Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE190021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon,
betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. September 2019 (FO180006-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 stellte die Klägerin beim Be- zirksgericht Dietikon (Vorinstanz) die Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in der Pfändung Nr. 1 ff. des Betreibungsamts Birmensdorf be- treffend Grundstück Gemeinde B., Grundbuchblatt 2, Kataster Nr. 3, betreffend die in das Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2018 auf- genommenen Lasten Nr. 4, 5, 6 und 7 festzustellen, dass diese nicht bestehen; 2. es seien die Lasten gemäss Ziff. 1 im Lastenverzeichnis des Grund- stücks Gemeinde B., Grundbuchblatt 2, Kataster Nr. 3 zu lö- schen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an (Vi- Urk. 3). Das von der Klägerin am 14. Januar 2019 gestellte Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege (Vi-Urk. 5) wies die Vorinstanz am 8. März 2019 infolge Aus- sichtslosigkeit ab (Vi-Urk. 8). Auf Beschwerde der Klägerin (Vi-Urk. 13) hob die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März 2019 we- gen Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurück (Vi-Urk. 15). Mit Verfügung vom 2. Septem- ber 2019 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Klägerin wiederum ab und setzte ihr erneut eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an (Vi-Urk. 17 = Urk. 2). b) Gegen diese, ihr am 13. September 2019 zugestellte (Vi-Urk. 18), Ver- fügung erhob die Klägerin (zusammen mit dem Kläger des vorinstanzlichen Ver- fahrens FO180005-M; dessen Beschwerde wird im Verfahren PE190020-O be- handelt) am 23. September 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 1 der Dispositive der Beschlüsse des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September aufzuheben; 2. es seien den Klägern und Beschwerdeführern, C._____ und A._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen;
ten am zu verwertenden Grundstück in der laufenden Betreibung. Bestand, Um- fang und Fälligkeit einer Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten müss- ten von Schuldnern und Drittpfandeigentümern allerdings bereits mit Rechtsvor- schlag bestritten werden; dies könne nicht mehr im Lastenbereinigungsverfahren geschehen, in dem es darum gehe, dass Gläubiger oder Schuldner die von Drit- ten am Pfand geltend gemachten Rechte bestreiten und abklären lassen könnten. Sei also kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden, so könne der Schuldner innerhalb dieser Betreibung Bestand und Höhe der Forderung wie auch das entsprechende Grundpfandrecht nicht mehr mittels Bestreitung anfech- ten. Gemäss Verfügung des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 14. November 2018 handle es sich bei den von der Klägerin bestrittenen Lasten Nr. 4, 5, 6 und 7 um die folgenden: Last Nr. 4: Kapital Inhaberschuldbrief dat. 07.03.2016 Fr. 1'000'000.-- Last Nr. 5: Zins zu 5% 07.03.2016-31.12.2017 Fr. 90'833.35 Last Nr. 6: Zins 5% 01.01.2018-30.09.2018 Fr. 37'500.-- Last Nr. 7: Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten Fr. 6'816.60 Mit Urteil vom 12. Oktober 2018 habe das Bezirksgericht Dietikon in der Be- treibung auf Grundpfandverwertung für Fr. 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2018 sowie für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 sei zwar auf Aberkennung der Forderung geklagt worden (vgl. Geschäfts-Nr. CG180013-M); auf die Klage sei jedoch mit Beschluss vom 15. Februar 2019 nicht eingetreten worden (Urk. 2 S. 2-5). In der vorliegenden Klage mache die Klägerin geltend, die Grundforderung sei infolge Vorliegens eines Willensmangels nicht zustande gekommen; auch bei der Pfanderrichtung bzw. der Sicherungsübereignung des Inhaberschuldbriefes über Fr. 1'000'000.– habe ein Willensmangel vorgelegen. Damit stelle die Klägerin Bestand und Höhe der Forderung und somit deren materiellrechtliche Begründet- heit sowie das die Forderung sichernde Grundpfand erneut in Frage, obschon in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Rechtsöffnung gewährt worden sei. Demnach erweise sich die Klage in Bezug auf die Last Nr. 4 (Kapital Inhaber- schuldbrief dat. 07.03.2016) in Höhe von Fr. 1'000'000.– sowie in Bezug auf Last Nr. 6 (im Umfang von 5 % Zins auf Fr. 1'000'000.– seit 1. April 2018) als aus-
sichtslos. Damit habe sie fast vollumfänglich überklagt, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung voll- umfänglich abzuweisen sei (Urk. 2 S. 5). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde vorab zusammengefasst gel- tend, das Obergericht habe im sie (die Klägerin) betreffenden Rückweisungsbe- schluss vom 28. Mai 2019 eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht festgehal- ten und deshalb das Verfahren zurückgewiesen; die Vorinstanz habe jedoch so- gleich, ohne Nachholung der richterlichen Fragepflicht, einen neuen Entscheid ge- fällt (Urk. 1 S. 3 f.). Die von der Klägerin angeführten Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 28. Mai 2019 betreffend die gerichtliche Fragepflicht beziehen sich auf die Mittellosigkeit als eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (vgl. Vi-Urk. 15 im Beschwerdeverfahren PE190021-O). Nachdem in der vorliegend angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (allein) wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. d) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde sodann zusammengefasst gel- tend, die Kammer habe in ihrem Rückweisungsbeschluss vom 28. Mai 2019 eine Verletzung der Begründungspflicht festgehalten. Wie schon in der mit dem Be- schluss vom 28. Mai 2019 aufgehobenen vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2019 sei wiederum auf ein anderes Verfahren verwiesen worden, nämlich auf das Verfahren CG180013-M. Bei diesem handle es sich wiederum nicht um das vor- liegende Verfahren. Jenes Verfahren sei rechtlich noch nicht behandelt worden; es sei eine Berufung beim Obergericht hängig. Die Vorinstanz beziehe sich aber lediglich auf das Verfahren CG180013-M; sie gehe fehl in der Annahme, dass der Rechtsvorschlag in diesem Parallelverfahren aufgehoben sei und dies als Begrün- dung dienen könne. Die Vorinstanz habe damit wiederum die Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4 f.). In der mit dem Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2019 aufgehobenen Verfügung vom 8. März 2019 hatte die Vorinstanz lediglich erwogen, die Grund-
forderung sei bereits im Prozess FO170001-M Prozessgegenstand gewesen; dort sei es um dieselben Sach- und Rechtsfragen gegangen und die Klägerin habe ih- re Position mit den selben Argumenten wie im vorliegenden Verfahren begründet. Im Verfahren FO170001-M sei nach ausführlicher Begründung der Schluss gezo- gen worden, dass die Prozessaussichten der Klägerin sehr gering seien. Da sich zwischenzeitlich nichts geändert habe, könne, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die damalige Begründung verwiesen werden (Vi- Urk. 8 S. 2). Von der Kammer wurde im Beschluss 28. Mai 2019 dieser bloss ge- nerelle Verweis auf einen weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Entscheid als nicht genügend bezeichnet, im Wesentlichen, weil dadurch die Überprüfung durch die Kammer ausgeschlossen sei (Vi-Urk. 13 S. 4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat nun aber die Vorinstanz in genügender Weise dargelegt, wieso sie die Klage als aussichtslos erachtet hat, dass nämlich (im Wesentlichen) in einer Betreibung der Schuldner Bestand, Umfang und Fällig- keit einer Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten bereits mit Rechts- vorschlag bestreiten müsse und dies nicht mehr im vorliegenden Lastenbereini- gungsverfahren tun könne; für die von der Klägerin bestrittene Last Nr. 4 (Kapital Inhaberschuldbrief Fr. 1 Mio.) sei bereits in einem anderen Verfahren betreffend Betreibung auf Grundpfandverwertung provisorische Rechtsöffnung erteilt wor- den, weshalb die Klägerin die Last Nr. 4 im vorliegenden Lastenbereinigungsver- fahren nicht mehr bestreiten könne und die Klage in Bezug auf diese als aus- sichtslos anzusehen sei (oben Erw. 2.b). Diese vorinstanzlichen Erwägungen verweisen damit nicht auf die Erwägungen eines nicht beigezogenen Entschei- des; sie könnten beanstandet und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden, womit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Die Klägerin hat diese Er- wägungen jedoch nur insoweit beanstandet, als sie, wie dargelegt, im Ergebnis geltend macht, die Rechtsöffnung sei noch nicht definitiv, da sie gegen das Nicht- eintreten auf ihre Aberkennungsklage Berufung eingereicht habe. Damit wird je- doch die relevante vorinstanzliche Erwägung, dass Bestand, Umfang und Fällig- keit der Last Nr. 4 im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen seien und im vorliegen- den Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestritten werden könnten (mit an- deren Worten: dass das Lastenbereinigungsverfahren der falsche Ort zur Bestrei-
tung dieser Position sei), gar nicht in Frage gestellt. Und nachdem die Last Nr. 4 rund 90 % des Klagestreitwertes ausmacht, bleibt es auch bei den vor- instanzlichen Erwägungen, dass die Klägerin fast vollumfänglich überklagt habe und ihr Armenrechtsgesuch daher vollumfänglich abzuweisen sei. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- festzuset- zen (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zufolge des Unterlie- gens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Aufgrund der erteilten aufschiebenden Wirkung (Urk. 6) wird die Vor- instanz die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 2 Disp.-Ziff. 2) neu anzusetzen haben.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt ca. Fr. 1.1 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am