Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 24. Februar 2023
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____,
betreffend Feststellungsklage (Hauptintervention zum Verfahren Geschäfts- Nr. FO210001-I) (Unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 24. November 2022; Proz. FO220005
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Im Verfahren FO210001-I des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG stehen sich C._____ (nachfolgend: Beklagte 2) und die B._____ AG (nachfol- gend: Beklagte 1) als Parteien gegenüber. 1.2 Am 27. Juni 2022 (Datum der Entgegennahme der Schweizerischen Bot- schaft in Schweden, vgl. act. 6/1) reichte der (Hauptinterventions-)Kläger und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer), Ehemann der Beklagten 2, bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Hauptintervention im erwähnten Verfahren ein (act. 6/2, act. 6/3/1-27). Zunächst stellte er folgende Rechtsbegehren: "1- Es sei festzustellen, dass die beklagte B._____ A.G. handlungs- unfähig ist. 2- Es sei festzustellen, dass der Kläger einziger Verwaltungsrat der B._____ A.G. ist. 3- Es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer der Liegenschaft Stockwerkeigentum, an der D.-strasse 1 in E. ist. 4- Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 22.7.2016 CG 140 073 betr. Forderungen der B._____ A.G. nichtig ist. 5- Es sei festzustellen, dass die Mietforderungen der B._____ A.G. CHF 163'200.– nicht bestehen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten B._____ A.G." Er machte insbesondere geltend, der Streitwert belaufe sich auf Fr. 50'000.–, da es sich dabei um das einbezahlte Aktienkapital der Beklagten 1 handle (act. 6/2 S. 2). 1.3 Ausgehend von einem Streitwert der fünf Rechtsbegehren von insgesamt Fr. 1'054'500.– (Fr. 50'000.– [Rechtsbegehren 1] + Fr. 50'000.– [Rechtsbegehren 2] + Fr. 628'000.– [Rechtsbegehren 3] + Fr. 163'200.– [Rechtsbegehren 4] + Fr. 163'200.– [Rechtsbegehren 5]) setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2022 (act. 6/4) Frist an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 31'300.– zu leisten.
1.4 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (act. 6/7) stellte der Beschwerdeführer unter dem Titel Klageänderung bzw. Beschränkung der Klage neu folgende Rechtsbegehren: "1- Es sei festzustellen, dass der Kläger einziger Verwaltungsrat der B._____ A.G. ist. 2- Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 22.7.2016 im Prozess CG 140 073 zwischen den Beklagten 1 und Beklagten 2 betr. Forderungen für die Miete der Räumlichkeiten an der F.- strasse 2, ... ZH nichtig ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten B. A.G." In der Begründung stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Streitwert bleibe bei Fr. 50'000.–, weil er belege, dass das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 22.7.2016 nichtig sei; dies – soweit erkennbar – im Wesentli- chen mit der Begründung, die Vorschriften über die notwendige Streitgenossen- schaft seien in jenem Verfahren verletzt worden, indem er als notwendiger Streit- genosse in dieses nicht miteinbezogen worden sei, obwohl es um seine Rechte und seine Familienwohnung gegangen sei (vgl. act. 6/7 S. 2). 1.5 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 (act. 6/9) stellte der Beschwerdeführer ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte sechs Beila- gen ein (act. 6/11/1-6). In seiner Begründung führte er insbesondere aus, Gegenstand des Prozes- ses seien Forderungen der B._____ A.G. [Beklagte 1] gegenüber der Ehefrau des Klägers [Beschwerdeführers] gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts ZH vom 22.7.2016 (Prozess CG 160 073) für die unberechtigte Nutzung der Räumlichkei- ten der B._____ A.G. an der F.-strasse 2, ... Zürich (vgl. act. 6/9 S. 1). Er mache geltend, dass er nach dem Ableben des Verwaltungsrates Dr. G. als einziger Verwaltungsrat der Beklagten 1 bestimmt habe, wer die Räumlichkeiten an der F._____-strasse 2 nutzen durfte und wie. Weil er als Verwaltungsrat die Gesellschaft nach Aussen vertrete und über alle Fragen der Verwaltung bestim- me, könne er auch darauf verzichten, eine Miete für diese Räumlichkeiten von seiner Ehefrau zu verlangen (vgl. a.a.O., S. 2). Die Beklagte 1 habe behauptet, er
