Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 25. Juni 2012 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ , Kläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch C._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Mai 2012 (ER120036)
Erwägungen:
2.3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist aus den bereits in der Verfü- gung vom 20. Juni 2012 (act. 16) dargelegten sowie den unter Ziffer 3 hiernach aufzuzeigenden Gründen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, weshalb das betreffende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 2.4. Das Gericht kann von der klagenden Partei bzw. vom Beschwerdeführer ei- nen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (vgl. Art. 98 ZPO). Davon ist vorliegend antragsgemäss abzusehen, da die Sache spruchreif ist und eine beförderliche Erledigung des Verfahrens im Interesse bei- der Parteien liegt. 3. Zur Beschwerde 3.1. In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Vertreter des Beschwerdegeg- ners für das vorinstanzliche Verfahren nicht ordnungsgemäss bevollmächtigt ge- wesen seien (vgl. act. 14 S. 1). 3.2. Eine Vertreterin oder ein Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuwei- sen (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO). Der Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsan- walt lic. iur. Y., hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Anwaltsvollmacht vom 10. April 2012 (act. 2) und einen Verwaltungsvertrag vom 22. März 2006 (act. 3) eingereicht (vgl. act. 1 S. 3). Der Letztere wurde zwischen dem Beschwerde- gegner und der C. AG geschlossen. Er enthält einen ausdrücklichen Hin- weis auf die Allgemeinen Bedingungen zum Hausverwaltungsvertrag, welche ei- nen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden sollen (vgl. act. 3 S. 1). Damit haben die Vertragsparteien ausdrücklich übereinstimmend gegenseitig den Willen geäussert, dass die betreffenden Allgemeinen Bedingungen für sie gelten sollen, wodurch ein entsprechender Vertrag zwischen ihnen zustande gekommen ist (vgl. Art. 1 OR). Für denselben bestehen keine besonderen Formvorschriften, insbesondere bedarf er nicht der Schriftlichkeit (vgl. Art. 11 f. OR und Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich
2008, Rz 1130 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Es spielt deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. 14 S. 1) keine Rolle, dass der Beschwerdegegner die Allgemeinen Bedingungen nicht unterzeichnet hat. Sie sind anwendbar, weshalb auch deren Ziffer 6 betreffend Vollmacht zu beachten ist. Diese hält ausdrücklich fest, dass der Auftraggeber (Beschwerdegegner) der Be- auftragten (C._____ AG) die Vollmacht mit Substitutionsrecht zur Durchführung aller sich aus dem Vertrag ergebenen Rechtshandlungen erteilt. Diese Vollmacht umfasst nebst der Vertretung gegenüber Behörden auch diejenige im mietrechtli- chen Verfahren, im summarischen Verfahren (Rechtsöffnung, amtliche Zustellung von Kündigungen, Befehlsverfahren, nichtstreitige Rechtssachen) sowie im Be- schwerdeverfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (vgl. act. 3 S. 4). Die C._____ AG war somit dazu berechtigt, einen Rechtsvertreter für das vo- rinstanzliche Verfahren zu mandatieren und dessen Einleitung zu veranlassen. Dies hat sie mit Vollmacht vom 10. April 2012 (act. 2) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dessen Kollegen getan, welche weder in formeller noch in materiel- ler Hinsicht zu beanstanden ist. Es war deshalb korrekt, dass die Vorinstanz Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zuge- lassen hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, um den Beschwerde- gegner darüber zu befragen, ob die Kündigung und die Ausweisung effektiv sei- nem Willen entspricht, wie es vom Beschwerdeführer gefordert wird (vgl. act. 14 S. 2). 3.3. Lediglich ergänzend bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, die Verwaltung habe ihm signalisiert, dass er mit einer Ver- längerung des Erstreckungsverhältnisses rechnen könne, nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag. Insbesondere ist diesen Ausführungen nichts zu entneh- men, weswegen der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vorzuwerfen wäre. 3.4. Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde (von vornherein) als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 2 in Ver- bindung mit § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.-- festzu- setzen. Dem Beschwerdegegner sind im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und § 11 Abs. 1 AnwGebV). Es ist ihm deshalb auch keine Parteient- schädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'052.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
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