Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. April 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ SAS, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Abnahme Frist Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 13. Februar 2023 (FO230001-M)
Erwägungen: 1. a) Am 22. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte der Kläger beim Be- zirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage ein auf Feststellung, dass die in Be- treibung gesetzte Forderung der Beklagten von Fr. 711'519.70 nebst Zins nicht mehr bestehe, dass die entsprechende Betreibung und ein Arrest am Miteigen- tumsanteil des Klägers an einer Liegenschaft aufzuheben seien etc. (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 setzte die Vorinstanz (u.a.) dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 30'000.-- an (Vi-Urk. 3). Am 10. Februar 2023 ersuchte der Kläger um Abnahme der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses, da die (im Ausland domizilierte) Beklagte nicht mehr vertreten sei (Vi-Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 8 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger am 22. Februar 2023 (Postaufgabe) frist- gerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2023 des Bezirksgericht Dietikon aufzuheben; 2. es sei die Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses vom 26. Januar 2023 des Bezirksgericht Dietikon zur Abnahme der Frist aufzuheben; 3. eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-18). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Der prozessuale Antrag des Klägers auf vorläufige Sistierung der Ver- wertungshandlungen bezüglich der Liegenschaft C.-Strasse ..., D., wird mit dem heutigen Nichteintretensentscheid obsolet. 2. a) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozesslei- tende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben hier nicht zutref- fenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) –
(nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 135 N 5). Ein solcher liegt regelmässig nicht vor, wenn er durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid beseitigt werden kann. Bei der Annahme eines drohen- den, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist sodann grundsätzlich Zu- rückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung pro- zessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Schliesslich ist ein solcher Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II- Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde als ihm drohenden Nachteil im Wesentlichen sinngemäss geltend, die Beklagte sei nicht rechtsmässig vertreten und ohne solche Vertretung könne er seine negative Feststellungsklage nicht wie gewünscht geltend machen. Ohne diese Klage drohe ihm die Verwertung seines Eigenheims, was für ihn und seine Familie einen enormen und nicht wiedergut- zumachenden Schaden darstellen würde (Urk. 1, beso. S. 6). c) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger – wie schon von der Vo- rinstanz festgehalten (Urk. 2 S. 2) – seine negative Feststellungsklage bereits eingereicht hat und deren Rechtshängigkeit unabhängig von einem allfälligen Ver- tretungsverhältnis der Beklagten ist. Durch die in der angefochtenen Verfügung entschiedene Abweisung des Gesuchs um Abnahme der Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses droht dem Kläger ein Nachteil nur dann, wenn er den Vorschuss tatsächlich nicht innert Frist leisten könnte (nur diesfalls droht ihm ein Nichteintreten auf seine Klage; wenn er dagegen den Vorschuss leistet, droht ihm dieser Nachteil nicht; vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Dass dies der Fall sei, hat der Kläger jedoch in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht (ebensowenig zuvor in seinem Gesuch vom 10. Februar 2023 um Abnahme der Frist; vgl. Vi-Urk. 6). Er hat auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, obwohl er auf die-
se Möglichkeit in der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2023 aufmerk- sam gemacht worden war (vgl. Vi-Urk. 3 S. 2). d) Nach dem Gesagten ist mangels eines nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils die Beschwerde nicht zulässig. Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 711'519.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). d) Da die Beklagte durch den vorliegenden Beschluss keinen Nachteil er- leidet, kann (ausnahmsweise) auf eine Zustellung an sie verzichtet werden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 711'519.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo