Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschlüsse vom 31. Mai 2023
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Bank], Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis / Sistierung und Abnahmefrist Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 9. Mai 2023; Proz. FO220001
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 erhob A._____ (Klägerin und Be- schwerdeführerin, fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren (fortan Vorinstanz), eine Klage auf Aberkennung eines An- spruchs im Lastenverzeichnis (Betreibung-Nr. 1; act. 6/1). In der Verfügung vom 28. Januar 2022 ging die Vorinstanz von einem Streitwert der Klage von Fr. 125'049.55 aus. Sie setzte der Klägerin Fristen von 21 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'750.00 zu leisten und schriftlich ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 6/4 S. 1 und 4). Im Schreiben vom 11. Februar 2022 bezeichnete die Klägerin einen Zustellungsempfänger. Zudem stellte die Klägerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6/8). Die Vorinstanz nahm der Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 12. Mai 2022 die Frist zur Leis- tung des Kostenvorschusses ab und setzte ihr eine Frist zur Verbesserung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an. Der B._____ (Beklagte und Be- schwerdegegnerin, fortan Beklagte) setzte die Vorinstanz eine Frist zur freigestell- ten Stellungnahme zum Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege an (act. 6/10 S. 4). Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 machte die Klägerin weitere Aus- führungen zur unentgeltlichen Rechtspflege und reichte ergänzende Unterlagen ein. Zudem stellte die Klägerin ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens (act. 6/16 und act. 17/1-15). Die Beklagte reichte am 6. Juli 2022 eine Stellung- nahme samt Beilagen ein (act. 6/18 und act. 6/19/1-12). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihr eine einmalige Frist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 9'750.00 an, unter der Androhung, dass im Säumnisfall eine kurze Nachfrist angesetzt werde. Im Weiteren wies die Vorinstanz das von der Klägerin gestellte Sistierungsgesuch ab (act. 6/21 S. 12). Mit Zuschrift vom 9. April 2023 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6/23). Die Vorin- stanz trat auf dieses Gesuch der Klägerin mit Verfügung vom 2. Mai 2023 nicht ein und setzte ihr eine einmalige Nachfrist von 7 Tagen an, um den Kostenvor-
schuss von Fr. 9'750.00 zu leisten. Die Vorinstanz drohte der Klägerin an, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (act. 6/25 S. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 verlangte die Klägerin vor Vorinstanz, es sei die (Frist für die) verlangten Kosten abzunehmen und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Verfahren CB230010 zu sistieren (act. 6/27). Die Vorinstanz verfügte daraufhin am 9. Mai 2023 (act. 6/28 = act. 5), über den Antrag der Klägerin auf Sistierung des Verfah- rens werde erst nach Eingang des der Klägerin auferlegten Kostenvorschusses entschieden (Dispositiv-Ziffer 1) und verlängerte die mit Verfügung vom 2. Mai 2023 angesetzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 9'750.00 bis 15. Mai 2023 (Dispositiv-Ziffer 2). 2. 2.1. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Mai 2023 erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Abgabezeitpunkt IncaMail) rechtzeitig Beschwer- de beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelan- träge (act. 2 S. 1; zur Rechtzeitigkeit: act. 6/29, act. 4/2): "1. Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 9.5.2023 (FO 220 001) sei aufzuheben und die beantragte Sistierungsgesuch sei zu genehmigen. 2. Eventuell seien für die Kosten von CHF 9'750 aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen." 2.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-29). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerde- verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten ist ein Doppel der Eingabe der Klägerin vom 12. Mai 2023 (act. 2) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustel- len. Mit dem heutigen Entscheid wird der prozessuale Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, er ist abzuschreiben.
OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 sowie auch OGer ZH PC190014 vom 21. August 2019 E. B.2.1., je mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes Zurückhal- tung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetz- liche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere In- stanz das Verfahren der unteren Instanz mit dem Rechtsmittel gegen den Sach- entscheid. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO- Sterchi, Bern 2012, Art. 319 ZPO N 15). 4. 4.1. Vor Vorinstanz führte die Klägerin aus, das Gericht könne gemäss Art. 126 ZPO das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Das Ver- fahren könne namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. In der aufsichtsrechtlichen Beschwerde CB230010 mache sie geltend, das Lastenverzeichnis sei aufgrund dessen, dass es sich um eine Familienwohnung handle, nichtig. Bei Gutheissung der Be- schwerde werde somit die Grundlage des vorliegenden Prozesses entzogen, weshalb die Verfahrenssistierung zweckmässig sei (act. 6/27). 4.2. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe bis dato den von ihr verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten nicht geleistet. Die Vorschussleistung stelle eine Prozessvoraussetzung dar; bei Säumnis sei auf die Klage nicht einzutreten. Über den prozessualen Antrag der Klägerin auf Sistierung könne erst entschieden wer- den, wenn der Vorschuss geleistet worden sei. Dies sei der Klägerin anzuzeigen. Da ihr die Verfügung vom 2. Mai 2023 am 8. Mai 2023 zugestellt worden sei, laufe ihr die entsprechende Nachfrist noch bis zum 15. Mai 2023 (act. 5 S. 2 f.). 4.3. In ihrer Beschwerde an die Kammer wiederholt die Klägerin, wieso sie die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens als zweckmässig erachtet (act. 2 S. 1 f.). Weiter bringt sie vor, die Ansicht der Vorinstanz (Kostenvorschuss vor
Behandlung Sistierungsgesuch) sei offensichtlich nicht richtig, weil der Kostenvor- schuss von Fr. 9'750.00 den Streitwert von total Fr. 125'049.55 (vertragliches Pfandrecht Nr. 6, 1. Pfandstelle über Fr. 82'055.55 und vertragliches Pfandrecht Nr. 10.1, 1. Pfandstelle über Fr. 42'994.00 gemäss Lastenverzeichnis) betreffe. Sie mache als Grund für die Sistierung geltend, dass die Nichtigkeit des Lasten- verzeichnisses (aufgrund der Familienwohnung) Gegenstand des aufsichtsrechtli- chen Beschwerdeverfahrens CG230010 sei. Im Lastenverzeichnis inbegriffen und bestritten sei unter anderem auch das Pfandrecht Nr. 2, 1. Pfandstelle, über Fr. 400'000.00. Deswegen lasse sich das Sistierungsgesuch als eine Klageände- rung wegen der geltend gemachten Familienwohnung verstehen. Die Vorinstanz habe die Sache nicht sorgfältig geprüft. Vorliegend erhöhe sich der Streitwert "wegen der Geltendmachung der Familienwohnung" (act. 2 S. 2). Die Klägerin folgert weiter, die Vorinstanz habe ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf den Kostenvorschuss von Fr. 9'750.00 beurteilt. Bei Gutheissung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde CB230010 müsse das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des neuen, erhöhten Streitwertes beur- teilt werden. Deswegen sei die Sistierung des Verfahrens notwendig (act. 2 S. 3). 4.4. Die Klägerin unterlässt es, in ihrer Beschwerdeschrift substantiiert geltend zu machen, dass und inwiefern ihr in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Dies ist auch nicht offenkundig. Denn sie kann ihre erhobenen Rügen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vortragen. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht dargetan, weshalb auf die Be- schwerde der Klägerin nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde der Klägerin auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf das von ihr Vorgetragene ein- gegangen würde. Ihren Ausführungen fehlt es an einer sachbezogenen Ausei- nandersetzung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Behand- lung des Gesuchs um Verfahrenssistierung setze die Bezahlung des Kostenvor- schusses voraus. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderun- gen nicht. Die Darlegung der Klägerin, weshalb die Verfahrenssistierung aus ihrer
Sicht zweckmässig wäre, zielt zudem an der Sache vorbei, hat die Vorinstanz doch über den Sistierungsantrag noch nicht entschieden. Die Höhe des Kosten- vorschusses und/oder die Gesuche der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege bildeten Gegenstand früherer vorinstanzlicher Verfügungen, welche hätten ange- fochten werden können. Auf die Höhe des Kostenvorschusses oder die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege kann im vorliegenden Verfahren nicht zu- rückgekommen werden. Es bleibt zu bemerken, dass der einstweilige Kostenvor- schuss von Fr. 9'750.00 auf der mutmasslichen Höhe der im Verfahren anfallen- den Gerichtskosten im Zeitpunkt der Erhebung basierte und eine spätere Erhö- hung vorbehalten bleibt. Bei einer Erhöhung hätte die Klägerin Gelegenheit, unter umfassender Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse ein neues Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege zu stellen. 4.5. Zusammengefasst resultiert aus dem vorstehend Ausgeführten, dass auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten ist. Mittlerweile ist die der Klägerin an- gesetzte Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses abgelaufen. Auch wenn im Ge- setz nicht vorgesehen, ist nach ständiger Praxis der Klägerin mit einer kurzen Er- streckung bzw. sogenannten "Notfrist" ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, den Vorschuss zu leisten (vgl. OGer ZH PC110033/Z03 vom 4. November 2011, E. 10; OGer ZH PD210005 vom 6. Mai 2021 E. 4.3.2.). 5. 5.1. Die Klägerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Eine Partei hat Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Gewinn- aussichten der Beschwerde von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustrisiken (vgl. vorstehende Erwägungen), ist diese als aussichtslos i.S. des Art. 117 ZPO anzusehen und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesem Grund abzuweisen. Weiterungen erübrigen sich. 5.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.00 festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Par-
teientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unter- liegt, der Beklagten nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädigungs- pflichtigen Umtriebe entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Ent- scheid. Sodann wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Klägerin und Beschwerdeführerin wird eine nicht erstreckbare (Not-)Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um bei der Kasse des Bezirksgerichts Uster (Postkonto 2, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: FO220001-I", IBAN CH3) den ihr von der Vorinstanz auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 9'750.00 zu leis- ten. Bei Säumnis wird auf die Klage der Klägerin nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin und Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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