Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 1. Juni 2021
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 7. April 2021 (FO210004-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 erteilte das Einzelgericht Audienz am Be- zirksgericht Zürich dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) in der gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) angehobenen Betreibung ... des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2019) definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'600.– nebst 4.5 % Zins seit 17. Oktober 2019, Fr. 2'919.70 (Zins bis 16. Oktober 2019), Fr. 2'545.– (Staatsgebühr) und Fr. 30.– (Barauslagen). Mit Urteil vom 2. März 2021 hiess die erkennende Kam- mer die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies das Rechtsöff- nungsgesuch ab (Urk. 3/2 = Urk. 5/3). 1.2. Betreffend die in Betreibung gesetzte Forderung erhob die Klägerin mit Ein- gabe vom 30. März 2021 bei der Vorinstanz gegen den Beklagten eine negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. April 2021 setzte die Vorinstanz der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses von Fr. 1'700.– an (Urk. 2 = Urk. 5/5). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 25. April 2021 (Datum Post- stempel: 26. April 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 5/6) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 1): " 1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Verfügung vom 7. April 2021 im Bezug auf FO210004-L/Z1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Die Kostenvorschuss sei von CHF1700 auf CHF0 zu reduzieren. 4 - Es sei festzustellen, dass die gestellten Forderungen der Beklagten in Betrei- bung ...,gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF40,600.00 mit Zins von 4.5% seit 17.10.2019 plus Zins bis 16.10.2019 von CHF2919.70 plus Staats- gebühr von CHF2545.00 plus Barauslagenpauschale von CHF 30.00 nicht bestehen. 5 - Betreibung ... sei für nichtig zu erklären aufzuheben 6 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung ... im Be- treibungsregister zu löschen. 7 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-11). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich
unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig das Disposi- tiv des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 7. April 2021. Auf die An- träge der Gesuchsgegnerin, welche nicht den vorinstanzlichen Entscheid betref- fen, d.h. die Rechtsbegehren Ziff. 4-6, ist daher nicht einzutreten. 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, bei der eingereichten Klage sei von einem Streitwert von Fr. 43'175.– auszugehen, was der in Betreibung gesetzten strittigen Forde- rung (Busse und Verfahrenskosten) entspreche. Da der voraussichtlich anfallende Zeitaufwand aufgrund ihrer eingeschränkten Prüfungsbefugnis bei der öffentlich- rechtlich begründeten Betreibungsforderung als relativ gering einzuschätzen sei, sei von mutmasslichen Gerichtskosten in Höhe von rund einem Drittel der Grund- gebühr auszugehen, weshalb von der Klägerin ein Kostenvorschuss von Fr. 1'700.– einzufordern sei (Urk. 2 S. 2). 4. Die Klägerin rügt, das Obergericht habe im Verfahren RT200190-O bereits festgestellt, dass die Forderung nicht bestehe. Entsprechend sei ihre Klage gut- zuheissen. In der Folge seien keine Kosten zu erheben, da der Beklagte Kosten- freiheit geniesse. Darüber hinaus sei der bei der Vorinstanz anfallende Aufwand sehr gering, zumal zu erwarten sei, dass sich der Beklagte wiederum nicht ver- nehmen lassen werde. Daher sei kein Kostenvorschuss zu erheben (Urk. 1 S. 2).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Vorbringen der Klägerin zum von ihr erwarteten Verhalten der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren um reine, für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht relevante Mutmassungen handelt. Die Klägerin scheint sodann zu übersehen, dass bei der definitiven Rechtsöffnung nur über die Vollstreckbarkeit des vorgelegten Rechtsöffnungstitels und somit über die Fortsetzung der Betreibung entschieden wird, der Entscheid aber keinerlei Wirkung über die betreffende Betreibung hinaus zeitigt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 40). Daher kann aus dem Unterliegen des Be- klagten im Verfahren RT200190-O entgegen ihrer Ansicht nicht auf das Ergebnis der von ihr erhobenen negativen Feststellungsklage geschlossen werden. Damit entfällt auch die Basis ihrer Begründung, weshalb der bei der Vorinstanz anfallen- de Aufwand für die Beurteilung ihrer Klage sehr gering sein soll. Abgesehen da- von ist bereits die Vorinstanz (aus anderen Gründen) von einem mutmasslich ge- ringen Aufwand ausgegangen, hat diesem Umstand aber bereits hinreichend Rechnung getragen, indem sie die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses bei bloss rund einem Drittel der ordentlichen Grundgebühr gemäss Gebührenver- ordnung (GebV OG; LS 211.11) ansetzte. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 6.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzuset- zen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklag- ten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 43'175.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Juni 2021
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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