und seine Ehefrau hätten die Räumlichkeiten an der F.-strasse 2 unberech- tigt genutzt. Aus diesem Grunde habe die Beklagte 1 die Wohnung in E. mit Arrest belegen lassen (vgl. a.a.O., S. 5). Er habe das (angeblich) bessere Recht am Streitgegenstand, weil er "das Streitobjekt- die Räumlichkeit der B._____ A.G. an der F._____-strasse 2, ZH" als einziger Verwaltungsrat verwalte (a.a.O., S. 6 unten) 1.6 Ausgehend von einem Streitwert von nunmehr Fr. 213'200.– (Fr. 50'000.– + Fr. 163'200.–) entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. November 2022 (act. 6/12 = act. 4/1 = act. 5 [Aktenexemplar]) was folgt: "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Dem Kläger wird eine einmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 80- 4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, Uster, Zahlungs- zweck: "Geschäfts-Nr.: FO220005-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) einen Kostenvorschuss von Fr. 13'280.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der bei- liegende Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungs- zweck zwingend die "Geschäfts-Nr.: FO220005-I" anzugeben. Bei Säumnis wird dem Kläger eine kurze Nachfrist angesetzt. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleis- tet, wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für diese Verfügung wer- den im Endentscheid geregelt. 4./5. (Mitteilung und Rechtsmittel)." 1.7 Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Datum der Entgegennahme der Schweizerischen Botschaft in Schweden, vgl. act. 2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 24.11.2022 sei auf- zuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu genehmigen. 2. Der Streitwert sei mit Fr. 50'000.– festzulegen. 3. Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu genehmigen."
1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-13). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO und BGE 139 III 334 ff., E. 4.2 m.w.H.). Zur Kenntnis- nahme sind den Beklagten 1 und 2 noch je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 3) zuzustellen. Die Sache ist spruchreif. 2. Prozessuales Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzo- gen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. 2.1 Die Beschwerdefrist beträgt für diese prozessleitenden Entscheide 10 Tage (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer über- gab seine Beschwerde am 8. Dezember 2022 der Schweizerischen Botschaft in Schweden, womit er die Beschwerdefrist wahrte (vgl. act. 6/13 i.V.m. act. 2, Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Be- schwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). 2.2 Geltend gemacht werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Im Be- schwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses umfassende Novenverbot gilt auch in Verfahren, die – wie das Verfahren um un- entgeltliche Rechtspflege – der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], S. 7221 ff., S. 7379; ZK ZPO- F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). Die Beschwerdebeilagen – soweit sie nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht wurden – sind somit grundsätz- lich unbeachtlich. Im Übrigen sind sie für den Entscheid auch nicht wesentlich. 2.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sowohl der Entscheid der Vor- instanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab- zuweisen (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 1, siehe nachfolgend E. 3), als auch ihr Ent- scheid, von ihm einen Kostenvorschusses in der Höhe von (nur noch, vgl. oben E. 1.3) Fr. 13'280.– einzuverlangen (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 2, siehe unten E. 4). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz (vgl. act. 5 E. 2) geltend, es gebe keinen
Klagerückzug und er könne insoweit nach Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht kostenpflich- tig werden (vgl. act. 3 S. 2 und 3). Dabei übersieht er, dass einzig das Dispositiv eines Entscheides angefochten werden kann, nicht aber die Sachverhaltsfeststel- lungen oder die Erwägungen (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.). Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. 2.4 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorin- stanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie seinen An- trag, der Streitwert sei mangels Klagehäufung auf Fr. 50'000.– zu reduzieren, nicht beurteilt habe (vgl. act. 3 S. 2). Die Vorinstanz hat den von ihr festgesetzten Streitwert im angefochtenen Entscheid, teilweise unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihrer Verfügung vom 30. September 2022, begründet und sich mit den Vorbringen des Beschwer- deführers dazu auseinandergesetzt. Die Behauptung, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist somit offensichtlich haltlos. 2.5 Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ein- zugehen, als er den erwähnten prozessualen Obliegenheiten nachgekommen ist, und diese für den Entscheid wesentliche Punkte betreffen (vgl. statt vieler BGE 148 III 30 ff., E. 3.1). 3. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO) 3.1 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn (a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Mittellos ist eine Partei, wenn sie nicht über die erforderlichen finanziellen Ressourcen verfügt, um den Prozess zu finanzieren. Als bedürftig gilt eine Per- son, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunter- halts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (vgl. BGE 144 III 531 ff., E. 4.1) und zwar auch jene des Ehegatten oder des eingetragenen Partners der
