Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF110057-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Ersatzri chter lic. i ur. P. Raschle sowie Geri chtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer. Urteil vom 26. April 2012 i n Sachen 1. ..., 2. A._____ GmbH, 3. ..., 4. ..., Beklagte Nr. 2 und Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend vorsorgliche Massnahmen / Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 20. September 2011 (ET110005)
Erwägungen:
Wärmepumpe, den Boiler und das Isolationsmaterial bereits bezahlt hätten, als diese Gegenstände von ihrem Grundstück abtransportiert und auf einem von der Beklagten 2 verwalteten Grundstück gelagert worden seien (act. 26 S. 5). Die Kl äger hätten auch die Gegenstandslosigkeit nicht zu vertreten. Die Beklagten 3 und 4 hätten unbestri ttenermassen auf den Verfahrensgang keinen Einfluss ge- habt, weshalb auch ihnen keine Kosten aufzuerlegen seien (act. 26 S. 6). Die Vorinstanz erwog zudem, die vom Beklagten 1 als Vertreter der Beklagten 2 zur Begründung des Abtransports der Gegenstände gemachten Angaben seien nicht einsichtig. Der Beklagte 1 habe angegeben, die Lieferantin (H._____ AG) habe die Gegenstände abtransportiert, weil die G._____ AG (in Liquidation), de- ren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter er selbst sei, die Rechnung dafür nicht bezahlt habe, worauf er selbst, nun als Vertreter der Beklagten 2, auf Anfra- ge der Lieferantin die Zwischenlagerung auf dem Grundstück am D.-Weg in E. bewilligt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen des Beklagten 1 deshalb nicht als plausibel, weil der Beklagte 1 im Konkursverfahren der G._____ AG etwas anderes angegeben habe, nämlich es sei die G._____ AG gewesen und nicht die H._____ AG, welche die Gegenstände vom Grundstück der Kläger entfernt und wieder an sich genommen habe (act. 26 S. 6 f.). Die Vo- rinstanz erachtete daher die Vorbringen des Beklagten 1 als widersprüchlich und unglaubhaft und ging davon aus, dass die G._____ AG, handelnd durch den Be- klagten 1, die Gegenstände an sich genommen und auf einem durch die Beklagte 2 verwalteten Grundstück gelagert habe, wozu die Beklagte 2, handelnd durch den Beklagten 1, ihr Einverständnis gegeben habe. Die Vorinstanz sah kein per- sönliches, wirtschaftliches Interesse des Beklagten 1 darin und somit keinen Grund für ei nen D urchgri ff auf den Beklagten 1 (act. 26 S. 7). Ferner erwog die Vorinstanz, der Beklagten 2 sei das Wissen des für sie handelnden Beklagten 1, dass die auf dem von ihr verwalteten Grundstück gelagerten Gegenstände den Klägern gehörten, anzurechnen, da der Beklagte 1 für die Beklagte 2 gehandelt und die Erlaubnis zur Einlagerung erteilt habe. Somit habe die Beklagte 2 Anlass zum Verfahren gegeben (act. 26 S. 7 f.).
b) Der Beklagte 1 führt als Vertreter der Beklagten 2 und Beschwerdeführerin an, die Firma H., Lieferantin der Heizungsinstallationen, sei am 18./22. August 2011 durch das Konkursamt F. informiert worden, dass sie wieder über die Gegenstände verfügen könne. Dies müsse auch der Kläger 2 gewusst haben, da er Vertragspartner der Lieferantin gewesen sei. Somit sei die von den Klägern er- wirkte Verfügung unnötig gewesen. Es sei mit Wissen der Kläger ein unnötiges Verfahren eingeleitet oder zumindest nicht abgebrochen worden, nachdem die Wärmepumpe am 23.8.2011 von der Lieferantin abgeholt worden sei. Die Vo- ri nstanz habe die Befragung der Firma H._____ dazu unterlassen, was zu einer fehlerhaften Grundlage des vorinstanzlichen Kostenentscheids geführt habe (act. 27 S. 2). Die Wärmepumpe sei stets im Eigentum der Firma H._____ gestanden, aber erst am 18. August 2011 vom Konkursamt aus der Konkursmasse der G._____ AG entlassen worden. Die Beschwerdegegner hätten mit einem krassen Vertragsbruch einen Lieferverzug von 6 Monaten verursacht, seien für diverse Terminverzögerungen verantwortlich. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, "die verfängliche Interpretation des Gerichtes", wonach ihr Vertreter der Lebenspartner ihrer Inhaberin sei und die Inhaberin über seine Handlungen im Namen der Be- schwerdeführerin informiert gewesen sein müsse (act. 27). 3. Der vorinstanzliche Entscheid über die Kostenfolgen ist gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO als nicht berufungsfähiger erstinstanzlicher Endentscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 110 ZPO). Grundsätzlich werden die Prozesskosten der un- terliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. a) Die mutmasslichen Prozessaussichten sind ohne Verursachung weiterer Um- triebe im Einzelnen zu prüfen; es muss bei einer knappen Prüfung aufgrund der Aktenlage sein Bewenden haben (Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 98). Un- behelflich ist daher die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz hätte die Firma H._____ dazu befragen müssen, ob sie die Wärmepumpe schon vor An-
