Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE190020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dietikon vom 2. September 2019 (FO180005-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 stellte der Kläger beim Be- zirksgericht Dietikon (Vorinstanz) die Rechtsbegehren (Vi-Urk. 1 S. 2): "1. Es sei in der Pfändung Nr. 1 ff. des Betreibungsamts Birmensdorf be- treffend Grundstück Gemeinde B., Grundbuchblatt 2 Kataster Nr. 3, betreffend die in das Lastenverzeichnis vom 22. Oktober 2018 auf- genommenen Lasten Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 festzustellen, dass diese nicht bestehen; 2. es seien die Lasten gemäss Ziff. 1 im Lastenverzeichnis des Grund- stücks Gemeinde B., Grundbuchblatt 2, Kataster Nr. 3 zu lö- schen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an (Vi- Urk. 3). Das vom Kläger am 14. Januar 2019 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Urk. 5) wies die Vorinstanz am 8. März 2019 infolge Aussichts- losigkeit ab (Vi-Urk. 8). Auf Beschwerde des Klägers (Vi-Urk. 11) hob die Kammer mit Beschluss vom 28. Mai 2019 die Verfügung vom 8. März 2019 wegen Verlet- zung der Begründungspflicht auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Vi-Urk. 13). Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Klägers wiederum ab und setzte ihm erneut eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 32'100.-- an (Vi-Urk. 17 = Urk. 2). b) Gegen diese, ihm am 13. September 2019 zugestellte (Vi-Urk. 18), Verfügung erhob der Kläger (zusammen mit der Klägerin des vorinstanzlichen Verfahrens FO180006-M; deren Beschwerde wird im Verfahren PE190021-O be- handelt) am 23. September 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 1 der Dispositive der Beschlüsse des Bezirksgerichts Dietikon vom 2. September aufzuheben; 2. es seien den Klägern und Beschwerdeführern, A._____ und C._____, im Sinne von Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen;
ten am zu verwertenden Grundstück in der laufenden Betreibung. Bestand, Um- fang und Fälligkeit einer Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten müss- ten von Schuldnern und Drittpfandeigentümern allerdings bereits mit Rechtsvor- schlag bestritten werden; dies könne nicht mehr im Lastenbereinigungsverfahren geschehen, in dem es darum gehe, dass Gläubiger oder Schuldner die von Drit- ten am Pfand geltend gemachten Rechte bestreiten und abklären lassen könnten. Sei also kein Rechtsvorschlag erhoben oder dieser beseitigt worden, so könne der Schuldner innerhalb dieser Betreibung Bestand und Höhe der Forderung wie auch das entsprechende Grundpfandrecht nicht mehr mittels Bestreitung anfech- ten. Gemäss Verfügung des Betreibungsamtes Birmensdorf vom 14. November 2018 handle es sich bei den vom Kläger bestrittenen Lasten Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 um die folgenden: Last Nr. 4: Kapital Inhaberschuldbrief dat. 07.03.2016 Fr. 1'000'000.-- Last Nr. 5: Zins zu 5% 07.03.2016-31.12.2017 Fr. 90'833.35 Last Nr. 6: Zins 5% 01.01.2018-30.09.2018 Fr. 37'500.-- Last Nr. 7: Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten Fr. 6'816.60 Mit Urteil vom 12. Oktober 2018 habe das Bezirksgericht Dietikon in der Be- treibung auf Grundpfandverwertung für Fr. 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2018 sowie für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 sei zwar auf Aberkennung der Forderung geklagt worden (vgl. Geschäfts-Nr. CG180013-M); auf die Klage sei jedoch mit Beschluss vom 15. Februar 2019 nicht eingetreten worden (Urk. 2 S. 2-5). In der vorliegenden Klage mache der Kläger geltend, die Grundforderung sei infolge Vorliegens eines Willensmangels nicht zustande gekommen; auch bei der Pfanderrichtung bzw. der Sicherungsübereignung des Inhaberschuldbriefes über Fr. 1'000'000.– habe ein Willensmangel vorgelegen. Damit stelle der Kläger Be- stand und Höhe der Forderung und somit deren materiellrechtliche Begründetheit sowie das die Forderung sichernde Grundpfand erneut in Frage, obschon in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Rechtsöffnung gewährt worden sei. Dem- nach erweise sich die Klage in Bezug auf die Last Nr. 4 (Kapital Inhaberschuld- brief dat. 07.03.2016) in Höhe von Fr. 1'000'000.– sowie in Bezug auf Last Nr. 6 (im Umfang von 5 % Zins auf Fr. 1'000'000.– seit 1. April 2018) als aussichtslos.
Damit habe er fast vollumfänglich überklagt, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung vollumfänglich abzuweisen sei (Urk. 2 S. 5). c) Der Kläger macht in seiner Beschwerde vorab zusammengefasst gel- tend, das Obergericht habe im (die Klägerin betreffenden) Rückweisungsbe- schluss vom 28. Mai 2019 eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht festgehal- ten und deshalb das Verfahren zurückgewiesen; die Vorinstanz habe jedoch so- gleich, ohne Nachholung der richterlichen Fragepflicht, einen neuen Entscheid ge- fällt (Urk. 1 S. 3 f.). Die vom Kläger angeführten Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 28. Mai 2019 betreffend die gerichtliche Fragepflicht beziehen sich auf die Mittel- losigkeit als eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Vi-Urk. 15 im Beschwerdeverfahren PE190021-O). Nachdem in der vorliegend angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege (allein) wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen wurde, geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere. d) Der Kläger macht in seiner Beschwerde sodann zusammengefasst gel- tend, die Kammer habe in ihrem Rückweisungsbeschluss vom 28. Mai 2019 eine Verletzung der Begründungspflicht festgehalten. Wie schon in der mit dem Be- schluss vom 28. Mai 2019 aufgehobenen vorinstanzlichen Verfügung vom 8. März 2019 sei wiederum auf ein anderes Verfahren verwiesen worden, nämlich auf das Verfahren CG180013-M. Bei diesem handle es sich wiederum nicht um das vor- liegende Verfahren. Jenes Verfahren sei rechtlich noch nicht behandelt worden; es sei eine Berufung beim Obergericht hängig. Die Vorinstanz beziehe sich aber lediglich auf das Verfahren CG180013-M; sie gehe fehl in der Annahme, dass der Rechtsvorschlag in diesem Parallelverfahren aufgehoben sei und dies als Begrün- dung dienen könne. Die Vorinstanz habe damit wiederum die Begründungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4 f.). In der mit dem Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2019 aufgehobenen Verfügung vom 8. März 2019 hatte die Vorinstanz lediglich erwogen, die Grund-
forderung sei bereits im Prozess FO170001-M Prozessgegenstand gewesen; dort sei es um dieselben Sach- und Rechtsfragen gegangen und der Kläger habe sei- ne Position mit den selben Argumenten wie im vorliegenden Verfahren begründet. Im Verfahren FO170001-M sei nach ausführlicher Begründung der Schluss gezo- gen worden, dass die Prozessaussichten des Klägers sehr gering seien. Da sich zwischenzeitlich nichts geändert habe, könne, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die damalige Begründung verwiesen werden (Vi- Urk. 8 S. 2). Von der Kammer wurde im Beschluss 28. Mai 2019 dieser bloss ge- nerelle Verweis auf einen weder formell beigezogenen noch näher bezeichneten früheren Entscheid als nicht genügend bezeichnet, im Wesentlichen, weil dadurch die Überprüfung durch die Kammer ausgeschlossen sei (Vi-Urk. 13 S. 4 f.). In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat nun aber die Vorinstanz in genügender Weise dargelegt, wieso sie die Klage als aussichtslos erachtet hat, dass nämlich (im Wesentlichen) in einer Betreibung der Schuldner Bestand, Umfang und Fällig- keit einer Forderung sowie das Bestehen von Pfandrechten bereits mit Rechts- vorschlag bestreiten müsse und dies nicht mehr im vorliegenden Lastenbereini- gungsverfahren tun könne; für die vom Kläger bestrittene Last Nr. 4 (Kapital Inha- berschuldbrief Fr. 1 Mio.) sei bereits in einem anderen Verfahren betreffend Be- treibung auf Grundpfandverwertung provisorische Rechtsöffnung erteilt worden, weshalb der Kläger die Last Nr. 4 im vorliegenden Lastenbereinigungsverfahren nicht mehr bestreiten könne und die Klage in Bezug auf diese als aussichtslos anzusehen sei (oben Erw. 2.b). Diese vorinstanzlichen Erwägungen verweisen damit nicht auf die Erwägungen eines nicht beigezogenen Entscheides; sie könn- ten beanstandet und von der Beschwerdeinstanz überprüft werden, womit keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Der Kläger hat diese Erwägungen je- doch nur insoweit beanstandet, als er, wie dargelegt, im Ergebnis geltend macht, die Rechtsöffnung sei noch nicht definitiv, da er gegen das Nichteintreten auf sei- ne Aberkennungsklage Berufung eingereicht habe. Damit wird jedoch die relevan- te vorinstanzliche Erwägung, dass Bestand, Umfang und Fälligkeit der Last Nr. 4 im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen seien und im vorliegenden Lastenbereini- gungsverfahren nicht mehr bestritten werden könnten (mit anderen Worten: dass das Lastenbereinigungsverfahren der falsche Ort zur Bestreitung dieser Position
sei), gar nicht in Frage gestellt. Und nachdem die Last Nr. 4 rund 90 % des Kla- gestreitwertes ausmacht, bleibt es auch bei den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Kläger fast vollumfänglich überklagt habe und sein Armenrechtsgesuch daher vollumfänglich abzuweisen sei. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss ist für das vor- liegende Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- festzuset- zen (§ 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Beschwerdegegner erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4. Aufgrund der erteilten aufschiebenden Wirkung (Urk. 6) wird die Vor- instanz die Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 2 Disp.-Ziff. 2) neu anzusetzen haben.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Hauptverfahrens und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt ca. Fr. 1.1 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: am