Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF110043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Erbschein
im Nachlass von B._____, gestorben tt.mm.1982, ...
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 19. Juli 2011 (EM110466)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 28. März 2011 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Ausstellung eines Erbscheins im Nachlass der B., die am tt.mm.1982 mit letztem Wohnsitz in C. verstorben war. Dabei wies der Be- schwerdeführer darauf hin, die Verstorbene habe ihm vor ihrem Ableben das Sparheft Nr. ... der D., jetzt E., zugesprochen (act. 1). 2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 19. Juli 2011, die Kosten für die Publikation des Erbenaufrufs als sog. Barauslage sowie die Entscheidgebühr seien dem Gericht zu bevorschussen (Art. 98, 102 ZPO). Daher setzte die Vo- rinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.00 für die Barauslagen und die Entscheidgebühr zu leisten (act. 29). 3. Der Beschwerdeführer erhob am 8. August 2011 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2011 und erklärte, die von der Vorinstanz angeordnete Publikation über weitere Erben zu veröffentlichen, was mit sehr hohen Kosten verbunden sei, stehe nicht in Relation zum bestehenden Sparbuch mit dem auf- scheinenden Guthaben von Fr. 4'214.10. Er habe mit der Vorlage von Fotos der einzelnen Grabstellen dokumentiert, dass die anderen Erben der Verstorbenen ebenfalls verstorben seien. Der Betrag von Fr. 2'500.00 auf dem weiteren Spar- buch der Verstorbenen bei der F._____ AG (früher G._____) sei ihm nach einem kurzen Briefwechsel überwiesen worden, ohne dass ein Erbschein verlangt wor- den sei. Er ersuche daher erneut um Ausstellung eines Erbscheins (act. 28). Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer damit den Verzicht auf die Auferlegung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Ausstellung eines Erbscheins durch die Beschwerdeinstanz.
einer Diskrepanz zwischen dem vor der Vorinstanz gestellten Parteiantrag und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, N 88 vor Art. 308 ZPO). Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz zwar ei- nen entsprechenden Antrag, die Vorinstanz hat darüber aber noch nicht entschie- den. 3. Zweck des Erbscheins nach Art. 559 Abs. 1 ZGB ist, den als prima fa- cie berechtigt erscheinenden Erben einen provisorischen Ausweis über ihre Stel- lung zu geben und ihnen die Inbesitznahme der Erbschaftsaktiven und die Verfü- gungsmöglichkeit darüber zu ermöglichen (Karrer, BSK-ZGB II, 3. Auflage 2007, Art. 559 N 3). Inhalt des Erbscheins ist unter anderem die genaue Bezeichnung aller der Erbengemeinschaft angehörigen Erben mit Namen, Adressen und den weiteren Angaben gemäss Art. 13a Abs. 1 GBV, also insbesondere Geburtsort, Geburtsdatum, Heimatort, Staatszugehörigkeit und Zivilstand (Karrer, a.a.O., Art. 559 N 19). Dabei wird zwar über die Berechtigung der Erben am Nachlass kein definiti- ver Entscheid gefällt, aber der Kreis der mutmasslich Berechtigten ist von Amtes wegen zu eruieren. Insbesondere sind damit, neben der Abklärung der Existenz von möglichen Erben, die Nachweise der Familienverhältnisse der betreffenden Personen von Amtes wegen zu beschaffen. Die Ausstellung des Erbscheins kann erst erfolgen, wenn alle Erben bekannt sind. Sie kann nur an alle Erben ausge- stellt werden und ist zu verweigern, wenn unklar ist, wer die alleinigen Erben sind (Karrer, a.a.O., Art. 559 N 36 f., 41). Ist die zuständige Behörde (im Kanton Zürich der Testamenteröffnungsrich- ter) darüber im Ungewissen, ob ihr alle Erben des Erblassers bekannt sind, so hat sie einen Erbenaufruf nach Art. 555 ZGB durchzuführen. Dies ist, wie allgemein die Vorkehrung der gebotenen Massregeln zur Sicherung des Erbgangs, Sache der zuständigen Behörde, die von Amtes wegen zu handeln hat (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Der Erbenaufruf darf daher nicht an Erben oder Dritte delegiert werden (Karrer, a.a.O., Art. 555 N 5).
den Standpunkt, es sei unangemessen, die Vorkehrungen, die zu diesen Kosten führen, überhaupt durchzuführen (act. 28 S.2). Diese Argumentation geht indes fehl, da nach dem Gesagten bei der Frage, ob ein Erbenaufruf durchzuführen ist, keine kostenbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen darf. Der Gesetz- geber hat, wie gezeigt, diese Frage bereits entschieden. Daher ist die Beschwerde bezüglich der Auferlegung eines Kostenvorschus- ses abzuweisen. III. 1. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag zu den Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Die Gerichtskosten werden indes von Amtes wegen festge- setzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). 2. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 8 Abs. 3 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010. Es wird beschlossen: 1. Auf den Beschwerdeantrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Erbbeschei- nigung auszustellen, wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 19. Juli 2011 (EM110466) wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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