Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Li chti Aschwanden und Ersatzri chter lic. i ur. P. Raschle sowie Geri chtsschreiberin lic. i ur. K. Graf. Urteil vom 26. April 2012 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B., Notariat C., Beschwerdegegner,
betreffend Beschwerde über Erbenvertreter / Entscheidgebühr
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Januar 2012 (EA110005)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Erbenvertreter beim Bezirksgericht Meilen ein (act. 1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 wurde dem Rechtsver- treter Frist angesetzt, um die genauen Personalien der Beschwerdeführerin be- kannt zu geben. Weiter wurde dieser aufgefordert, innert Frist eine Vollmacht bzw. Substitutionsvollmacht und Beilagen samt Beilagenverzeichnis einzureichen. Dem Rechtsvertreter wurde zudem Frist zur Präzisierung des Rechtsbegehrens sowie zur Bezifferung des Streitwerts angesetzt (act. 3). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 kam der Rechtsvertreter den in obgenannter Verfügung ge- stellten Aufforderungen nach (act. 6-8). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.– angesetzt (act. 9). Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 11). Mit Verfügung vom 13. Ja- nuar 2012 des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen wurde das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abge- schrieben, die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festgesetzt und der Beschwerde- führeri n auferlegt (act. 12 = act. 16 Dispositivziffern 1-3). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführeri n rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2012 und beantragte, die Ent- scheidgebühr sei auf Fr. 900.– herabzusetzen (act. 13/1, act. 17). Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 350.– für die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens angesetzt (act. 20). Der Kostenvorschuss ging am 2. März 2012 rechtzeitig bei der Obergerichtskasse ein (act. 22). Die Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 1-14). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Vorinstanzliche Erwägungen und Parteivorbringen 2.1. Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2011, die Be- schwerdeführerin habe den Streitwert auf Fr. 5'000.– beziffert, weil bloss die Auswechslung des Erbenvertreters verlangt werde und deshalb nicht die Höhe des gesamten Nachlasses entscheidend sei. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei jedoch, wenn die Absetzung eines Erbenvertreters verlangt werde, die dahinter stehende finanzielle Tragweite zu berücksichtigen. Gemäss eigener Darstellung der Beschwerdeführerin gehe es unter anderem darum, mit vorlie- gender Beschwerde eine Auszahlung von Fr. 280'000.– aus dem Nachlass an sie und ihren Ehemann zu erwirken. Der Streitwert betrage in Bezug auf die Be- schwerdeführerin somit Fr. 140'000.–. Aufgrund dieses Streitwertes falle eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– bzw. ein Kostenvorschuss in dieser Höhe an (vgl. act. 9 S. 2 f.). In der angefochtenen Verfügung vom 13. Ja nuar 2012 machte di e Vori nstanz kei ne Ausführungen zur Berechnung der Entscheidgebühr. Diese wurde auf Fr. 4'500.– festgesetzt (act. 16 Dispositivziffer 2). 2.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Ja nuar 2012 geltend, der Streitwert belaufe sich – sollte dieses Verfahren als ve rmögensrechtliche Streitigkeit qualifiziert werden – auf rund Fr. 5'000.– (act. 17 S. 2). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, sie habe die Beschwerde zurück- gezogen, da sie nicht in der Lage gewesen sei, den vom Bezirksgericht verlang- ten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.–, welcher auf einem angeblichen Streitwert von Fr. 140'000.– beruhte, zu bezahlen. Der Rückzug sei insbesondere auch im Hinblick darauf erfolgt, den vom Gericht festgelegten Streitwert tief zu halten. Die damalige Festsetzung des Streitwerts und die Leistung des Kostenvorschusses sei ebenfalls aus Kostengründen nicht angefochten worden. Es sei im Beschwer- deverfahren ni cht um di e Auszahlung der besagten Fr. 280'000.– gegangen. Vielmehr sei es ihr darum gegangen, den Erbenvertreter abzusetzen, da er die ihm obliegenden Aufgaben in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nicht wahrge- nommen habe. Dies zeige sich unter anderem darin, dass sie die ihr zustehenden Fr. 140'000.– in einem separaten, früheren Rechtsöffnungsverfahren geltend ge- macht habe. Das Rechtsöffnungsverfahren habe auf einem definitiven Rechtsöff-
nungstitel beruht, welchen sie in einem Teilungsverfahren erwirkt habe. Um diese Forderung vollstrecken zu lassen, sei sie – im Zeitpunkt des Erhebens der Be- schwerde – nicht auf die Mitarbeit des Erbenvertreters angewiesen gewesen. Das Gesagte belege, dass die Auszahlung der Fr. 280'000.– und die Tätigkeit des Er- benvertreters nicht miteinander in Zusammenhang gestanden hätten. Diese For- derung sei nicht der Grund für den Antrag auf Absetzung des Erbenvertreters ge- wesen. Damit dürfe für die Ermittlung des Streitwerts auch nicht auf die Höhe die- ser Summe abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe eine Reihe von Amtspflichtverletzungen des eingesetzten Erbenvertreters gerügt. So habe sich dieser parteiisch verhalten, eine Abrechnung für Dienstleis- tungen erstellt, aus welcher die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht ersi chtli ch gewesen seien und sich nicht an die Vereinbarungen gehalten. Es sei das allge- meine Verhalten des Erbenvertreters gerügt worden. Sie habe die Beschwerde aufgrund des fehlenden Vertrauens in die Neutralität und Unvoreingenommenhei t des Erbenvertreters erhoben. Es hätten nicht die finanziellen Verhältnisse im Vor- dergrund gestanden. Die Erzwingung der Auszahlung der ihr geschuldeten Fr. 140'000.– sei nicht das Ziel gewesen. Vielmehr sei sie daran interessiert ge- wesen, dass sich der Erbenvertreter rechtmässig verhalte. Es sei somit für das vorliegende Verfahren von dem von ihr geltend gemachten Streitwert von Fr. 5'000.– auszugehen. Sollte die Kammer wider Erwarten von einem höheren Streitwert ausgehen, sei zu beachten, dass die ihr auferlegten Kosten nicht ver- hältni smässig seien (act. 17 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, das Bundesgericht habe offen ge- lassen, ob Verfahren zur Abberufung oder Rüge von gesetzlichen Verwaltern als vermögensrechtliche Streitigkeiten zu qualifizieren seien. Es sei grundsätzlich nicht auf den Nachlasswert abzustellen, sondern auf das jeweilige konkrete Inte- resse. Der vom Bezirksgericht Meilen für die Festlegung des Streitwerts zitierte Bundesgerichtsentscheid habe eine Ausnahmesituation betroffen. Der Erbe habe die Nachlassaktiven in den Nachlass einbeziehen wollen. Der Erbe habe somit konkrete finanzielle Ziele gehabt. Dieser Sachverhalt treffe jedoch auf den vorlie- genden Fall aus verschiedenen Gründen nicht zu. Vorliegend seien die finanziel- len Interessen, soweit sie den geltend gemachten Streitwert übersteigen, von un-
tergeordneter Natur und stünden nicht im Vordergrund. Der Erbenvertreter sei seinen Aufgaben nicht nachgekommen und sie habe das Vertrauen in ihn verlo- ren. Die Absetzung des Erbenvertreters hätte auch keine grossen, unmittelbaren finanziellen Folgen für den Nachlass gehabt (act. 17 S. 4 ff.). Im Weiteren seien Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'500.– auch unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu hoch. Der gan- ze Prozess habe lediglich zwei Verfügungen umfasst. Dazu seien keine rechtli- chen Abklärungen nötig gewesen und der Arbeitsaufwand habe gering gehalten werden können. Es werde auf den Nichteintretensentscheid im Rechtsöffnungs- verfahren verwiesen, wofür lediglich eine Entscheidgebühr von Fr. 500.– angefal- len sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Gerichtsgebühr im gleichen Verfahren beinahe zehnmal höher sein sollte (act. 17 S. 7 f.). 3. Streitwert der Beschwerde gegen den Erbenvertreter 3.1. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerde um Entlassung und Bestellung ei- nes neuen Erbenvertreters vermögensrechtlicher Charakter zukommt und falls ja, von welchem Streitwert für das Beschwerdeverfahren auszugehen ist. Eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs im Vermögensrecht ruht und mit der Beschwerde letztlich und über- wiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 Erw. 1c, 116 II 379 Erw. 2a). Erbrechtliche Angelegenheiten sind naturgemäss nicht ideeller, sondern vermögensrechtlicher Art (BGE 135 III 578 Erw. 6.3). Mit Urteil 5A.395/2010 vom 22. Oktober 2010 hat das Bundesgericht erstmals festgehalten, dass der Streit um die Absetzung eines Willensvollstreckers zu den vermögens- rechtlichen Angelegenheiten gehört. Dieselbe Frage war im Urteil 5A.574/2009 vom 4. Dezember 2009 Erw. 1.2 und im BGE 90 II 376 Erw. 4 noch offen gelas- sen worden. Das vorliegende Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin be- gehrte, es sei der gegenwärtige Erbenvertreter zu entlassen und ei n neuer Er- benvertreter zu bestellen, ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung ohne Weiteres als vermögensrechtliche Angelegenheit zu qualifizieren.
