Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster
betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. März 2023 (FO220002-I)
Unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2023, mit welchem das mit der Beschwerde vom 1. Mai 2023 gestellte Gesuch des Klägers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leis- tung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde (Urk. 7), unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. September 2023, mit welchem die Beschwerde des Klägers gegen den vorge- nannten Beschluss abgewiesen und ihm eine neue (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren angesetzt wurde (Urk. 9), unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2023, mit wel- chem das am 5. November 2023 gestellte erneute Gesuch des Klägers um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 13), unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Dezember 2023, mit welchem auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss nicht eingetreten wurde (Urk. 14), da der Kläger den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 7 und Urk. 13, je Dispositiv- Ziffer 2 Abs. 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren keine Par- teientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Zürich, 11. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am:
lm