Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Nachfrist Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 28. April 2021 (FO210004-L)
Erwägungen: 1.1. Am 24. Oktober 2019 hatte das Betreibungsamt Zürich 7 den Zahlungsbe- fehl in der vom Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobenen Betreibung Nr. ... erlassen (Urk. 5/2). Betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 30. März 2021 bei der Vorinstanz gegen den Be- klagten eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'700.– an (Urk. 5/5). Dagegen erhob die Kläge- rin mit Eingabe vom 25. April 2021 (Datum Poststempel: 26. April 2021) Be- schwerde, welche mit heutigem Entscheid der Kammer abgewiesen wurde (vgl. Parallelverfahren PE210011-O). 1.2. Mit Verfügung vom 28. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Nach- frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (Urk. 2 = Urk. 5/8). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 informierte die Klägerin die Vorinstanz über die gegen die Verfü- gung vom 7. April 2021 erhobene Beschwerde und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 3/2). Mit Antwortschreiben vom 7. Mai 2021 teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, eine Fristerstreckung erübrige sich, da ihr nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohnehin erneut Frist für das Leisten des Kostenvorschusses anzusetzen sein werde (Urk. 3/3). 1.3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2021 (Datum Poststempel: 10. Mai 2021) erhob die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2021 betreffend Nachfristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 1). 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Klägerin rügt, mit Schreiben vom 7. Mai 2021 habe ihr die Vorinstanz mitgeteilt, dass je nach Ausgang des Beschwerdeverfahrens PE210011-O eine
neue Frist für das Leisten des Kostenvorschusses angesetzt werde. Damit schei- ne die Vorinstanz indirekt anzuerkennen, dass die Verfügung vom 28. April 2021 nichtig sei, ohne dass dies explizit geschrieben werde. Um Klarheit zu schaffen, ersuche sie beschwerdeweise, die Verfügung vom 28. April 2021 für nichtig zu er- klären und aufzuheben (Urk. 1 S. 1 f.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Zunächst ist festzuhalten, dass weder hinreichend dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Verfügung vom 28. April 2021 nichtig sein soll, zumal das Anset- zen einer Nachfrist nach unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses gesetz- lich vorgeschrieben ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erfuhr die Vorinstanz sodann erst nach Erlass der Verfügung vom 28. April 2021, dass die Klägerin ge- gen die Verfügung vom 7. April 2021 Beschwerde erhoben hatte, und teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2021 umgehend mit, ihr werde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens PE210011 neu angesetzt (Urk. 3/3). Inwiefern die Vorinstanz mit diesem Vorge- hen das Recht unrichtig angewandt hat, ist weder hinreichend dargetan noch er- sichtlich. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Umstand, dass aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 7. Mai 2021 nicht hinreichend deutlich hervor- ging, dass der Klägerin die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nachfrist abgenommen wird, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind und der Klägerin die Nachfrist gemäss Verfügung vom 28. April 2021 neu anzusetzen ist.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 43'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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