Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120023-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R Maurer. Urteil vom 5. Juni 2012 in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ der Stadt Zürich, C._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2012 (ER120084)
Erwägungen: 1. Die Stadt Zürich, vertreten durch B., C., Klägerin und Beschwer- degegnerin, ersuchte am 21. März 2012 die Vorinstanz um unverzügliche Aus- weisung der Beklagten und Beschwerdeführerin aus einer Notwohnung unter An- drohung der Zwangsvollstreckung (act. 1, act. 6). Mit Urteil vom 2. Mai 2012 verpflichtete das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich die Beklagte, die 2-Zimmerwohnung ... im .... OG mitte am ... [Ad- resse] unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss der Klägerin zu übergeben unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 9 S. 3 Dis- positivziffer 1). Ebenso wies die Vorinstanz das Stadtammannamt D._____ an, diese Verpflichtung der Beklagten gemäss Dispositivziffer 1 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken (act. 9 S. 3 Dispositivziffer 2). Sie auferlegte die Ent- scheidgebühr der Beklagten (Dispositivziffer 3) und verpflichtete sie, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige (act. 10, act. 7c) Beschwerde der Beklagten. Sie bringt darin vor, sie habe an der vorinstanzlichen Verhandlung der Gegenpartei sowie dem Gericht mitgeteilt, dass sie am 9. März 2012 eine Opera- tion gehabt habe und bis Mitte April 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, dass sie per 1. Juni 2012 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten habe und per 1. August 2012 einen neuen Mietvertrag habe. Weil sie dies an der Verhandlung mitgeteilt habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Sie sei daher mit dem Urteil nicht einverstanden (act. 10). 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 10). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Die Vorinstanz erwog, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien bis 30. No- vember 2011 befristet gewesen sei und eine Auszugsfrist bis 15. März 2012 ge- währt worden sei. Demnach befinde sich die Beklagte heute ohne Rechtsgrund im Mietobjekt und sei zur Rückgabe der Mieträume verpflichtet. Das gelte unabhän- gig von ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Umstand, dass sie erklärt habe, per 1. August 2012 eine Wohnung gefunden zu haben (act. 9). Vor der Vorinstanz führte die Klägerin aus, die maximale zweijährige Frist zur Be- nützung einer Notwohnung (gemäss Gemeindeverordnung) sei bereits abgelau- fen. Zudem habe die Beklagte seit drei oder vier Monaten keine Miete mehr be- zahlt (Prot. I S. 3f). Die Beklagte bestritt diese Ausführungen nicht, sondern berief sich darauf, das Sozialamt werde ihre Miete bezahlen (Prot. I S. 4). Die Klägerin führte dagegen aus, das Sozialamt werde voraussichtlich nur einen Teil der aus- stehenden Mietzinse übernehmen (Prot. I S. 4). Die Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeschrift erweisen sich als un- behelflich. Sie vermag von vornherein nichts darzutun, was einer unrichtigen Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entsprechen und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Sie vermochte vorinstanzlich keinen Anspruch auf Verbleib in der Woh- nung darzutun. Ihre vertragliche Auszugsfristerstreckung war am 15. März 2012 abgelaufen, der Mietvertrag war beendet (act. 3/1, 3/2). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei ohne Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben und zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet, unabhängig von ihren persönlichen und fi- nanziellen Verhältnissen. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin zweitinstanzlich keine Partei- entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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