auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz zu stützen – auch daran scheitern, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ganz bewusst bei der unrichtigen Stelle erhob (OGer ZH PS120092 vom 22. Mai 2012). Ungeachtet der korrekten und klaren Rechtsmittelbelehrung adressierte sie die Eingabe an das Bezirksgericht Pfäffikon und richtete sie an Frau ... (die erst- instanzliche Richterin; act. 12). Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn die Beschwerde aufgrund eines "blanken Irrtums" bzw. als "Irrläufer" verse- hentlich an eine falsche Instanz gesandt worden wäre (OGer ZH PS110210 vom 6. Dezember 2011). Grundsätzlich kann der Mangel der versäumten Beschwerde- frist allerdings nur durch eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO geheilt werden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 5). 4.a) Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen dar- zu legen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und in- wiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast). Der Beschwerdeführer
muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinanderset- zen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 321 N 13 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär darge- legt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechts- mittel nicht eingetreten (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011). b) In ihrer Beschwerdeschrift beanstandet die Beschwerdeführerin nicht die Kündigung als solche, sondern macht geltend, dass sie die Wohnung auf- grund ihres sozialen Umfeldes sowie der guten Lage nicht verlassen wolle bzw. könne. Sie bitte deshalb darum, in der Wohnung verbleiben zu dürfen (act. 12). Mit den Erwägungen der Vorinstanz (gültige Kündigung zufolge Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen und -termine sowie der formel- len Anforderungen an eine Kündigung von Wohnräumen) setzt sie sich indessen in keiner Weise auseinander. Insbesondere tut sie nicht dar, inwiefern der Vorin - stanz ihrer Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. Unter die- sen Umständen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie ab- zuweisen. Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Kündigung von Wohnungen kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 11 S. 3). Diese erwog ferner zu- treffend, dass die Kündigung frist- und formgerecht erfolgte: Im Mietvertrag vom 9. Januar 2009 wurde eine dreimonatige Kündigungsfrist auf Ende März, Ende Juni und Ende September vereinbart (act. 3/1). Die Beschwerdegegnerin kündigte das Mietverhältnis mit amtlichem Formular am 30. Januar 2012 per 30. Juni 2012 und die Beschwerdeführerin bestätigte den Erhalt der Kündigung am 31. Januar 2012 (act. 3/2). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung stellte die Beschwer- deführerin diesen Sachverhalt nicht in Abrede. Sie wandte lediglich ein, die Woh- nung befinde sich nun in einem besseren Zustand als bei den Besichtigungen durch die Beschwerdegegnerin. Sodann wisse sie nicht, wo sie mit ihren beiden
Kindern innert Kürze eine zahlbare Wohnung finden sollte (Prot. I S. 6 f.). Auch in ihrer Beschwerdeschrift erhebt sie nur Einwände persönlicher Natur (act. 12). Diese sind indes unbehelflich. Insbesondere der Umstand, dass die Ausweisung für die Beschwerdeführerin und ihre Familie eine besondere Härte darstellt, ver- mag an der gültigen Kündigung nichts zu ändern. Obwohl sich das Problem der Verwahrlosung der Wohnung gemäss der Beschwerdegegnerin schon seit Jahren stellt und es diesbezüglich offenbar zu verschiedenen Interventionen gekommen ist, scheint die Beschwerdeführerin die angebotene Hilfe als Einmischung zu empfinden und abzulehnen. Die Beschwerdegegnerin ist denn auch durchaus um eine Lösung bemüht und hält eine Notwohnung für die Beschwerdeführerin bereit, die letztere aber als ungünstig gelegen und zu klein erachtet (Prot. I S. 5 ff.). Demzufolge hält sich die Beschwerdeführerin aufgrund der auf den 30. Juni 2012 rechtmässig ausgesprochenen Kündigung gegenwärtig ohne Rechtsgrund im Mietobjekt auf. Der Ausweisungsbefehl wurde somit zu Recht erteilt. 6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist man- gels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen. Der Streitwert im Ausweisungsverfahren bestimmt sich danach, wie lange der Vermieter mutmasslich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Gesuchstellung beim Einzelgericht am 13. Juli 2012 ist mit rund fünf Monaten Verfahrensdauer bis zur effektiven Ausweisung zu rechnen (Diggelmann, DIKE- Komm-ZPO, Art. 91 N 45). Bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'040.-- (act. 3/1) ergibt sich damit ein Streitwert von rund Fr. 5'200.--. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
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