Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A., Kläger und Beschwerdeführer gegen 1.B. [Bank], 2.C., Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Mai 2024 (FO220002-I)
Erwägungen: 1.1.Der Kläger erklärte vor Vorinstanz im Rahmen eines Lastenbereinigungs- verfahrens zwischen C._____ und der B._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2022, als Hauptintervenient Anträge stellen zu wollen. Sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 23. März 2023 ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 20'400.– an. Der Kläger erhob dagegen Beschwerde ans Obergericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche sowie das Be- schwerdeverfahren. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege mit Beschluss vom 2. Juni 2023 ab und setzte dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. September 2023 ab und setzte die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses an das Obergericht neu an. Am 5. November 2023 ersuchte der Kläger wiederum um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanz- liche Verfahren. Das Obergericht wies das Gesuch mit Beschluss vom 28. Novem- ber 2023 ab und setzte dem Kläger eine Nachfrist, um den Kostenvorschuss zu bezahlen – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtleis- tung. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. De- zember 2023 nicht ein. Nachdem der Kläger den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Nachfrist geleistet hatte, fällte das Obergericht androhungsgemäss ei- nen Nichteintretensentscheid, gegen welchen der Kläger wiederum Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht wies die Beschwerde am 21. März 20240 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urk. 2 S. 2 ff. = Urk. 30 S. 2 ff.). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 2. Mai 2024 erneut Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im Betrag von Fr. 20'400.– an (Urk. 2 S. 4). Der Kläger erhob dagegen mit elektronischer Eingabe vom 11. Mai 2024 frist- gerecht (Urk. 31) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1): " 1.Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2.5.2024 (FO 220 02) sei aufzuheben.
2.Das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens beim Bezirksgericht Kreuzlingen S1.2023.4 zu sistieren. 3.Eventuell sei im Rahmen der Revision (gegen Beschluss vom 28.11.2023 PE 230 002) die beantragte unentgeltliche Rechts- pflege zu genehmigen." 1.2.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 32). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 2.Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege mit Verfügung vom 23. März 2023 ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'400.– an. Die dagegen erhobenen Beschwerden an die Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos. Die erneute Fristanset- zung für den Kostenvorschuss mit Verfügung vom 2. Mai 2024 begründete die Vor- instanz damit, dass die mit Verfügung vom 23. März 2023 angesetzte Frist trotz Rechtsmittelerhebung grundsätzlich weitergelaufen sei. Da die vom Kläger erho- bene Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2023 bezüglich des Kosten- vorschusses sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen sei, sei dem Kläger die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (Urk. 2 S. 3 f.). 3.Der Kläger verlangt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Wie er in früheren Verfahren bereits mehrfach hingewiesen wurde, können mit der Be- schwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Der Kläger hat dabei als beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, was im Sinne einer Eintretensvoraussetzung voraussetzt, dass er die beanstandeten vor- instanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen aus- einandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll.
Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, legt der Kläger in seiner Beschwerde nicht dar. Er setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen auseinander, sondern räumt im Gegenteil im Zusammenhang mit seinem An- trag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens ein, die Gerichtskosten zu zahlen, sobald das Strafverfahren S1.2023.4 abgeschlossen sei, da er sich davon die Zah- lung einer Summe von Fr. 1 Mio. erhoffe, welche ihm die Leistung der Gerichtskos- ten ermöglichen solle (Urk. 1 S. 4). Die Begründung des Klägers zum Sistierungs- gesuch lässt somit eher vermuten, dass er um einen Zahlungsaufschub bis zum Abschluss des genannten Strafverfahrens ersucht. Dafür bietet die Beschwerde al- lerdings nicht Hand. Ohnehin handelt es sich bei den Behauptungen des Klägers in diesem Zusammenhang um Noven, welche im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist schon vor diesem Hintergrund nicht einzutreten. Der guten Ordnung halber ist ferner darauf hinzuwei- sen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2023 das Gesuch des Klä- gers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Ver- fahren abwies. Der Entscheid ist formell rechtskräftig. Da somit davon auszugehen ist, dass der Kläger über die erforderlichen Mittel für die Zahlung des vorinstanzli- chen Kostenvorschusses verfügt, wäre ohnehin kein Grund ersichtlich, das Straf- verfahren resp. die behauptete Zahlung an den Kläger von Fr. 1 Mio. abzuwarten. Ferner stellt der Kläger den Eventualantrag um Revision des – prozess- fremden – Beschlusses vom 28. November 2023 im Beschwerdeverfahren PE230002-O, mit dem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren abgewiesen wurde (siehe Rechtsbegehren 3). Bei diesem Be- schluss handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, welcher nicht in ma- terielle Rechtskraft erwächst und somit von Vornherein nicht revisionsfähig ist (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 33). Auch auf den Eventualantrag ist folglich nicht einzu- treten. 4.Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage von Ko- pien von Urk. 1 und 3/1-3, sowie an die Vorinstanz, an den Kläger und die Beklagte 2 per IncaMail, an die Beklagte 1 und die Vorinstanz gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ms