hängigmachung des vorinstanzlichen Verfahrens durch die Kläger in der Liegen- schaft der Kläger eingebaut habe. Da die Vorinstanz den Entscheid über die Kos- tenfolgen aufgrund der Akten zu fällen hatte, hatte sie keine Befragung der Firma H._____ durchzuführen. b) Die Vorinstanz begründete die Auflage der Kosten an die Beschwerdeführerin erstens damit, dass die Kläger voraussichtlich obsiegt hätten und sie voraussicht- lich unterlegen wäre. Als zweites Argument stellte die Vorinstanz darauf ab, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren veranlasst habe (act. 26). Die Beschwer- deführerin rügt einzig diese zweite Argumentation der Vorinstanz als fehlerhaft (act. 27). Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beklagte 2 und Beschwerdeführerin, vertreten durch den Beklag- ten 1, macht sinngemäss offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung nur, wenn sie aktenwidrig ist , was seinerseits nur auf Willkür oder Versehen beruhen kann (KUKO SchKG - Brunner, Art. 320 N 3; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 2; ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5f; SHK ZPO - Reich, Art. 320 N 7f; BSK ZPO - Spühler, Art. 320 N 2). Enthält der angefochtene Entscheid Ungenauigkeiten, welche nicht die entscheidwesentlichen Punkte betreffen, liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 320 N 10 mit Verweis auf BGE 123 III 16, 24). Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführerin steht einzig offen, Aktenwidrigkei- ten der Vorinstanz bei den entscheidrelevanten Sachverhaltsfeststellungen darzu- tun (Art. 320 ZPO). Es hilft der Beschwerdeführerin nichts, wenn sie neu behaup- tet, der Kläger 2 müsse im Zeitpunkt der Einleitung des vorinstanzlichen Verfah- rens gewusst haben, dass die Firma H._____ über die fraglichen Gegenstände wieder verfüge und dass er nun ein unnötiges Verfahren einleite. Aus den vorinstanzlichen Akten geht kein entsprechendes Wissen des Klägers 2 hervor.
Die Beschwerdeführerin vermag damit keine Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellung darzutun. Der Beklagte 1 hatte vorinstanzlich ausgeführt, er habe als Vertreter der Beklag- ten 2 (bzw. Beschwerdeführerin) die Erlaubnis zur Lagerung der Gegenstände auf dem von ihr verwalteten Grundstück erteilt. Auch nach seiner Darstellung zeich- nete somit die Beklagte 2 für die Lagerung der Gegenstände von Mitte März 2011 bis 22. August 2011 (Prot. I S. 5, 7) auf dem von ihr verwalteten Grundstück ver- antwortlich, nachdem die Kläger ab 22. März 2011 deren Herausgabe verlangt hatten (act. 3/10). Dass die Gegenstände somit gegen den Willen der Kläger von Mitte März 2011 bis August 2011 gelagert statt im Haus der Kläger eingebaut wurden, ist demnach - auch nach ihrer eigenen Darstellung - der Beschwerdefüh- reri n anzurechnen. Die Beschwerdeführerin vermochte nichts darzutun, was diese vorinstanzliche Feststellung als offensi chtli ch unri chti g erschei nen li esse. D ami t veranlasste die Beschwerdeführerin das Verfahren. Die Beschwerdeführerin ver- mochte zudem - wie erwähnt - keine unrichtige Rechtsanwendung in der vorinstanzlichen Begründung, wonach die Kläger voraussichtlich obsiegt hätten, darzutun. Damit erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und sie ist abzu- weisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist entsprechend zu bestätigen. Die weitere Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung, beispielsweise an der Erwägung, ihr Vertreter sei der Lebenspartner ih- rer Inhaberin und demzufolge müsse diese über seine Handlungen im Namen der Beschwerdeführerin informiert gewesen sein, betrifft keine entscheidwesentlichen Punkte und i st daher unbehelflich. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zuzuspreche n.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 20. September 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt, der Beschwerdeführeri n auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 27, sowie an das Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'420.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. R. Maurer
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