gesuchstellenden Person. Denn die Unterhalts- oder Beistandspflicht eines Ehe- gatten oder eingetragenen Partners geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor und umfasst insbesondere auch die Bevorschussung von Pro- zesskosten, die von einem Ehegatten/Partner gegen Dritte oder umgekehrt ange- strengt werden (vgl. BK ZPO-B ÜHLER, Bern 2012, Art. 117 N 34 f. und Art. 119 N 90; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 168 m.w.H.; OGer ZH RB210018 vom 31. August 2021, E. 4.1). Die Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach das Einkommen seiner Ehegattin nicht berücksichtigt werden dürfe, weil das Gericht gemäss Art. 98 ZPO nur von der klagenden Partei (und nicht der Beklagten) einen Vorschuss verlangen könne (vgl. act. 3 S. 5), und wonach die Wohnung in E._____ nicht berücksichtigt wer- den dürfe, weil es sich um eine Familienwohnung handle (vgl. dazu bereits OGer ZH PS220072 vom 6. Mai 2022, E. 3.4.1) und eine "Zahlung der Gerichtskosten aus der Familienwohnung" deshalb einer Genehmigung seiner Ehegattin bedürfte (vgl. act. 3 S. 6), sind daher von vornherein unbehelflich. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhält- nisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegen- heit: Es obliegt ihr, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Wie die Vorinstanz bereits zutref- fend festgehalten hat, dürfen dabei umso höhere Anforderungen an die umfas- sende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Da der Beschwerde- führer sehr prozesserfahren ist und aus früheren Verfahren weiss, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und dokumentieren muss, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sein Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder zufolge fehlenden Bedürftigkeitsnachweises sogleich abzu- weisen war (vgl. act. 5 E. 3.2 mit Verweis auf OGer ZH PE220004 vom 7. Oktober 2022, E. II./3.2). 3.2 Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdefüh- rers um unentgeltliche Rechtspflege zum einen damit, die Vorbringen des sehr
prozesserfahrenen Beschwerdeführers und die dazu eingereichten unvollständi- gen Belege – namentlich zu nicht vorhandenen Verkehrsmitteln und Grundstü- cken in Schweden und nicht unterzeichnete Steuerformulare des Beschwerdefüh- rers – würden nicht ausreichen, um dem Gericht ein vollständiges und aktuelles Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu vermitteln. Der Verweis auf einen Ent- scheid des Departementes für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau vom 29. März 2019 erweise sich zudem als unbehelflich, sei dieser doch mehr als dreieinhalb Jahre alt (vgl. act. 5 E. 3.2.2). Zum anderen sei der Beschwerdeführer, selbst wenn er über kein Vermögen in Schweden verfügen sollte, nicht als mittellos zu betrachten. Denn er und die Beklagte 2 seien Eigentümer einer in E._____ gelegenen Stockwerkeigentums- wohnung, welche gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers einen Steu- erwert von Fr. 482'000.– aufweise (vgl. act. 6/9 S. 7 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser wertvolle Vermögensbestandteil hier unberücksichtigt bleiben sol- le (vgl. act. 5 E. 3.2.2 mit Verweis auf im vorliegenden "Hauptprozess" FO210001- I ergangenen OGer ZH PE220004 vom 7. Oktober 2022, E. II./3.5). Das Argument des Beschwerdeführers, diese Wohnung sei Gegenstand des vorliegenden Pro- zesses, weshalb daraus keine Prozesskosten bezahlt werden könnten, sei nicht stichhaltig (vgl. act. 5 E. 3.2.2). 3.3 Der Beschwerdeführer hält der ersten Begründung der Vorinstanz in seiner Beschwerde – soweit seine Ausführungen nachvollziehbar und verständlich sind – im Wesentlichen entgegen, er habe die Schätzung des Steueramtes ZH vom 31.12.2020 für die Beurteilung der Mittellosigkeit eingereicht. Es seien einzig die- se Steuerakten massgebend, weil diese das gesamte Vermögen und Einkommen der Familie, mit dem gesamten Vermögen und Einkommen der Familie in Schwe- den enthalte. Die Vorinstanz weigere sich allerdings, diese Steuerakten zu be- rücksichtigen. Er habe für das Jahr 2021 noch keine Steuerschätzung vom Steu- eramt ZH, weshalb er als Beweismittel die Steuererklärung 2021 aus Schweden eingereicht habe, welche beweise, dass sich seine finanzielle Lage nicht geändert habe. Die Unterlagen des Steueramtes Schweden seien nicht blosse Steuerfor- mulare. Vielmehr handle es sich um die "vom Steueramt ausgefüllte" Steuerdekla-