3.2. Nachfolgend ist der Streitwert zu bemessen. Dieser wird grundsätzli ch durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, so- fern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich un- richtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Streitwert betrage vorliegend rund Fr. 5'000.– (act. 17 S. 2). Die nicht erfolgte Auszahlung i n der Höhe von Fr. 280'000.– sei ni cht der Grund für den Antrag auf Absetzung des Erbenvertreters gewesen, weshalb für die Ermittlung des Streit- werts auch nicht darauf abzustellen sei. Es stünden für sie keine finanziellen Inte- ressen im Vordergrund. Vielmehr habe sie die Beschwerde erheben müssen, da sie das Vertrauen in den Erbenvertreter aufgrund mehrerer Vorkommnisse verlo- ren habe (act. 17 S. 3 f.). In der Klagebegründung vom 14. Dezember 2011 an die Vorinstanz rügte die Beschwerdeführerin, dass der Erbenvertreter den gemäss einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Betrag im Umfang von Fr. 280'000.– an si e und i hren Ehemann nicht geleistet habe (act. 1 S. 1). Weiter habe der Er- benvertreter eine Abrechnung für erbrachte Dienstleistungen in der Höhe von rund Fr. 10'000.– erstellt und diesen Betrag ohne vorgängige Information vom Nachlasskonto abgebucht. Eine detaillierte Abrechnung sei erst später und nur auf Verlangen erfolgt. Zudem habe der Erbenvertreter sie bei der Unterzeichnung des partiellen Teilungsvertrages unter Druck gesetzt und sich keineswegs neutral verhalten. Auch bezüglich der Abrechnung der Mietzinse für di e von i hr und i hrem Mann bewohnte und vom Erblasser hinterlassene Liegenschaft bestünden Diffe- renzen. Es würden auch versprochene Rückrufe und Abklärungen des Erbenver- treters unterbleiben sowie für eine Amtsperson unstatthafte Bemerkungen anfal- len. Die Vorgehensweise des besagten Erbenvertreters entspreche keiner sorgfäl- tigen Amtsausübung (act. 1 S. 2 f.). 3.3. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, wenn sie geltend macht, sie habe mit ihrer Beschwerde keine vermögensrechtlichen, sondern vor- wiegend ideelle Ziele verfolgt. Im vorliegenden Fall sind die direkten finanziellen Interessen nicht von untergeordneter Natur, sondern stehen vielmehr im Vorder- grund. So war Anlass und Zweck des Antrags auf Entlassung des gegenwärtigen Erbenvertreters gemäss ursprünglich eingereichter Klageschrift die Nichtlei stung
der vereinbarten Fr. 280'000.– bzw. Fr. 140'000.–, die beanstandete Abrechnung für erbrachte Dienstleistungen über Fr. 10'000.– sowie die Uneinigkeit über die Abrechnung der Mi etzi nse. Auch unter Berücksichtigung des von der Beschwer- deführerin monierten parteiischen und unsorgfältigen Verhaltens des Erbenvertre- ters ist festzuhalten, dass die Erhebung der Beschwerde gegen diesen doch überwiegend durch sein Handeln bzw. seine Untätigkeit in den genannten vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten veranlasst wurde. 3.4. Wie das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil festhielt, muss sich der Beschwerdeführer darauf behaften lassen, wenn hinter seinen Anträgen auf Ab- setzung oder Anweisung des Willensvollstreckers weitergehende ökonomische Zwecke stehen (5A.395/2010 vom 22. Oktober 2010 Erw. 1.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 III 578). Es ist somit – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vo- ri nstanz – bei der beantragten Absetzung des Erbenvertreters die dahinter ste- hende finanzielle Tragweite zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf Fr. 140'000.– i st ni cht zu beanstanden. 4. Festsetzung der Gerichtskosten 4.1. Gestützt auf § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. Art. 96 ZPO hat das Obergericht die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 er- lassen. Nach § 2 Abs. 1 GebV OG sind Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren im Zivilprozess der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles. Bei einem Streitwert von Fr. 140'000.– beträgt die Grundgebühr nach dem Streitwerttarif des § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 10'350.–. Die ordentliche Gebühr reduziert sich wegen des summarischen Verfahrens auf die Hälfte bis auf drei Viertel (§ 8 Abs. 1 GebV OG). Das ergibt eine Bandbreite von Fr. 5'175.– bis Fr. 7'763.–. Sodann besteht die Möglichkeit, die Gebühr in Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG wegen Er- ledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung weiter bis auf die Hälfte herab- zusetzen. 4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die von der Vorinstanz festgelegte Ent- scheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'500.– sei auch unter dem Blickwinkel des
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips zu hoch. Der ganze Prozess habe nur zwei Verfügungen umfasst und es hätten insbesondere keine rechtlichen Abklä- rungen getätigt werden müssen. 4.3. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Gerichtsgebühren vor den Grundsätzen des öffentlichen Rechts über staatliche Abgaben standhalten müs- sen. Bei den Geri chtsgebühren handelt es sich um Kausalabgaben, die als solche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Nach dem Kos- tendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den be- treffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten (BGE 126 I 180 Erw. 3a/aa mit Hinweisen; A DRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausal- abgabenrechts, in: ZBl 104/2003 S. 505 ff., 520 ff.). Das Äquivalenzprinzip ver- langt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr ni cht i n ei nem offensi chtli chen Mi ssverhältni s zum objekti ven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen be- wegen muss. Nicht erforderlich ist, dass jede Gebühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht übersteigt. Gerichte und Behörden dürfen dem Inte- resse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung und mit Mass auch sei nen finanziellen Verhältnissen bei der Gebührenfestsetzung Rechnung tragen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig. Insbesondere dürfen in gewichtigen Geschäften Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten über- steigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen. Der lediglich auf den Streitwert abgestützte Tarif für die Gerichtsgebühren kann sich bei einem sehr hohen Streitwert indes als zu starr erweisen und zu unverhältnismässigen Gebüh- ren führen (BGE 132 II 47 Erw. 4.1; BGE 120 Ia 171 Erw. 2a und 4; HUNGERBÜH- LER , a.a.O., S. 522f.). 4.4. Es ist demnach nicht notwendig, dass die Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entspricht; sie soll nach sachlich vertretbaren Kriterien be- messen sei n und ni cht Unterschei dungen treffen, für di e kei ne vernünfti gen Grün- de ersichtlich sind (BGE 130 III 228). Berücksichtigt man vorliegend den objekti- ven Wert der Leistung, kann zumi ndest ni cht von ei nem offensi chtli chen Mi ssver- hältnis gesprochen werden. Bei der Gerichtsgebühr darf der Streitwert eine mas-
sgebende Rolle spielen, wobei dem Gemeinwesen nicht verwehrt ist, mit den Ge- bühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen (BGE 130 III 228 f.; OGer ZH LF110118 vom 20. Januar 2012). Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.– liegt zwar eher im oberen Rahmen, hält aber auch vor dem Äquivalenzprinzip stand. Entgegen den Ausführungen der Be- schwerdeführerin ist bei der Festlegung der Gebühr von der Vorinstanz überdies berücksichtigt worden, dass das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wer- den konnte. So wurde die gemäss Gebührenverordnung aufgrund des Streitwerts und des summari schen Verfahrens bemessene Gebühr im Umfang von Fr. 5'175.– bis Fr. 7'763.– von der Vorinstanz infolge Verfahrenserledigung durch Rückzug der Beschwerde auf Fr. 4'500.– herabgesetzt. 4.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Kostenbeschwerde als unbe- gründet erweist und daher abzuweisen ist. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In zweiter Instanz bestimmt sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Beschwerdeführerin hat eine Reduktion der Entscheidge- bühr von Fr. 4'500.– auf Fr. 900.– beantragt. Das ergibt einen Streitwert von Fr. 3'600.–. Die Gerichtskosten si nd i n Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Mangels Um- trieben im Rechtsmittelverfahren ist dem Beschwerdegegner keine Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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