Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Erbschein / Kosten
im Nachlass von B., geboren tt. März 1925, von ..., gestorben am tt. März 2012, wohnhaft gewesen Im C. ..., D._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Diels- dorf vom 30. Mai 2012 (EM120115)
Erwägungen:
scheins nochmals nach dem Grund für die hohen Kosten erkundigt habe (act. 10/5). Es sei ihr mitgeteilt worden, die Gebühr errechne sich anhand des Vermögens der Erblasserin, welches gemäss Angaben des Steueramts D._____ aus der definitiven Steuererklärung 2010 über Fr. 1'000'000.– betrage (act. 8 S. 3). Richtigerweise, so die Beschwerdeführerin, betrage das Einkommen gemäss der Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung 2010 des Steueramts D._____ je- doch bloss Fr. 37'000.– und das Vermögen Fr. 125'000.– (act. 8 S. 4 oben und act. 10/7). Entweder habe die Vorinstanz oder das Steueramt eine Kommastelle verwechselt, was zu korrigieren sei. Die Vorinstanz habe sie auf den Rechtsmittel- weg verwiesen (act. 8 S. 4). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-5) wurden beigezogen. Von der Einholung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen. Nachdem sich zweitinstanzlich her- ausgestellt hatte, dass dem Gemeindesteueramt D._____ in der Tat ein Verschrei- ber unterlaufen und das Nachlassvermögen von B._____ mit einer Null zu viel an- gegeben worden war („Fr. 1250'000.– “ statt Fr. 125'000.–, act. 2), behandelte die Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2012 auf Anregung der Kammer als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO und reduzierte die Kosten der Testamentseröffnung mit Urteil vom 9. Juli 2012 auf Fr. 496.– (Fr. 425.–, zuzüglich Fr. 71.– Barauslagen; vgl. zum Ganzen act. 10/5, act. 11 und act. 13). 1.5. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, um der Kammer mitzuteilen, ob sie unter diesen Umständen weiterhin am Antrag auf Herabsetzung der Gebühren für die Testamentseröffnung festhalte und ihr gleichzeitig im Sinne der gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO Frist an- gesetzt, um ihre Anträge auf Herabsetzung der Gebühren – unter Hinweis auf die internen Tabellen für Erbschaftsangelegenheiten der Bezirksgerichte – konkret zu beziffern, andernfalls mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen sei (act. 14). 1.6. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 fristgerecht nach (act. 16). Indem sie erklärte, sie sei mit dem Wiedererwä- gungsentscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2012 einverstanden, zog sie sinnge- mäss ihr Begehren um Herabsetzung der Gebühren für die Testamentseröffnung
zurück (Art. 241 ZPO). Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben. Bezüglich der erhobenen Gebühren von Fr. 500.– für den Erbschein verlangte die Beschwerdeführerin eine Reduktion auf Fr. 300.– (act. 16). 1.7. Das Ausstellen eines Erbscheins als nicht streitige Erbschaftssache gehört zu den Angelegenheiten der sogenannt freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO. Gemäss § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) bemisst sich die Gebühr in derartigen summa- rischen Verfahren nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Der Interessewert besteht bei einer Testamentseröffnung im Nachlassvermögen. Das Vermögen der verstor- benen B._____ ist mit Fr. 125'000.– eher bescheiden, die Erben waren – nach der Testamentseröffnung – bereits ermittelt, und der Zeitaufwand der Vorinstanz kann im unteren Bereich angesiedelt werden. Die beantragte Reduktion von Fr. 500.– auf Fr. 300.– ist gerechtfertigt. Dieser Betrag entspricht denn auch den von den Bezirksgerichten – und soweit vom Obergericht als Grössenordnung anerkannt – verwendeten internen Tabellen für Erbschaftsangelegenheiten. Somit ist Disposi- tivziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 30. Mai 2012 (Verfahren-Nr. EM120115) aufzuheben und durch eine neue Fassung zu ersetzen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. In der Regel trägt bei Verfahren auf einseitiges Vorbringen der Gesuchsteller die Gerichtskosten und dies selbst dann, wenn seinem Begehren entsprochen wird. In Anbetracht der Gesamtumstände ist es vorliegend allerdings angezeigt, davon abzuweichen und gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO von der Erhebung einer zweitinstanzlichen Gerichtsgebühr abzusehen. 2.2. Obwohl die Beschwerde in Bezug auf das erstinstanzliche Kostendispositiv des Urteils vom 30. Mai 2012 gutzuheissen ist, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die eidgenössische Zivilprozessordnung bietet keine Rechtsgrundlage, den Staat in Verfahren wie dem Vorliegenden zur Tragung
einer solchen Entschädigung zu verpflichten (ZK ZPO-Jenny, N 26 zu Art. 107 ZPO, KUKO ZPO-Schmid, N 15 zu Art. 107 ZPO). 2.3. Gemäss dem Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2012 (act. 13) wurde der Betrag für die Testamentseröffnung vom 19. April 2012 von Fr. 2'496.– auf Fr. 496.– reduziert (Verfahren-Nr. EL120051). Mit heutigem Urteil wird zudem die Gebühr für die Ausstellung des Erbscheins vom 30. Mai 2012 (Ver- fahren-Nr. EM120115) von Fr. 500.– auf Fr. 300.– reduziert. Die Beschwerdeführe- rin hat den Betrag von Fr. 2'496.– gemäss Auskunft der Obergerichtskasse bereits geleistet (vgl. auch act. 8 S. 3). Ob sie auch die Fr. 500.-- für den Erbschein schon zahlte, ist nicht bekannt. Der Obergerichtskasse wird mit heutigem Entscheid ein Einzahlungsschein der Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des zuviel Bezahl- ten übermittelt. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Gerichtsgebühren des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. April 2012 (Testamentseröffnung, Verfahren-Nr. EL120051) abgeschrie- ben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbe- lehrung. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. Mai 2012 (Erbschein, Verfahren-Nr. EM120115) wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–."
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
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