ration, die elektronisch nach schwedischem Recht unterzeichnet worden sei. Die Feststellung der Vorinstanz, seine Vorbringen und Belege würden nicht ausrei- chen, sei willkürlich (vgl. act. 3 S. 4 und 5). Zur zweiten Begründung der Vorinstanz macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der erwähnte Entscheid (OGer ZH PE220004) sei nicht re- levant, weil er nicht Partei jenes Verfahrens gewesen sei (vgl. act. 3 S. 4 f.). Oh- nehin sei nicht das Eigentum, sondern das Nutzungsrecht an dieser Wohnung massgebend und dieses sei ihm mit dem Arrest vom 23.11.2010 durch die Be- klagte 1 entzogen worden. Diese Wohnung sei Gegenstand des vorliegenden Prozesses, weshalb daraus keine Prozesskosten bezahlt werden könnten (vgl. a.a.O., S. 6). Damit scheint der Beschwerdeführer sinngemäss geltend ma- chen zu wollen, die Vorinstanz hätte den Steuerwert der Wohnung in E._____ von Fr. 482'000.– bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht berücksichtigen dürfen. 3.4 In Bezug auf die zweite Begründung der Vorinstanz übersieht der Be- schwerdeführer, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wohnung in E._____ nicht auf Wissen aus anderen Verfahren – namentlich aus dem Verfahren vor der Kammer mit der Geschäfts-Nr. PE220004 – abzustellen brauchte: Denn er selber hatte vor Vorinstanz vorgebracht, er habe eine Wohnung in E._____ und diese werde in der Höhe von Fr. 482'000.– als Vermögen versteuert (vgl. act. 5 E. 3.1 i.V.m. act. 6/9 S. 7 f.). Sollte der Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, es seien einzig Tatsachen gerichtsnotorisch, welche dem Gericht aus anderen Verfahren zwischen den gleichen Parteien bekannt sind, ist klarzustellen, dass dies nicht zutrifft (vgl. den in OGer ZH PS210031 vom 21. April 2021, E. II. er- wähnten Bundesgerichtsentscheid BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014, E. 2.4.1 m.w.H.). Wie gesehen behauptet der Beschwerdeführer auch, die Wohnung in E._____ sei Gegenstand des vorliegenden Prozesses und mit Arrest belegt. Zum einen ist anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be- schwerde nicht nachvollziehbar, inwiefern die erwähnte Wohnung Gegenstand des vorliegenden Prozesses sein soll. Selbst wenn die Beklagte 1 die Wohnung in
E._____ mit Arrest hätte belegen lassen, um Forderungen gegenüber der Beklag- ten 2 für die unberechtigte Nutzung der Räumlichkeiten der B._____ AG an der F.-strasse 2 in ... Zürich abzusichern – so die Behauptung des Beschwer- deführers vor Vorinstanz (vgl. oben E. 1.5) –, würde dies die Wohnung in E. noch nicht zum Gegenstand des vorliegenden Prozesses machen (vgl. auch oben E. 1.4). Im Übrigen geht der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 10. Oktober 2022 ohnehin selber davon aus, dass das einzige seiner (ur- sprünglichen) Rechtsbegehren, welches sich auf die Wohnung in E._____ bezieht (Rechtsbegehren 3, vgl. oben E. 1.2), (bereits) Gegenstand des Verfahrens FO220002 gegen die H._____ [Bank] sei (vgl. act. 6/7 S. 2). Zum anderen ist der Kammer bekannt, dass die Liegenschaft an der D.-strasse 1 in E., GB-Blatt 3, Kat. Nr. C4 sowie GB-Blatt 5, Kat. Nr. C6, im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers am 19. Januar 2022 zwangsrechtlich verwertet wurde (vgl. OGer ZH PS220072 vom 6. Mai 2022, E. 1.1). Vor diesem Hintergrund konnte sich der sehr prozesserfahrene Beschwerdeführer jedenfalls nicht darauf be- schränken zu behaupten, die Wohnung – deren Steuerwert er auf Fr. 482'000.– bezifferte – sei mit Arrest belegt worden. Insoweit kam bzw. kommt er seiner um- fassenden Mitwirkungsobliegenheit nicht nach. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb und inwieweit die Wohnung in E._____ als Aktivum bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nicht zu berücksichtigen sein soll. Damit bleibt es (mindestens) bei der zweiten Begründung der Vorinstanz, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen zur ersten Begründung einzuge- hen. Vor diesem Hintergrund ist auch auf das Kriterium der fehlenden Aussichts- losigkeit – eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 117 ZPO), worauf die Vorinstanz nicht einging – nicht ein- zugehen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Abweisung seines Ge- suches um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist .
