Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF110069-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss vom 23. Dezember 2011 in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch X._____,
gegen
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirkes Dietikon vom 11. November 2011 (ER110072)
Erwägungen:
schwerde innert Frist seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen ist. Die Beschwerde ist demnach in- nert der Rechtsmittelfrist und nicht vor Beginn des Fristenlaufes − wie vorlie- gend − beim Obergericht einzureichen. Eine vorzeitig erhobene Beschwerde gilt als noch nicht gültig eingereicht (ZK ZPO-D. Staehelin, Art. 239 N 31). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid darauf hingewiesen, dass ein allfälli- ges Rechtsmittel erst gegen den begründeten Entscheid eingereicht werden kann (act. 23 S. 3). b) Auf eine vor der schriftlichen Entscheidbegründung erhobene Beschwer- de ist deshalb nicht einzutreten (vgl. DIKE-Komm ZPO, Art. 321 N 5 und Art. 311 N 5; ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 28). Das Ge- richt konnte davon absehen, die Eingabe an die Vorinstanz zu senden zwecks Behandlung als Gesuch um schriftliche Begründung, da die Be- schwerdeführerin die identische Eingabe bereits beim Bezirksgericht Diet- ikon eingereicht hatte. 3. Selbst wenn aber auf die vorliegende Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter bean- standet nämlich nicht die Ausweisung als solche, sondern lediglich deren Zeitpunkt. Zur Begründung verweist das einzige Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin (vgl. act. 26) auf seine gesundheitliche Verfassung, die ihm zur Zeit einen Umzug verunmögliche. Dieser Einwand ist persönlicher Natur und unbehelflich. Die Beschwerdeführerin hat sich mit der getroffenen Vereinbarung − sie selbst hat den Vorschlag gemacht − zum Auszug per Ende September 2011 verpflichtet (act. 2/4). An diese Erklärung ist sie ge- bunden, zumal sie nicht geltend macht, einem Willensmangel, namentlich einem Irrtum, unterlegen zu sein. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerde- verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aus- gehend von einem Streitwert von Fr. 4'560.- (6 x Fr. 760.-, vgl. act. 2/1 ) ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1,
§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 300.─ festzusetzen. Den Beschwer- degegnern ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Vertreter einer Partei kann in einem Prozess nur eine handlungsfähige na- türliche Person sein (vgl. OGerZH PS110143 vom 16. August 2011 m.w.H.). Die F._____ AG als juristische Person kann daher nicht als Prozessvertrete- rin der Beschwerdegegner agieren. Der vorliegende Entscheid ist daher den Beschwerdegegnern persönlich zuzustellen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.─ festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner persönlich unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Dietikon und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'560.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
versandt: