Anträge und Begründung bei Rechtsmitteln. Art. 311 ZPO, Art. 321 ZPO. An das Formulieren von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Sind auch sie nicht erfüllt, wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten.
diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein, und zwar insbesondere auch dann, wenn das Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt, also allfälligen Beanstandungen von Amtes wegen (weiter) nachzugehen wäre und neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden könnten (OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011). M. stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Es ist aber nicht zu bezweifeln, dass er nach wie vor wünscht, das Gericht möge den Familiennamen von B. (nämlich S.) abändern in M. Hingegen setzt sich M. auch nicht ansatzweise mit dem Urteil der Einzelrichterin auseinander. Er verlangt "eine Neubeurteilung", wobei "wir die in Punkt 3 und 4 der Urteilsbegründung erwähnten Fragen nachträglich noch besser belegen, beantworten und klären möchten". Darin lässt sich keine Kritik am angefochtenen Urteil erkennen. In Erwägung 3 stellt die Einzelrichterin kurz die rechtlichen Grundlagen einer Bereinigung des Zivilstandregisters dar - was daran falsch sein sollte, sagt M. nicht, und es ist nicht zu erkennen. In Erwägung 4 hält die Einzelrichterin fest, aus den von ihr nachgeforderten und dann eingereichten Unterlagen gehe zwar die in Somalia vorgenommene islamische Trauung von M. mit S., der Mutter von B. hervor. Diese Ehe sei aber in der Schweiz nicht verzeichnet, und ebenso wenig stehe fest, dass M. überhaupt der leibliche oder rechtliche Vater von B. sei (dafür verweist sie auf die Geburtsurkunde des Zivilstandsamtes, wo die Rubrik "Vater" leer ist). Diese Feststellungen kritisiert M. nicht und auch nicht ansatzweise. Wenn er mit seinem Rechtsmittel neue Behauptungen vorgetragen oder neue Unterlagen beigelegt hätte, wäre das von ihm als Laien so zu verstehen gewesen, dass er die Ausführungen des angefochtenen Urteil anerkenne, aber mit dem Neuen seinen Antrag in der Sache begründe resp. belege. Auch das hat er aber nicht getan. Unter diesen Umständen ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 22. August 2011 Geschäfts-Nr.: PF110034-O/U.doc