zufordern sei, einen Kostenvorschuss (nur) noch im Umfang von Fr. 13'280.– zu leisten (vgl. act. 5 E. 4.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Streitwert sei auf Fr. 50'000.– zu "reduzieren" (act. 3 S. 1). Dies im Wesentlichen – soweit dies seinen teilweise schwer verständlichen Ausführungen entnommen werden kann – mit der Begründung, die Rechtsbegehren 2 und 4 würden sich ausschliessen, weil es bei beiden Rechtsbegehren darum gehe, ob er (der Be- schwerdeführer) Verwaltungsrat der Beklagten 1 sei. Deren Aktienkapital sei Fr. 50'000.– und dies sei der Streitwert (vgl. a.a.O., S. 11). 4.3 Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach er weiterhin die Nichtigkeit des gesamten Urteils vom 22. Juli 2016 geltend mache, weshalb bezüglich des Rechtsbegehrens 4 von einem Streitwert von Fr. 163'200.– auszugehen sei, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern stellt dieser bloss seine eigene Ansicht gegenüber. Dabei stellt er (zu Recht) nicht in Abrede, vor Vo- rinstanz die Nichtigkeit des gesamten Urteils vom 22. Juli 2016 geltend gemacht zu haben. Im Gegenteil: Er bringt (auch) in seiner Beschwerde vor, das Urteil im Prozess CG140073, in welchem die Beklagte 2 zur Zahlung von Fr. 163'200.– an die Beklagte 1 verpflichtet worden sei, sei nichtig, weil er als notwendiger Streit- genosse nicht miteingeklagt worden sei. Deshalb existiere die Forderung von Fr. 163'200.– aus dem Urteil vom 22.7.2022 (recte: 2016) nicht (vgl. a.a.O., S. 3 und 11; act. 6/2 S. 8). Inwiefern vor diesem Hintergrund nicht von einem Streitwert von Fr. 213'200.– (Fr. 50'000.– + Fr. 163'200.–) auszugehen sein soll, ist nicht nach- vollziehbar. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Rechts- begehren 2 und 4 gegenseitig ausschliessen sollen. Selbst aus der Sicht des (sehr prozesserfahrenen) Beschwerdeführers kann dies keinen Sinn ergeben, hatte er doch in seiner von der Vorinstanz als teilweisen Klagerückzug qualifizier- ten Eingabe vom 10. Oktober 2022 zwar nur noch diese zwei, aber doch beide Rechtsbegehren aufrechterhalten. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einem Streitwert von insgesamt Fr. 213'200.– auszugehen. Weitere Beanstan- dungen bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
4.4 Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde gegen den Kostenvorschuss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.5 Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids nicht (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmittelerhebung weiterlief. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung ist jedoch sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (vgl. etwa OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 mit Verweis auf RB160013 vom 23. August 2016 E. III./8). Daher ist dem Beschwerdeführer die einmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 13'280.– neu anzusetzen. Im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist hätte die Vorinstanz so- dann die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470 ff., E. 6.5; 140 III 501 ff., E. 4.3.2). Die Entscheidge- bühr ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzulegen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und macht geltend, sein einziges Vermögen befinde sich im Streit (vgl. act. 3 S. 1 und 11). Nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3 und 4) ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits deshalb abzuweisen, weil seine Beschwerde aussichtslos erscheint. Auf die Behauptung, sein einziges Vermögen befinde sich im Streit, braucht somit nicht mehr weiter eingegangen zu werden. 5.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und den vorinstanzlichen Beklag- ten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. oben E. 1.8).
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem (Hauptinterventions-)Kläger und Beschwerdeführer wird eine einmali- ge Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto 80-4944-0, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, Uster, Zah- lungszweck "Geschäfts-Nr. FO220005-I", IBAN: CH60 0900 0000 8000 4944 0) einen Kostenvorschuss von Fr. 13'280.– zu leisten. Sofern für die Ein- zahlung des Kostenvorschusses nicht der von der Vorinstanz beigelegte Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr. FO220005-I" anzugeben. Bei Säumnis wird dem (Hauptinterventions-)Kläger und Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine kurze Nachfrist angesetzt. Wird der Kostenvor- schuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, wird auf die Klage nicht ein- getreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten und Beschwerde- gegnerinnen je unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 3), sowie – unter Beilage einer Kopie des Empfangsscheins des Beschwerde- führers für den vorliegenden Entscheid – an das Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 213'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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